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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Zulassung genetisch veränderter oder mit gentechnischen Verfahren hergestellter Lebensmittelprodukte und Lebensmittelzusatzstoffe (G-SIG: 11005242)

Genehmigung gentechnischer Verfahren bei der Lebensmittelproduktion in der EG, Zulassung von Lebensmittelzusatzstoffen, Überprüfung des Lebensmittelrechts, Bewertung von Enzymen und mikrobiellen Stoffwechselprodukten, Zulassung von Chymosin

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit

Datum

27.09.1990

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 11/775024.08.90

Zulassung genetisch veränderter oder mit gentechnischen Verfahren hergestellter Lebensmittelprodukte und Lebensmittelzusatzstoffe

der Abgeordneten Frau Rust, Frau Saibold und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Ein wichtiger Anwendungsbereich der Gentechnik, dessen weitere Entwicklung auch von verschiedenen Forschungsprogrammen der Bundesregierung und der EG-Kommission gefördert wird, ist die Lebensmittelherstellung. „Fast alle in der Lebensmitteltechnologie verwendeten Mikroorganismen", so Prof. Dr. Teuber von der Bundesanstalt für Milchforschung in seiner Stellungnahme zur Anhörung des Gentechnik-Gesetzes vor dem Bundestagsausschuß für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit, „können bereits genetisch manipuliert werden." Es wird nicht nur daran gearbeitet, für den menschlichen Verzehr bestimmte Tiere und Pflanzen durch gentechnische Eingriffe zu verändern, sondern auch solche Mikroorganismen genetisch zu modifizieren, die schon lange in den traditionellen biotechnologischen Verfahren genutzt werden. Dabei stehen die Verbesserung der prozeßtechnischen Eigenschaften sowie eine gesteigerte Leistung der eingesetzten Organismen im Vordergrund. Außerdem wird angestrebt, daß Stoffwechselprodukte von Mikroorganismen wie etwa Enzyme, welche in der Lebensmittelherstellung relevant sind, in Zukunft mit Hilfe gentechnischer Methoden gewonnen werden können.

Einige Produkte aus dem weit gefächerten potentiellen Einsatzbereich der Gentechnik in der Lebensmittelherstellung haben das Forschungsstadium verlassen und stehen mittlerweile an der Schwelle zur Marktreife. Es ist hier sowohl mit verbrauchsfertigen Erzeugnissen zu rechnen, als auch mit neuartigen Roh- oder Zusatzstoffen für die Lebensmittelindustrie.

Sofern diese Produkte gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, muß ihr Inverkehrbringen nach dem im Gentechnik-Gesetz festgelegten Verfahren genehmigt werden. Darüber hinaus sind für alle neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzusatzstoffe die Bestimmungen des Lebensmittelrechts einzuhalten.

Die bevorstehende Vermarktung gentechnisch hergestellter Lebensmittel stellt besondere Anforderungen an die einschlägigen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren. Sie müssen eine zweifelsfreie Gewähr dafür bieten, daß Verbraucherinnen und Verbraucher zuverlässig und lückenlos vor den möglichen, im Lebensmittelrecht jedoch bisher unbekannten Risiken geschützt werden, die von diesen Lebensmitteln ausgehen.

I. In verschiedenen EG-Mitgliedstaaten sind bereits einzelne Lebensmittel oder Lebensmittelzusätze zugelassen, die unter Einsatz gentechnischer Verfahren produziert werden. Erzeugnisse dieser Art können damit auch in den Handel gebracht werden.

Wenn über die einzelnen Produkte in der Bundesrepublik Deutschland Informationsbedarf besteht, so begründet sich dieser nicht allein mit dem gerade auf dem Lebensmittelsektor besonders intensiven Warenverkehr zwischen den Staaten der Europäischen Gemeinschaft. Hinzu kommt, daß im Zuge der Vorbereitungen des gemeinsamen europäischen Binnenmarktes von der EG-Kommission eine Reihe von Gemeinschaftsregeln vorbereitet werden, die sich auf die Zulassung neuer Lebensmittel und -zusätze beziehen und für alle Mitgliedstaaten verbindlich sein werden. Darüber hinaus setzt das jüngst in Kraft getretene Gentechnik-Gesetz Genehmigungen des Inverkehrbringens durch das Bundesgesundheitsamt solchen gleich, die von den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach vergleichbaren Vorschriften erteilt worden sind.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

1. a) Welche Lebensmittel oder in der Lebensmittelherstellung verwendeten Stoffe, welche gentechnisch verändert wurden oder gentechnisch veränderte Organismen oder deren Teile enthalten, sind in einem Mitgliedstaat der EG zugelassen?

b) Welche Behörde hat das jeweilige Genehmigungsverfahren durchgeführt, und welche wissenschaftlichen Studien sind dabei berücksichtigt worden?

