Berücksichtigung von Ausbildungsplatzangebot und Förderung von Gleichstellung bei der Vergabe öffentlicher Aufträge
der Abgeordneten Priska Hinz (Herborn), Irmingard Schewe-Gerigk, Grietje Bettin, Ekin Deligöz, Kai Boris Gehring, Katrin Göring-Eckardt, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Krista Sager, Silke Stokar von Neuforn und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bilanz des Ausbildungsjahres 2006 wird aller Voraussicht nach noch schlechter ausfallen als die des Jahres 2005. Die Differenz zwischen der Zahl der Ausbildungsuchenden und der Zahl der angebotenen Ausbildungsplätze wird noch größer sein als in den Vorjahren. Da die meisten Unternehmen offensichtlich die im Rahmen des Paktes für Ausbildung angebotenen „neuen Ausbildungsplätze“ für ausreichend halten, muss die öffentliche Hand, wo möglich, ihre Mittel so einsetzen, dass sie zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze beitragen.
Die Gleichstellung der Geschlechter in der Privatwirtschaft kommt nicht voran. Die Verfassung fordert vom Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung. Die freiwillige Vereinbarung zwischen Bundesregierung und Arbeitgeberverbänden von 2002 brachte kaum messbare Ergebnisse. Daher sind konkrete Anreize für die Unternehmen ein wichtiger und notwendiger Schritt.
Beide Ziele können durch die Verknüpfung öffentlicher Auftragsvergabe mit diesen wichtigen gesellschaftspolitischen Anliegen erreicht werden. Denn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind in der Bundesrepublik Deutschland seit langem nicht mehr nur rein wirtschaftliche Kriterien maßgeblich, sondern es dürfen auch andere Anforderungen an einen Anbieter gestellt werden. Die politischen Zielvorstellungen, die ein Gesetzgeber auf Bundes- oder Landesebene einbringen kann, gelten als „Sekundärzwecke“.
Maßstab für die Zulässigkeit solcher Sekundärzwecke ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht nur das Grundgesetz, sondern auch die Richtlinie 2004/18/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge. Die Mitgliedstaaten der EU waren zur Umsetzung dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Januar 2006 verpflichtet.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
a) Welche bundes- oder landesrechtlichen Regelungen gibt es derzeit (vor dem Hintergrund, dass nach § 97 IV des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) weitergehende Anforderungen an Auftragnehmer nur gestellt werden dürfen, wenn sie durch Bundes- oder Landesgesetz vorgesehen sind), die vorsehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt wird, ob ein Unternehmen ausbildet?
Wie sind diese Regelungen rechtlich ausgestaltet, etwa bezüglich Auftragsvolumina ober- und unterhalb der Schwellenwerte und bezüglich einer Ausbildungsquote?
Welche Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten sind vorgesehen?
b) Welche bundes- oder landesrechtlichen Regelungen gibt es derzeit, die vorsehen, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge berücksichtigt wird, ob ein Unternehmen aktive Gleichstellungspolitik betreibt?
Wie sind diese Regelungen rechtlich ausgestaltet, etwa bezüglich Auftragsvolumina ober- und unterhalb der Schwellenwerte?
Welche Kontroll- und Sanktionsmöglichkeiten sind vorgesehen?
Welche Auswirkungen auf die Schaffung von Ausbildungsplätzen hatte der Beschluss der Bundesregierung vom 9. September 1997, Unternehmen, die ausbilden, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bevorzugt zu berücksichtigen?
Welche Zahlen oder begründeten Annahmen liegen dazu vor?
In wie vielen Fällen wählte der Bund ein Unternehmen, das ausbildet, aufgrund dieser Tatsache bei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags aus?
In wie vielen Fällen wählte welches Bundesland ein Unternehmen, das ausbildet, aufgrund dieser Tatsache bei der Vergabe öffentlicher Aufträge aus?
Will die Bundesregierung einen Beschluss für die bevorzugte Berücksichtigung von ausbildenden Betrieben entsprechend dem vom 9. September 1997 erneut fassen?
Wie versteht die Bundesregierung die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004?
a) Warum lässt sie nach Auffassung der Bundesregierung zu oder nicht zu, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Unternehmen bevorzugt werden, die ausbilden?
b) Warum lässt sie nach Auffassung der Bundesregierung zu oder nicht zu, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Unternehmen bevorzugt werden, die nachweislich aktive Gleichstellungspolitik in ihrem Unternehmen betreiben?
a) Welche Umsetzungen der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 in anderen Mitgliedstaaten der EU liegen der Bundesregierung vor?
b) Sehen andere Mitgliedstaaten der EU vor, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Ausbildung bzw. Gleichstellung berücksichtigt wird?
c) Welche Verfahren und Institutionen bestehen für die Kontrolle und gegebenenfalls die Sanktionierung von Vorgaben in diesen Ländern?
d) Wie bewertet die Bundesregierung diese Umsetzungen in Bezug auf eine mögliche Vorbildfunktion für eine deutsche Regelung?
Wann will der Bund die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge umsetzen?
Wie will die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 die Vorgaben des Artikels 3 Abs. 2 GG umsetzen?
a) Will die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG im GWB ausdrücklich gesetzlich festschreiben, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen ist, ob ein Unternehmen Auszubildende hat?
Wenn nein, warum nicht?
b) Will die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie 2004/18/EG im GWB ausdrücklich gesetzlich festschreiben, dass bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen ist, ob ein Unternehmen nachweislich aktive Gleichstellungspolitik betreibt?
Wenn nein, warum nicht?