Hausrechtseinsätze der Bundeswehr
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Paul Schäfer (Köln), Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Inge Höger, Jan Korte, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zur Absicherung von Veranstaltungen lässt sich die Bundeswehr häufig das Hausrecht für zivile Objekte bzw. öffentliche Räume übertragen. Der Einsatz von 110 bewaffneten Soldaten bei der Münchner Sicherheitskonferenz hat im vergangenen Jahr erhebliches Aufsehen verursacht.
Solche Einsatzgelegenheiten sind jedoch weitaus zahlreicher. Einer Auflistung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) vom 29. Mai 2008 zufolge gab es seit 2005 mindestens 824 derartige Einsätze.
Problematisch erscheint dies zumindest dann, wenn Objekte bzw. Räume außerhalb militärischer Liegenschaften betroffen sind. Dennoch übernehmen Soldaten aus Anlass von Konferenzen und Fachtagungen, an denen hohe Militärs aus dem In- und Ausland teilnehmen, häufig das Hausrecht in Hotels.
Hinzu kommen „Hausrechtseinsätze“ anlässlich von öffentlichen Gelöbnissen oder anderen Militärveranstaltungen, aber auch anlässlich von Veranstaltungen mit überwiegend nichtmilitärischem Charakter.
So wird der Hildesheimer Domplatz regelmäßig aus Anlass des katholischen „Weltfriedenstages“ von der Bundeswehr in Beschlag genommen, dabei sind jeweils acht Soldaten mit Handfeuerwaffen im Einsatz. Auch wenn die Bundeswehr lediglich einer von vielen Gästen ist, erhält sie ein Hausrecht, sei es am „Tag der Niedersachsen“ 2005 in Wolfsburg (neun Bewaffnete) oder am „Rheinland-Pfalz-Tag“ 2006 in Speyer (sechs bewaffnete Soldaten). Auch Veranstaltungen wie „Open Ship“ und „Sail“ werden zur Hausrechtsübertragung an Soldaten genutzt.
Diese Verwendungen dienen laut Bundesregierung dazu, „einen sicheren und ungestörten Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten und das eingesetzte Personal und Material der Bundeswehr vor Übergriffen zu schützen und Schaden von nicht bundeswehrangehörigen Gästen und sonstigen Anwesenden fern zu halten“ (Schreiben des BMVg vom 29. Mai 2008).
Die Vermischung von Eigenschutz (im Sinne von Artikel 87a des Grundgesetzes – GG) und faktisch polizeilichen Aufgaben verkennt die verfassungsrechtliche Problematik. Der Schutz von Tagungshotels wie auch von Ausstellungen ist zuallererst eine Aufgabe der Polizei. Die Ansicht der Bundesregierung, es handele sich um unproblematische Verwendungen, weil die eingesetzten Soldaten nicht mehr Rechte als jeder Hausherr hätten, führt in die Irre, da weder private Hausrechtsinhaber noch Messeaussteller über Einheiten von Pistolenträgern verfügen. Benötigen sie Schutz, ist die Polizei gefragt, in Frage käme auch die Heranziehung eines privaten Wachschutzes, der zumindest politisch wie wirtschaftlich neutral wäre.
Die verfassungsrechtliche Problematik ist womöglich auch der Bundesregierung bewusst. Im Februar 2008 versuchte der Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung in der Sitzung des Innenausschusses, die Dimension herunterzuspielen: Es handele sich beim Hausrechtseinsatz zur Münchner Sicherheitskonferenz um eine „Ausnahmesituation“, die keinesfalls den Regelfall darstelle. Angesichts von 824 derartigen Einsätzen in knapp zweieinhalb Jahren ist diese Aussage offenkundig falsch.
Faktisch werden den Soldaten polizeiliche Aufgaben übertragen, der öffentliche Raum wird militarisiert. Die vergleichsweise engen Möglichkeiten, die das Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen (UZwGBw) der Bundeswehr einräumt, „aus Gründen der militärischen Sicherheit zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben der Bundeswehr“ einen militärischen Sicherheitsbereich einzurichten, werden genauso unterlaufen wie die Absicht des Artikel 87a GG, Inlandseinsätze auf ein Minimum zu beschränken.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Annahme der Bundesregierung, es sei Aufgabe der Bundeswehr, „einen sicheren und ungestörten Ablauf“ zu gewährleisten, und inwiefern trifft das auch auf Veranstaltungen überwiegend nichtmilitärischen Charakters zu?
Wie beurteilt die Bundesregierung die rechtliche Problematik von „Hausrechtseinsätzen“ durch die Bundeswehr?
Inwiefern findet innerhalb der Bundeswehr eine Zulässigkeitsprüfung von Hausrechtseinsätzen statt, und inwiefern wird hierbei zwischen dem Hausrecht in Objekten des Bundes, Objekten in Privatbesitz und öffentlichem Straßenland sowie dem Charakter der Veranstaltung unterschieden?
Wer trifft die Entscheidung darüber, ob die Bundeswehr die Übernahme des Hausrechts beantragt oder ob sie einem solchen Antrag stattgibt, und nach welchen Kriterien erfolgt eine solche Entscheidung?
Inwiefern wird sichergestellt, dass diejenigen Soldatinnen und Soldaten, die mit der Wahrnehmung des Hausrechts konkret betraut werden, die Rechtsgrundlagen über das UZwGBw hinaus kennen, und welche Einzelmaßnahmen werden hierzu ergriffen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dass bei einem Hausrechtseinsatz von bewaffneten, uniformierten Soldaten im öffentlichen Raum, aber auch in privaten Objekten wie Hotels, ein verfassungswidriger „Show-of-Force-Einsatz“ vorliegt?
