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Kleine AnfrageWahlperiode 11Beantwortet

Nutzung von Informationen aus Stasi-Akten durch Nachrichtendienste (G-SIG: 11005299)

Zulässigkeit der Akteneinsicht durch Nachrichtendienste gem. Einigungsvertrag, Verpflichtung der Nachrichtendienste zur Aufklärung von Straftaten, Stellung des Sonderbeauftragten für die Verwaltung der Stasi-Akten

Fraktion

Die Grünen/Bündnis 90

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

08.11.1990

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 11/812815.10.90

Nutzung von Informationen aus Stasi-Akten durch Nachrichtendienste

des Abgeordneten Such und der Fraktion DIE GRÜNEN/Bündnis 90

Vorbemerkung

Während der Verhandlungen über den deutsch-deutschen Einigungsvertrag wurde in der öffentlichen Diskussion stets als wesentliches Ziel hervorgehoben, den Zugriff bundesdeutscher Nachrichtendienste auf die in den Stasi-Akten gesammelten Informationen wirksam auszuschließen. Die nun beschlossenen Regelungen des Einigungsvertrages ermöglichen jedoch offenbar genau das Gegenteil. § 2 Abs. 1 der Maßgabe b) zum Bundesarchivgesetz sieht eine Nutzung zur Verfolgung von Straftaten „im Zusammenhang" mit der Tätigkeit des ehemaligen MfS/AfNS vor (Ziffer 3) sowie „zur Aufklärung" bestimmter im G 10-Gesetz genannter Delikte auch durch „andere Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben" (Ziffer 4).

Diese sehr offenen Formulierungen ermöglichen scheinbar auch dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), den Landesämtern für Verfassungsschutz (LfV), dem Militärischen Abschirmdienst (MAD), dem Bundesnachrichtendienst (BND) sowie ggf. sogar ausländischen Nachrichtendiensten, bei Bedarf die vom MfS durch hemmungslose Bespitzelung der Bürger und Bürgerinnen gesammelten Informationen entweder direkt oder über die insoweit noch privilegierten Strafverfolgungsbehörden indirekt zur Übermittlung anzufordern und zu nutzen.

Daher fragen wir die Bundesregierung:

Fragen20

1

a) Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß unter den Begriff „andere Behörden" (außer den in der o. g. Ziffer 4 weiterhin erwähnten „Strafverfolgungsbehörden") zunächst auch das BfV, die LfV, MAD, der BND und sogar ausländische Nachrichtendienste fallen?

1

b) Aufgrund welcher Erwägungen vertritt die Bundesregierung ggf. hinsichtlich welcher dieser Ämter eine abweichende Auffassung?

2

Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß im Sinne der o. g. Ziffer 4 zwar nicht die Verfolgung, jedoch die „Aufklärung" der dort in Bezug genommenen Straftaten durchaus in den „Rahmen (der) gesetzlichen Aufgaben" auch des BfV, der LfV, des MAD, des BND und sogar ausländischer Nachrichtendienste fallen kann und somit diese Stellen hierfür die Übermittlung von Informationen aus Stasi-Akten anfordern können?

3

Falls nein:

3

a) Mit welchen Erwägungen hält die Bundesregierung die Tatsache für unbeachtlich, daß gemäß § 3 Abs. 1 des demnächst in Kraft tretenden neuen „Bundes- Verfassungsschutzgesetzes", gemäß § 1 Abs. 1 des MAD-Gesetzes sowie § 1 Abs. 2 des BND-Gesetzes zu den Aufgaben dieser Behörden u. a. auch die Aufklärung von strafbaren Handlungen gehört?

3

b) Wie erklärt dann die Bundesregierung, daß BfV, LfV, MAD/- Amt für Sicherheit der Bundeswehr und BND gemäß § 4 Abs. 2 G 10-Gesetz Beschränkungen des Brief- und Fernmeldegeheimnisses beantragen dürfen zur Aufklärung eben dieser im Einigungsvertrag in Bezug genommenen Straftaten nach § 2 des G 10-Gesetzes?

3

c) Falls bezgl. des BND nein: Wie erklärt dann die Bundesregierung den Widerspruch zu ihrer Antwort auf eine Anfrage des Abgeordneten Such (Drucksache 11/7542, Seite 2), wonach die Aufklärung bzw. Informationssammlung über bestimmte Straftaten (z. B, Drogenhandel, Geldwäsche) durchaus zu den Aufgaben des BND gehöre?

4

a) Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Katalog von Delikten nach § 2 Abs. 1 G 10-Gesetz, zu deren Aufklärung die Nachrichtendienste Stasi-Akten direkt anfordern dürfen, mindestens 41 Einzeldelikte umfaßt, darunter den häufig gegen Mitglieder der Friedensbewegung angewendeten § 109 g StGB („Sicherheitsgefährdendes Abbilden") sowie den überwiegend zur Verfolgung kritischer Meinungsäußerungen angewandten § 129 d StGB?

4

b) Mit welcher Begründung sieht die Bundesregierung in der Zugriffsberechtigung der Nachrichtendienste zur Aufklärung so vielfältiger und bedenklich extensiv angewendeter Deliktstatbestände deren „unumgängliche Mitwirkung" im Sinne der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag?

5

Die neuen gesetzlichen Vorschriften für die Nachrichtendienste (BVerfSchG, BNDG, MADG) sind im Zeitraum zwischen Unterzeichnung des Einigungsvertrages und Wirksamwerden des Beitritts der DDR bzw. Einzug ihrer Parlamentsabgeordneten von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten worden und werden demnächst in Kraft treten, und zwar gemäß Artikel 8 des Einigungsvertrages auch für das ehemalige DDR- Gebiet.

