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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Geplante Anti-Terror-Datei von Bund und Ländern (G-SIG: 16011042)

Inhalte der Anti-Terror-Datei, Beteiligung von Bundesämtern <p> </p>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

06.10.2006

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/261318. 09. 2006

Geplante Anti-Terror-Datei von Bund und Ländern

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Kersten Naumann, Jan Korte, Sevim Dagdelen und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Seit 2001 wird zwischen den Innenministern von Bund und Ländern die Einrichtung einer „Anti-Terror-Datei“ diskutiert. Strittig waren zwischen den Innen- und Justizpolitikerinnen und Justizpolitikern dabei vor allem der Inhalt der Datei, ihre Struktur und die Zugriffsrechte für Eingabe und Abruf von Daten. Verschiedentlich wurden die Innenminister von Bund und Ländern auch auf die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen einer solchen Datei hingewiesen.

So blieb es bis zum Schluss umstritten, ob auch die Religionszugehörigkeit Aufnahme in die Datei finden solle. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Inneren (BMI) vom 14. Juni 2006 verzichtete auf die Erfassung der Religionszugehörigkeit, wollte dafür aber eine „Volkszugehörigkeit“ in die personenbezogenen Datensätze aufnehmen.

Beide, der Referentenentwurf und der Rahmenbeschluss der Innenministerkonferenz, sehen einen Teil der Datei in einem offenen und in einem verdeckten Bereich („Grunddaten“ und „erweiterte Grunddaten“) vor. Dies soll den Geheimdiensten die Möglichkeit geben, sensible Erkenntnisse und Quellen zu schützen („verdeckte Speicherung“). Der Rahmenbeschluss der IMK geht allerdings bei den Zugriffsrechten über den Gesetzentwurf aus dem BMI hinaus. In beiden Papieren sollen die beteiligten Behörden verpflichtet werden, ihre bisher gesammelten Erkenntnisse zu Personen und Organisationen in die Datei einzugeben.

Der Entwurf des BMI sieht darüber hinaus die Einrichtung von „projektbezogenen gemeinsamen Dateien“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz, den Bundesnachrichtendienst und das Bundeskriminalamt unter Beteiligung weiterer Sicherheitsbehörden vor. Hier wird kaum noch auch nur der Versuch unternommen, die vorgesehene operative Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdienst sprachlich zu kaschieren. Der sächsische Datenschutzbeauftragte stellte fest, dass sein Land sich nicht an der Datei beteiligen könne, da nach der Rechtsprechung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs Polizei und Geheimdienste so weit wie möglich voneinander abzugrenzen seien. Dazu gehöre die „grundsätzliche informationelle Trennung beider Organe“ (dpa-Meldung vom 5. September 2006).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Welche Datenbestände (Daten aus bereits vorhandenen Dateien) welcher beteiligten Behörden sollen in der „Anti-Terror-Datei“ gespeichert werden (bitte auflisten)?

2

Ist geplant, die Datenbestände, die als Quellen für die „Anti-Terror-Datei“ verwandten Dateien dienen, zu löschen, wenn nein, warum nicht (die Frage gilt auch für Dateien, die aus Datenbeständen übertragen werden, die nicht vollständig übertragen werden müssen)?

3

Wie wird die Datei mit den internationalen Dateien mit Bezug zu Terrorismusabwehr, insbesondere Interpol, Europol und dem Schengener Informationssystem (der zweiten Generation) verknüpft sein?

4

Ist geplant, auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) an der Datei zu beteiligen, und wenn ja, mit welcher Begründung?

5

Ist geplant, auch das Bundesamt für Katastrophenschutz an der Datei zu beteiligen, und wenn ja, mit welcher Begründung?

6

Wie ist der Begriff „Kontaktperson“, wie er in der Beschlussniederschrift über die 181. Sitzung der IMK verwandt wird, inhaltlich genau zu verstehen?

7

Wie erläutert die Bundesregierung die Formulierung „Personen, die mit den (…) genannten Personen in Verbindung stehen“ (§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Referentenentwurfs) inhaltlich, und reicht das In-Verbindung-Stehen für eine Erfassung in der „Anti-Terror-Datei“ bereits aus?