Inwiefern erscheint es aus Sicht der Bundesregierung angemessen, zur Absicherung etwa eines Werbestandes an einer Ausstellung oder an einer Veranstaltung überwiegend nichtmilitärischen Charakters eine Einheit bewaffneter Pistolenträger abzustellen?
Inwiefern spielt bei der Abwägung, ob Privatveranstaltungen militärischen Schutz in Form einer Hausrechtsübernahme der Bundeswehr erhalten, die Frage eine Rolle, ob die Bundeswehr zum Protagonisten einer innenpolitischen Auseinandersetzung wird, wie dies etwa beim G8-Gipfel oder der Münchner Sicherheitskonferenz deutlich wird?
Wie häufig und bei welchen Gelegenheiten hat die Bundeswehr die Bitten Dritter, sie möge das Hausrecht übernehmen, abschlägig beschieden und welche Gründe waren hierfür ausschlaggebend?
Inwiefern reagiert die Bundeswehr auf Ersuchen Dritter, das Hausrecht für Privatveranstaltungen wahrzunehmen, mit der Aufforderung, sich an die Polizei oder private Wachschutzunternehmen zu wenden?
Ist es nach dem Rechtsverständnis der Bundesregierung für die Übernahme des Hausrechts zwingend notwendig, dass der Anlass einen klaren militärischen Bezug aufweist bzw. Angehörige der Bundeswehr oder verbündeter Streitkräfte sich beteiligen oder wäre es auch denkbar, dass für ausschließlich zivile Veranstaltungen ein Hausrecht übernommen wird, und inwiefern war dies in der Vergangenheit der Fall?
Wäre es nach dem Rechtsverständnis der Bundesregierung zulässig, etwa auf die Bitte der Deutschen Bahn AG hin das Hausrecht in Bahnhöfen zu übernehmen, und wenn ja, welche Voraussetzungen müssten hierfür vorliegen, und auf welche Rechtsgrundlage könnte sich ein solcher Einsatz stützen?
Inwiefern berücksichtigt die Bundeswehr bei der Entscheidung, ob bei Veranstaltungen mit überwiegend nichtmilitärischem Charakter Soldaten das Hausrecht übernehmen, das im Erlass „Arbeiten auf wirtschaftlichem Gebiet im Ausbildungsinteresse der Truppe und im Interesse der Öffentlichkeitsarbeit“ enthaltene Gebot zur wirtschaftlichen Neutralität?
Holt die Bundeswehr, bevor sie einen Antrag auf Übernahme des Hausrechts bei Veranstaltungen außerhalb von Bundeswehr-Liegenschaften bescheidet, regelmäßig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammern ein, um eine wirtschaftliche Benachteiligung beispielsweise von Wachschutzunternehmen auszuschließen, und wenn nein, warum nicht?
Warum hat der Vertreter des BMVg im Innenausschuss am 20. Februar 2008 ausgeführt, die Übernahme des Hausrechts durch die Bundeswehr sei eine „Ausnahmesituation“, die keinesfalls den Regelfall abbilde, wenn es tatsächlich mindestens 824 derartige Hausrechtsübernahmen zwischen Januar 2005 und Mai 2008 gegeben hat?
Beabsichtigt die Bundesregierung, sicherzustellen, dass sie von militärischen Dienststellen vollständig von Hausrechtsübernahmen unterrichtet wird, um eine rechtliche und politische Überprüfung etwa durch den Deutschen Bundestag überhaupt erst zu ermöglichen, und wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung Änderungen beim Genehmigungsverfahren, und wenn nein, warum nicht, wenn ja, welcher Art?
Inwiefern wäre es nach Ansicht der Bundesregierung angemessen, die Übertragung des Hausrechts an die Bundeswehr auf solche Fälle zu begrenzen, die auch die Einrichtung eines militärischen Sicherheitsbereichs im Sinne von § 2 Absatz 2 UZwGBw erlauben würden?
In welchen der im Schreiben des BMVg vom 29. Mai 2008 angeführten Fälle hat die Bundeswehr von sich aus die Übernahme des Hausrechts erbeten, und in welchen Fällen hat sie auf Anfrage hin das Hausrecht übernommen?
Wie lauteten bei diesen Fällen die jeweiligen Begründungen (bitte für jeden Fall einzeln angeben)?
Welche der im genannten Schreiben angegebenen Fälle waren Veranstaltungen
a) ausschließlich militärischen Charakters,
b) gemischten Charakters,
c) überwiegend zivilen Charakters?
Wie oft hat die Bundeswehr seither solche Hausrechtseinsätze wahrgenommen?
a) Um welche Veranstaltungen handelte es sich dabei, und waren diese ausschließlich militärischen/gemischten oder überwiegend zivilen Charakters?
b) Welche Räume bzw. Objekte waren genau betroffen?
c) Bei welchen dieser Veranstaltungen hat die Bundeswehr von sich aus das Hausrecht beantragt, und bei welchen hat sie entsprechende Ersuchen positiv beschieden?
Werden zur Übernahme des Hausrechts ausschließlich Feldjäger eingesetzt oder auch andere Soldaten, und inwiefern sind hiervon auch Grundwehrdienstleistende bzw. freiwillig länger dienende Grundwehrdienstleistende betroffen?