5

a) Warum hat die Bundesregierung in den Verhandlungen über den Einigungsvertrag nicht angeregt, keine pauschale Erstreckung von in dem fraglichen Zeitraum erst geschaffenen neuen Bundesrecht vorzusehen bzw. insofern Sonderregelungen zu schaffen?

5

b) Hat die Bundesregierung ihre DDR-Verhandlungspartner über das in dem fraglichen Zeitraum ohne Mitwirkung von deren Volksvertretern voraussichtlich zu verabschiedende Bundesrecht informiert und ersteren damit die Möglichkeit gegeben, abändernde „Maßgaben" zum Einigungsvertrag zu verlangen?

Wenn nein: Warum nicht?

6

a) „Strafverfolgungsbehörden" haben nach den oben wiedergegebenen Ziffern 3 und 4 der fraglichen Nutzungsregelung eine privilegierte Befugnis zur Nutzung von Informationen aus den Stasi-Akten.

6

b) ist der Bundesregierung bekannt,

aa) daß nach dem neuen „Bundesverfassungsschutzgesetz" Staatsanwaltschaften und Polizeien ihnen zugänglich gewordene Informationen über Spionage und gewalttätigen Extremismus auch von Ausländern von sich aus an das BfV und die LfV übermitteln müssen (§ 16 Abs. 1), über nicht gewalttätigen Extremismus übermitteln dürfen (§ 16 Abs. 2) und das BfV sie darüber hinaus um Übermittlung weitergehender Informationen ersuchen darf (§ 16 Abs. 3),

bb) daß nach dem neuen MAD-Gesetz z. B. der Generalbundesanwalt und das Bundeskriminalamt ihnen zugänglich gewordene Informationen über Spionage und gewalttätigen bzw. vorbereitenden Extremismus auch von Ausländern von sich aus an den MAD übermitteln müssen (§ 5 Abs. 1) und dieser weitergehend „jede Behörde" um die Übermittlung von „erforderlichen" Informationen ersuchen darf (§ 5 Abs. 2),

cc) daß nach dem neuen BND-Gesetz Staatsanwaltschaften und Polizei ihnen bekanntgewordene Informationen von sich aus an den BND übermitteln müssen, wenn diese Daten zur Eigensicherung des BND erforderlich sind (§ 4 Abs. 2), und daß der BND darüber hinaus „jede Behörde" um Übermittlung der zu seiner Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten ersuchen kann (§ 5 Abs. 3)?

d) Mit welchen Erwägungen tritt die Bundesregierung der Schlußfolgerung aus dieser Gesetzeslage entgegen, wonach die Gefahr besteht, daß die Nachrichtendienste von in der Nutzung der Stasi-Akten privilegierten Behörden indirekt in großem Umfang Informationen hieraus erhalten werden?

e) Mit welchen Erwägungen tritt die Bundesregierung unserer weiteren Befürchtung entgegen, daß die Nachrichtendienste diese aus den Stasi-Akten erhaltenen Informationen an ausländische Nachrichtendienste weiterleiten könnten, jedenfalls aber gesetzlich hieran nicht gehindert sind (§ 16 Abs. 2 und 3 BVerfSchG, § 11 Abs. 1 MADG, § 5 Abs. 2 BNDG), jedoch aufgrund etwa des Zusatzabkommens zum NATO -Truppenstatut hierzu vielmehr bzgl. relevanter Daten verpflichtet sind.

7

a) Trifft es zu, daß die Landesämter für Verfassungsschutz gemäß § 3b Abs. 1 BVerfSchG dem BfV alle zu dessen. Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen übermitteln und, daß hierunter auch Informationen aus Stasi-Akten fallen können?

Wenn nein: Warum ist dies ausgeschlossen?

7

b) Ist die Folgerung zutreffend (ggf.: warum nicht?), daß dadurch die in Nummer 8 der Zusatzvereinbarung zum Einigungsvertrag angekündigte Anweisung des Bundesministers des Innern an das BfV, zunächst auf direktem Wege keine Informationen aus Stasi-Akten anzufordern, faktisch ebenso unterlaufen wird wie durch die in Frage 6 dargestellte Weiterleitung solcher Daten durch die Strafverfolgungsbehörden?

Wenn nein: Warum ist dies unzutreffend?

7

c) Da die genannte Weisung nur bis zum Erlaß einer Benutzerordnung gelten soll, diese aber nach Nummer 7 der Zusatzvereinbarung „unverzüglich" erlassen werden soll: Wann rechnet die Bundesregierung damit, daß das BfV auch auf direktem Wege Informationen aus den Stasi-Akten anfordern kann?

8

Am 17. September 1990 berichtete der Generalbundesanwalt, er habe gerade 200 von der Stasi angelegte Akten aus der DDR erhalten.

8

Trifft es zu, daß der GBA nach der unter Frage 6 dargestellten künftigen Rechtslage demnächst — entgegen dem Wortlaut der in Rede stehenden Nutzungsregelung des Einigungsvertrages — z. B. an den Verfassungsschutz übermitteln muß, wenn die Informationen z. B. Terrorismus betreffen?

Warum ist dieser Schluß ggf. unzutreffend?

9

Ist der Bundesregierung bekannt, daß der designierte Sonderbeauftragte für die Verwaltung der Stasi-Akten seinen Verbleib in diesem Amt öffentlich davon abhängig machte bzw. sich dafür verbürgte, daß die Nachrichtendienste keinen Zugriff auf diesen Bestand erhielten?

Wie lange wird er, nach dem zuvor Dargestellten, nach Auffassung der Bundesregierung in seinem Amt verbleiben können?

Bonn, den 8. Oktober 1990

Such Hoss, Frau Dr. Vollmer, Frau Birthler und Fraktion

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