2. a) Welche Enzyme oder andere mikrobielle Stoffwechselprodukte, die mit gentechnisch veränderten Bakterien, Hefen oder anderen Pilzen gewonnen und zur Lebensmittelherstellung eingesetzt werden, sind in einem Mitgliedstaat der EG zugelassen?

b) Welche Behörde hat das jeweilige Genehmigungsverfahren durchgeführt und welche wissenschaftlichen Studien sind dabei berücksichtigt worden?

3. a) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob sich in einem Mitgliedstaat der EG bereits Lebensmittel im Handel befinden, die gentechnisch hergestellt sind oder gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder mit Hilfe solcher Enzyme oder anderer Zusätze hergestellt wurden?

b) Wenn ja, um welche Produkte handelt es sich und in welchem Land wurden sie hergestellt?

4. a) Welcher Mitgliedstaat der EG verfügt bei der Genehmigung des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, über Vorschriften, welche denen des bundesdeutschen Gentechnik-Gesetzes gleichwertig sind?

b) Welcher Mitgliedstaat verfügt zwar über Regelungen zur Genehmigung des Inverkehrbringens dieser Produkte bzw. Organismen, die jedoch nach Auffassung der Bundesregierung mit denen des Gentechnik-Gesetzes nicht gleichwertig sind?

5. In der Begründung des Entwurfes eines Vorschlages für eine Verordnung des Rates über neuartige Lebensmittelzutaten und neuartige Lebensmittelproduktions- und -verarbeitungsverfahren (111/3562/89) ist davon die Rede, daß bei der Kommission bereits zahlreiche Vorlagen betreffend Lebensmittelzutaten zur Überprüfung durch den wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß eingegangen sind.

a) Ist der Bundesregierung bekannt, um welche Produkte und Lebensmittelzusatzstoffe es sich dabei handelt?

b) Wenn ja, welche sind es?

6. a) Sind in der Bundesrepublik Deutschland bei der zuständigen Behörde bereits Anträge eingegangen, mit denen eine Genehmigung für das Freisetzen oder Inverkehrbringen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes eingeholt werden soll?

b) Wenn ja, um welche Produkte aus welchen Anwendungsbereichen handelt es sich?

7. a) Kann die Bundesregierung ausschließen, daß sich in der Bundesrepublik Deutschland bereits Lebensmittel im Handel befinden, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten?

b) Kann die Bundesregierung ebenso ausschließen, daß in der Bundesrepublik Deutschland Lebensmittel verkauft werden, welche unter Verwendung gentechnisch gewonnener Enzyme oder anderer mikrobieller Stoffwechselprodukte hergestellt wurden?

c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß für den Fall, daß derartige Produkte ohne Genehmigung oder Zulassung hergestellt, importiert oder zum freien Verkauf angeboten werden, ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt?

II. Im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG), dem Dachgesetz für das Lebensmittelrecht, werden Enzyme und Starterkulturen allgemein als Zusatzstoffe (§ 2 LMBG) aufgefaßt. Andererseits werden Enzyme und Starterkulturen von den Beschränkungen der übrigen Zusatzstoffe ausgenommen (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 a; § 11 Abs. 3 LMBG) und damit von dem Verbot nicht zugelassener Zusatzstoffe befreit.