8

Was ist unter den Begriffen der „Unterstützung“, „Befürwortung“ und des „durch Tätigkeiten vorsätzlichen Hervorrufens“ rechtswidriger Gewaltanwendung zur Durchsetzung religiöser oder politischer Belange inhaltlich genau zu verstehen?

9

Wie wird sichergestellt sein, dass es nicht zur extensiven Aufnahme von Personen durch einzelne Behörden kommt, die die oben genannten Kriterien unschärfer auslegen als andere und damit auch die Zuverlässigkeit der Datei gefährden?

10

Wird die offene Solidarisierung oder Unterstützung für bewaffnete Gruppen in anderen Staaten, die dort gegen völkerrechtswidrige Besatzung oder undemokratische Regime auch unter Einsatz (nach positivem Recht) rechtswidriger Gewalt Widerstand leisten, zum Eintrag in eine solche Datei führen?

11

Werden in der Datei auch Personen erfasst, die Regierungen angehören, die „rechtswidrig Gewalt als Mittel zur Durchsetzung international ausgerichteter politischer Belange“ (§ 2 Abs. 2 Satz 1 des Referentenentwurfs) anwenden, sowie Personen, die mit ihnen „in Verbindung stehen“?

12

Welche Auswirkungen wird ein Eintrag in der „Anti-Terror-Datei“ für Personen haben, die sich einer „Sicherheitsüberprüfung“ unterziehen müssen, insbesondere

bei Personen, die mit (mutmaßlichen) Mitgliedern terroristischer Vereinigungen „in Verbindung stehen“,

bei Personen, die mit Personen in Verbindung stehen, die rechtwidrig Gewalt durch Durchsetzung politischer oder religiöser Belange anwenden, unterstützen, befürworten oder vorsätzlich hervorrufen,

bei Personen, die Mitglieder oder Beschäftigte von Vereinigungen, Stiftungen oder Unternehmen waren oder sind, die mit den unter Buchstabe a und b genannten Personen „in Zusammenhang stehen“?

13

Wie viele Personen werden nach Einschätzung der Bundesregierung insgesamt in die Datei aufgenommen werden?

14

Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass in die „Anti-Terror-Datei“ das gesamte persönliche Umfeld von lediglich verdächtigen Personen systematisch aufgenommen wird?

15

Wird auch bei „Kontaktpersonen“ bzw. den Personen, die „in Verbindung stehen“ das persönliche Profil (Kontakte, Lebensgewohnheiten, besondere Merkmale) erfasst?

16

Wird angesichts der Tatsache, dass die Geheimdienste in der Lage sind, viel weitergehender als die Polizei Angaben zu persönlichem Umfeld und Lebensgewohnheiten erfassen zu können, die Eingabe solcher Informationen bei „Kontaktpersonen“ begrenzt, wenn ja, wie und durch wen, wenn nein, warum nicht?

17

Plant die Bundesregierung eine Regelung bezüglich der Weitergabe von in der „Anti-Terror-Datei“ gespeicherten Daten an ausländische Nachrichtendienste, Polizeien oder mit anderen Staaten gemeinsam betriebene Dateien und Datenverbünde, wenn ja, welchen Inhalt soll diese Regelung haben, wenn nein, warum nicht?

18

Welche Regelung ist für die Bundesländer vorgesehen, in denen die Trennung von Polizei und Geheimdiensten Verfassungsrang besitzt? Inwiefern wird es für diese Länder gesonderte Regelungen für die Einspeicherung von Daten und den Abruf dieser Daten durch andere Behörden geben?

19

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass durch den wechselseitigen Zugriff der Polizeien und der Geheimdienste auf Daten, die jeweils auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage und für unterschiedliche Zwecke gewonnen wurden, zu einer faktischen Aufhebung der Trennung von Polizei und Geheimdiensten kommt (auch bei fortbestehender Trennung de jure), und wie begründet sie ihre Einschätzung?

20

Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass es insbesondere über die „projektbezogenen Dateien“ und die jeweiligen „Projekte“ selbst zu einer derart engen Zusammenarbeit von Polizei und Geheimdiensten kommt, dass faktisch eine Trennung beider Seiten nicht mehr besteht (auch bei fortbestehender Trennung de jure), und wie begründet sie ihre Einschätzung?

Berlin, den 18. September 2006

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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