8. a) Sieht die Bundesregierung einen Handlungsbedarf, das Lebensmittelrecht und seine verschiedenen Produktgesetze bzw. -verordnungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den neuartigen und spezifischen Anforderungen gentechnisch hergestellter Lebensmittel oder Enzyme sowie genetisch modifizierter Starterkulturen gerecht werden?

b) Hält die Bundesregierung insbesondere die in § 8 LMBG allgemein formulierten Verbote zum Schutz der Gesundheit auch im Zusammenhang mit den bevorstehenden Entwicklungen auf dem Gebiet gentechnisch hergestellter Lebensmittel für ausreichend?

c) Mit dem Verzehr dieser Lebensmittel werden gentechnisch veränderte Mikroorganismen oder biologisch aktive rekombinante Nukleinsäuren dem menschlichen Körper zugeführt und/oder in die Umwelt freigesetzt. Hält die Bundesregierung die Bestimmungen des Gentechnik-Gesetzes und seiner Verordnungen für ausreichend, den besonderen gesundheitlichen und ökologischen Risiken gerecht zu werden, welche mit dem Inverkehrbringen dieser Lebensmittel verbunden sind?

d) In seiner dem Ausschuß für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit schriftlich dargelegten Stellungnahme äußerte sich Prof. Dr. Teuber dahin gehend, daß das „Gentechnik-Gesetz in seiner jetzigen Form diesen ganzen Problemkreis nicht ausreichend anspricht und damit nicht ausreichend regelt. Es erscheint somit dringend geboten, daß das Gentechnik-Gesetz eine entsprechende konkrete Ermächtigung enthält, das Lebensmittelrecht entsprechend zu novellieren." Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung diesem Vorschlag nicht anschließen können?

9. a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des LMBG §§ 2, 11 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 für Starterkulturen und Enzyme auch dann Anwendung zu finden haben, wenn es sich um gentechnisch modifizierte Starterkulturen sowie Enzyme handelt, die mit gentechnischen Verfahren oder als Stoffwechselprodukt gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden?

b) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung etwa die besondere gesundheitliche Problematik solcher enzymatischen Zusatzstoffe lebensmittelrechtlich zu erfassen, welche mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen werden?

c) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung von der Ermächtigung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 LMBG Gebrauch zu machen und gentechnisch modifizierte Starterkulturen sowie gentechnisch hergestellte Enzyme von der Verbotsbefreiung der übrigen Starterkulturen und Enzyme (§ 11 Abs. 3) auszunehmen?

d) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß eine mögliche Zulassung von gentechnisch veränderten Starterkulturen oder Enzymen aus genetisch modifizierten Mikroorganismen als Zusatzstoffe im Sinne des LMBG von der Berücksichtigung technologischer Erfordernisse (§ 12 LMBG) abhängig zu machen ist?

10. Bestimmte gentechnisch hergestellte Enzyme oder andere mikrobielle Stoffwechselprodukte, welche in der Lebensmittelindustrie Verwendung finden, fallen bei ihrem Inverkehrbringen nicht unter die Genehmigungspflicht des Gentechnik-Gesetzes, welches diese nur dann vorschreibt, wenn die entsprechenden Produkte aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder diese enthalten. Auf welcher rechtlichen Grundlage will es die Bundesregierung sicherstellen,

a) daß gentechnisch hergestellte Produkte frei von den produzierenden gentechnisch veränderten Organismen und frei von in vitro neukombinierter Nukleinsäure sind;

b) daß eine entsprechende Überwachung der mit diesen Produkten hergestellten Lebensmittel jederzeit, vollständig und zuverlässig möglich ist;

c) daß alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden, damit für Verbaucherinnen und Verbaucher, welche diese Produkte verzehren, mögliche chronisch-toxische, karzinogene, mutagene, teratogene und aller gene Wirkungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden können?

11. a) Hält es die Bundesregierung für sachlich geboten, die Verwendung von Antibiotikaresistenz-Genen in Vektorsystemen zumindest dann zu verbieten oder zu reglementieren, wenn sie im Zusammenhang mit gentechnischen Verfahren im Bereich der Lebensmittelherstellung benutzt werden?

b) Wenn nein, warum nicht?

12. Von vielen gentechnisch hergestellten Enzymen oder anderen mikrobiellen Stoffwechselprodukten heißt es, sie seien mit den jeweils natürlich vorkommenden oder gewonnenen Stoffen „chemisch", „biologisch" und/oder „genetisch" vergleichbar oder gar identisch. Aus dieser Übereinstimmung wird die Auffassung abgeleitet, daß sich die gentechnisch erzeugten Produkte von ihren natürlichen Vorbildern in ihren Wirkungen nicht unterscheiden.

a) Welches Maß muß nach Auffassung der Bundesregierung diese Übereinstimmung zwischen gentechnisch hergestelltem und natürlichem Stoff aufweisen, damit ihre gleichrangige und unterschiedslose Behandlung lebensmittelrechtlich geboten ist?

b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang überhaupt eine eindeutige und jederzeit feststellbare molekulare oder biochemische „Identität", welche auch im Verlauf des lebensmitteltechnologischen Prozesses keinen Veränderungen unterworfen ist?

III. In einigen Staaten ist bereits Chymosin, ein gentechnisch hergestelltes Gerinnungsenzym, zugelassen oder zur Zulassung beantragt. Chymosin in seiner natürlichen Form ist ein Bestandteil des Labs aus Kälbermägen und wird bei der Käsereifung eingesetzt.

13. a) Liegt in der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag vor, mit Hilfe gentechnisch veränderter Bakterien, Pilze oder Hefen hergestelltes Chymosin zur Verwendung in Lebensmitteln zuzulassen?

b) Wird innerhalb der zuständigen Ministerien über die Verwendung von gentechnisch hergestelltem Chymosin beraten?

c) Wenn ja, auf welchem Stand befinden sich diese Beratungen?

14. Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß ein förmliches und rechtsverbindliches Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren für gentechnisch hergestelltes Chymosin a) sachlich notwendig, b) rechtlich möglich ist?

15. Stuft die Bundesregierung das gentechnisch hergestellte Chymosin als — Wiederkäuermagenlab oder Zubereitung daraus oder als — Labaustauschstoff im Sinne von § 3 der Käseverordnung ein?

16. Das gentechnisch hergestellte Chymosin wird als „biochemisch identisch mit dem natürlichen Kälberlab" charakterisiert (Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Gallus auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Frau Saibold, Drucksache 11/3081).

a) Entspricht obige Aussage noch immer dem Kenntnisstand der Bundesregierung?

b) Wenn ja, kann damit die Auffassung begründet werden, daß ein förmliches Zulassungsverfahren für gentechnisch hergestelltes Chymosin nicht nötig und möglich ist?

17. a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß für gentechnisch hergestelltes Chymosin die Vorschriften zur Herstellung von Labaustauschstoffen der Käseverordnung (§ 20) anzuwenden sind?

b) Wenn ja, wie will die Bundesregierung sicherstellen, „daß vermehrungsfähige Mikroorganismen zur Herstellung von Labaustauschstoffen nicht in die Abluft, das Abwasser oder den Abfall gelangen können" (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Käseverordnung) ?

c) Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung der Nachweis geführt werden, daß das gentechnisch hergestellte Chymosin keine chronisch-toxische, karzinogene, teratogene, mutagene oder sonst gesundheitlich bedenkliche Eigenschaften aufweist?

d) Wie soll garantiert werden, daß ein unter Verwendung gentechnisch hergestellten Chymosins gewonnenes Nahrungsmittel vollständig frei ist von für die Herstellung verwendeten oder anderen möglicherweise schädlichen Mikroorganismen bzw. Vektoren und DNA-Bruchstücken?

18. a) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, daß Nahrungsmittel, die mit gentechnisch hergestelltem Chymosin gewonnen wurden, aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland importiert wurden?

b) Kann die Bundesregierung ausschließen, daß sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland solche Produkte im Handel befinden?

c) Wenn ja, wie kann sie dieses sicherstellen?

19. a) Hält es die Bundesregierung für sachdienlich und im Sinne einer möglichst vollständigen Verbraucherinformation geboten, solche Lebensmittelprodukte zu kennzeichnen, die mit gentechnisch hergestelltem Chymosin erzeugt wurden?

b) Ist die Bundesregierung darüber hinaus der Auffassung, daß alle Nahrungsmittel in einer für die Verbraucherinnen und Verbraucher eindeutigen und sachgerechten Weise zu kennzeichnen sind, sofern sie mit gentechnischen Verfahren hergestellt oder Zusatzstoffe enthalten, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen werden?

c) Wenn nein, warum nicht?

d) Wenn ja, hält die Bundesregierung die Regelungen der Gentechnik-Verfahrensverordnung (§ 6) für ausreichend?

Fragen52

1

a) Welche Lebensmittel oder in der Lebensmittelherstellung verwendeten Stoffe, welche gentechnisch verändert wurden oder gentechnisch veränderte Organismen oder deren Teile enthalten, sind in einem Mitgliedstaat der EG zugelassen?

1

b) Welche Behörde hat das jeweilige Genehmigungsverfahren durchgeführt, und welche wissenschaftlichen Studien sind dabei berücksichtigt worden?

2

a) Welche Enzyme oder andere mikrobielle Stoffwechselprodukte, die mit gentechnisch veränderten Bakterien, Hefen oder anderen Pilzen gewonnen und zur Lebensmittelherstellung eingesetzt werden, sind in einem Mitgliedstaat der EG zugelassen?

2

b) Welche Behörde hat das jeweilige Genehmigungsverfahren durchgeführt und welche wissenschaftlichen Studien sind dabei berücksichtigt worden?

3

a) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob sich in einem Mitgliedstaat der EG bereits Lebensmittel im Handel befinden, die gentechnisch hergestellt sind oder gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder mit Hilfe solcher Enzyme oder anderer Zusätze hergestellt wurden?

3

b) Wenn ja, um welche Produkte handelt es sich und in welchem Land wurden sie hergestellt?

4

a) Welcher Mitgliedstaat der EG verfügt bei der Genehmigung des Inverkehrbringens gentechnisch veränderter Organismen oder von Produkten, die solche enthalten, über Vorschriften, welche denen des bundesdeutschen Gentechnik-Gesetzes gleichwertig sind?

4

b) Welcher Mitgliedstaat verfügt zwar über Regelungen zur Genehmigung des Inverkehrbringens dieser Produkte bzw. Organismen, die jedoch nach Auffassung der Bundesregierung mit denen des Gentechnik-Gesetzes nicht gleichwertig sind?

5

In der Begründung des Entwurfes eines Vorschlages für eine Verordnung des Rates über neuartige Lebensmittelzutaten und neuartige Lebensmittelproduktions- und -verarbeitungsverfahren (111/3562/89) ist davon die Rede, daß bei der Kommission bereits zahlreiche Vorlagen betreffend Lebensmittelzutaten zur Überprüfung durch den wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß eingegangen sind.

5

a) Ist der Bundesregierung bekannt, um welche Produkte und Lebensmittelzusatzstoffe es sich dabei handelt?

5

b) Wenn ja, welche sind es?

6

a) Sind in der Bundesrepublik Deutschland bei der zuständigen Behörde bereits Anträge eingegangen, mit denen eine Genehmigung für das Freisetzen oder Inverkehrbringen im Sinne des Gentechnik-Gesetzes eingeholt werden soll?

6

b) Wenn ja, um welche Produkte aus welchen Anwendungsbereichen handelt es sich?

7

a) Kann die Bundesregierung ausschließen, daß sich in der Bundesrepublik Deutschland bereits Lebensmittel im Handel befinden, die aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten?

7

b) Kann die Bundesregierung ebenso ausschließen, daß in der Bundesrepublik Deutschland Lebensmittel verkauft werden, welche unter Verwendung gentechnisch gewonnener Enzyme oder anderer mikrobieller Stoffwechselprodukte hergestellt wurden?

7

c) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß für den Fall, daß derartige Produkte ohne Genehmigung oder Zulassung hergestellt, importiert oder zum freien Verkauf angeboten werden, ein strafrechtlich relevanter Tatbestand vorliegt?

8

a) Sieht die Bundesregierung einen Handlungsbedarf, das Lebensmittelrecht und seine verschiedenen Produktgesetze bzw. -verordnungen daraufhin zu überprüfen, ob sie den neuartigen und spezifischen Anforderungen gentechnisch hergestellter Lebensmittel oder Enzyme sowie genetisch modifizierter Starterkulturen gerecht werden?

8

b) Hält die Bundesregierung insbesondere die in § 8 LMBG allgemein formulierten Verbote zum Schutz der Gesundheit auch im Zusammenhang mit den bevorstehenden Entwicklungen auf dem Gebiet gentechnisch hergestellter Lebensmittel für ausreichend?

8

c) Mit dem Verzehr dieser Lebensmittel werden gentechnisch veränderte Mikroorganismen oder biologisch aktive rekombinante Nukleinsäuren dem menschlichen Körper zugeführt und/oder in die Umwelt freigesetzt. Hält die Bundesregierung die Bestimmungen des Gentechnik-Gesetzes und seiner Verordnungen für ausreichend, den besonderen gesundheitlichen und ökologischen Risiken gerecht zu werden, welche mit dem Inverkehrbringen dieser Lebensmittel verbunden sind?

8

d) In seiner dem Ausschuß für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit schriftlich dargelegten Stellungnahme äußerte sich Prof. Dr. Teuber dahin gehend, daß das „Gentechnik-Gesetz in seiner jetzigen Form diesen ganzen Problemkreis nicht ausreichend anspricht und damit nicht ausreichend regelt. Es erscheint somit dringend geboten, daß das Gentechnik-Gesetz eine entsprechende konkrete Ermächtigung enthält, das Lebensmittelrecht entsprechend zu novellieren." Aus welchen Gründen hat sich die Bundesregierung diesem Vorschlag nicht anschließen können?

9

a) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die lebensmittelrechtlichen Bestimmungen des LMBG §§ 2, 11 Abs. 1 Nr. 1 a und Abs. 3 für Starterkulturen und Enzyme auch dann Anwendung zu finden haben, wenn es sich um gentechnisch modifizierte Starterkulturen sowie Enzyme handelt, die mit gentechnischen Verfahren oder als Stoffwechselprodukt gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt werden?

9

b) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung etwa die besondere gesundheitliche Problematik solcher enzymatischen Zusatzstoffe lebensmittelrechtlich zu erfassen, welche mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen werden?

9

c) Wenn nein, beabsichtigt die Bundesregierung von der Ermächtigung des § 12 Abs. 2 Nr. 3 LMBG Gebrauch zu machen und gentechnisch modifizierte Starterkulturen sowie gentechnisch hergestellte Enzyme von der Verbotsbefreiung der übrigen Starterkulturen und Enzyme (§ 11 Abs. 3) auszunehmen?

9

d) Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß eine mögliche Zulassung von gentechnisch veränderten Starterkulturen oder Enzymen aus genetisch modifizierten Mikroorganismen als Zusatzstoffe im Sinne des LMBG von der Berücksichtigung technologischer Erfordernisse (§ 12 LMBG) abhängig zu machen ist?

10

Bestimmte gentechnisch hergestellte Enzyme oder andere mikrobielle Stoffwechselprodukte, welche in der Lebensmittelindustrie Verwendung finden, fallen bei ihrem Inverkehrbringen nicht unter die Genehmigungspflicht des Gentechnik-Gesetzes, welches diese nur dann vorschreibt, wenn die entsprechenden Produkte aus gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder diese enthalten. Auf welcher rechtlichen Grundlage will es die Bundesregierung sicherstellen,

10

a) daß gentechnisch hergestellte Produkte frei von den produzierenden gentechnisch veränderten Organismen und frei von in vitro neukombinierter Nukleinsäure sind;

10

b) daß eine entsprechende Überwachung der mit diesen Produkten hergestellten Lebensmittel jederzeit, vollständig und zuverlässig möglich ist;

10

c) daß alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt werden, damit für Verbaucherinnen und Verbaucher, welche diese Produkte verzehren, mögliche chronisch-toxische, karzinogene, mutagene, teratogene und aller gene Wirkungen mit Sicherheit ausgeschlossen werden können?

11

a) Hält es die Bundesregierung für sachlich geboten, die Verwendung von Antibiotikaresistenz-Genen in Vektorsystemen zumindest dann zu verbieten oder zu reglementieren, wenn sie im Zusammenhang mit gentechnischen Verfahren im Bereich der Lebensmittelherstellung benutzt werden?

11

b) Wenn nein, warum nicht?

12

Von vielen gentechnisch hergestellten Enzymen oder anderen mikrobiellen Stoffwechselprodukten heißt es, sie seien mit den jeweils natürlich vorkommenden oder gewonnenen Stoffen „chemisch", „biologisch" und/oder „genetisch" vergleichbar oder gar identisch. Aus dieser Übereinstimmung wird die Auffassung abgeleitet, daß sich die gentechnisch erzeugten Produkte von ihren natürlichen Vorbildern in ihren Wirkungen nicht unterscheiden.

12

a) Welches Maß muß nach Auffassung der Bundesregierung diese Übereinstimmung zwischen gentechnisch hergestelltem und natürlichem Stoff aufweisen, damit ihre gleichrangige und unterschiedslose Behandlung lebensmittelrechtlich geboten ist?

12

b) Gibt es nach Auffassung der Bundesregierung in diesem Zusammenhang überhaupt eine eindeutige und jederzeit feststellbare molekulare oder biochemische „Identität", welche auch im Verlauf des lebensmitteltechnologischen Prozesses keinen Veränderungen unterworfen ist?

13

a) Liegt in der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag vor, mit Hilfe gentechnisch veränderter Bakterien, Pilze oder Hefen hergestelltes Chymosin zur Verwendung in Lebensmitteln zuzulassen?

13

b) Wird innerhalb der zuständigen Ministerien über die Verwendung von gentechnisch hergestelltem Chymosin beraten?

13

c) Wenn ja, auf welchem Stand befinden sich diese Beratungen?

14

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß ein förmliches und rechtsverbindliches Zulassungs- oder Genehmigungsverfahren für gentechnisch hergestelltes Chymosin a) sachlich notwendig, b) rechtlich möglich ist?

15

Stuft die Bundesregierung das gentechnisch hergestellte Chymosin als — Wiederkäuermagenlab oder Zubereitung daraus oder als — Labaustauschstoff im Sinne von § 3 der Käseverordnung ein?

16

Das gentechnisch hergestellte Chymosin wird als „biochemisch identisch mit dem natürlichen Kälberlab" charakterisiert (Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Gallus auf eine schriftliche Anfrage der Abgeordneten Frau Saibold, Drucksache 11/3081).

16

a) Entspricht obige Aussage noch immer dem Kenntnisstand der Bundesregierung?

16

b) Wenn ja, kann damit die Auffassung begründet werden, daß ein förmliches Zulassungsverfahren für gentechnisch hergestelltes Chymosin nicht nötig und möglich ist?

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a) Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß für gentechnisch hergestelltes Chymosin die Vorschriften zur Herstellung von Labaustauschstoffen der Käseverordnung (§ 20) anzuwenden sind?

17

b) Wenn ja, wie will die Bundesregierung sicherstellen, „daß vermehrungsfähige Mikroorganismen zur Herstellung von Labaustauschstoffen nicht in die Abluft, das Abwasser oder den Abfall gelangen können" (§ 20 Abs. 2 Nr. 4 Käseverordnung) ?

17

c) Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung der Nachweis geführt werden, daß das gentechnisch hergestellte Chymosin keine chronisch-toxische, karzinogene, teratogene, mutagene oder sonst gesundheitlich bedenkliche Eigenschaften aufweist?

17

d) Wie soll garantiert werden, daß ein unter Verwendung gentechnisch hergestellten Chymosins gewonnenes Nahrungsmittel vollständig frei ist von für die Herstellung verwendeten oder anderen möglicherweise schädlichen Mikroorganismen bzw. Vektoren und DNA-Bruchstücken?

18

a) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, daß Nahrungsmittel, die mit gentechnisch hergestelltem Chymosin gewonnen wurden, aus dem Ausland in die Bundesrepublik Deutschland importiert wurden?

18

b) Kann die Bundesregierung ausschließen, daß sich derzeit in der Bundesrepublik Deutschland solche Produkte im Handel befinden?

18

c) Wenn ja, wie kann sie dieses sicherstellen?

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a) Hält es die Bundesregierung für sachdienlich und im Sinne einer möglichst vollständigen Verbraucherinformation geboten, solche Lebensmittelprodukte zu kennzeichnen, die mit gentechnisch hergestelltem Chymosin erzeugt wurden?

19

b) Ist die Bundesregierung darüber hinaus der Auffassung, daß alle Nahrungsmittel in einer für die Verbraucherinnen und Verbraucher eindeutigen und sachgerechten Weise zu kennzeichnen sind, sofern sie mit gentechnischen Verfahren hergestellt oder Zusatzstoffe enthalten, die mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen gewonnen werden?

19

c) Wenn nein, warum nicht?

19

d) Wenn ja, hält die Bundesregierung die Regelungen der Gentechnik-Verfahrensverordnung (§ 6) für ausreichend?

Bonn, den 24. August 1990

Frau Rust Frau Saibold Hoss, Frau Dr. Vollmer und Fraktion

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