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[Deutscher Bundestag Drucksache 16/11811
16. Wahlperiode 28. 01. 2009 Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Jan Korte,
Kersten Naumann und der Fraktion DIE LINKE.
Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug –
Bilanz zum 31. Dezember 2008
Im Jahr 2008 galten die Einschränkungen des Ehegattennachzugs durch den
geforderten Nachweis von Deutschkenntnissen vor der Einreise erstmalig über ein
ganzes Jahr hinweg. Ein Vergleich der ersten drei Quartale des Jahres 2008 mit
den ersten drei Quartalen des Jahres 2006 (d. h. vor der Gesetzesänderung) ergibt
einen Rückgang der zum Ehegattennachzug erteilten Visa um 22 Prozent
(Rückgang von gut 29 000 Visa auf 22 674). Dieser statistische Befund widerspricht
eklatant den Darstellungen der Bundesregierung, wonach es sich bei den
Sprachanforderungen nicht um eine Einschränkung des Rechts auf
Ehegattennachzug handele, sondern um eine „präventive“ Integrationsmaßnahme, die
allenfalls mit kurzfristigen Trennungen der Eheleute verbunden sei (vgl. nur die
Aussagen von Staatsministerin Prof. Dr. Maria Böhmer, z. B.: Plenarprotokoll
16/144, S. 15188). Tatsächlich ist vielmehr die effektive Verhinderung des
Ehelebens in tausenden Fällen feststellbar, wobei insbesondere sozial- und
bildungsschwache und ältere Menschen, denen der Spracherwerb zumeist schwerer fällt,
betroffen sind.
Ein weit überdurchschnittlicher Rückgang der erteilten Visa zum
Ehegattennachzug ist feststellbar für die Länder: Dominikanische Republik (63 Prozent),
Nigeria (53 Prozent), Kasachstan (50 Prozent), Kenia (44 Prozent), Thailand
(42 Prozent), Kuba (42 Prozent), Kosovo (41,5 Prozent), Russische Föderation
(38 Prozent), Türkei (35 Prozent) und Tunesien (35 Prozent) (Vergleich der
ersten Halbjahre 2007 und 2008, Bundestagsdrucksache 16/10732, Anlage 4). Der
Spracherwerb bzw. -nachweis ist hier offenkundig besonders schwierig –
jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb gerade in diesen Ländern die
„Integrationsbereitschaft“, die sich nach Auffassung der Bundesregierung in dem
„erfolgreichen Nachweis einfacher Deutschkenntnisse“ widerspiegeln können soll
(ebd., Frage 17), eklatant niedriger sein sollte als anderswo.
Über 40 Prozent aller Deutschtest-Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer
in den Hauptherkunftsländern bestehen die Sprachprüfung „Start Deutsch 1“
nicht (ebd., Anlage 6) – so dass die Ehegatten in diesen Fällen weiterhin
zwangsweise getrennt leben müssen. Finanzielle Belastungen in Höhe mehrerer
Tausend Euro aufgrund von sich hinziehenden Visumsverfahren erachtet die
Bundesregierung für zumutbar (ebd., Frage 11 und 15).
Die Praxis der Sprachprüfungen in den Botschaften hat sich überdies
verschärft: Der Anteil der Fälle, in denen im Visumsverfahren aufgrund von
Ausnahmeregelungen oder wegen der Offenkundigkeit von Sprachkenntnissen auf
Drucksache 16/11811 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodeden Nachweis eines Deutsch-Zertifikats verzichtet wurde, halbierte sich
innerhalb eines Jahres von knapp 32 Prozent auf 16,6 Prozent (ebd., Anlage 5).
Das von staatlichem Handeln grundsätzlich zu beachtende
Verhältnismäßigkeitsgebot verlangt, dass die den Einzelnen treffenden Belastungen in einem
vernünftigen Verhältnis zu den der Allgemeinheit erwachsenden Vorteilen stehen
müssen. Dies ist bei der Neuregelung des Ehegattennachzugs aber schon deshalb
fraglich, weil deutsche Sprachkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland
ungleich schneller und unter für alle Staatsangehörigen gleichen Bedingungen
erworben werden könnten. Auch bei besonders benachteiligten Gruppen wie
Analphabetinnen und Analphabeten fällt die Unverhältnismäßigkeit der Regelung
ins Auge, denn die Gewährleistung eines Grundrechts von der individuellen
Fähigkeit und Geschwindigkeit, die deutsche Sprache zu erlernen, abhängig zu
machen, ist grundrechtswidrig. Das von der Bundesregierung mit Bezug auf
Analphabeten vorgebrachte Argument, der „grundrechtsgebundenen deutschen
Hoheitsgewalt [seien] von ihr nicht beeinflussbare tatsächliche Umstände, die
die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den Herkunftsländern erschweren
können, nicht zurechenbar“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Antwort zu
Frage 5f, auf die in Bundestagsdrucksache 16/10732 zur Beantwortung der
Frage 16 verwiesen wurde), verkennt die Pflicht des deutschen Staates, bestehende
eheliche Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen im Aufenthaltsrecht
in einer Weise zu berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche
das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (vgl. Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987, 2 BvR 1226/83). Der Hinweis
der Bundesregierung, dass „im Übrigen“ auch bei Analphabeten der nicht
erfolgreiche Nachweis von Deutschkenntnissen ihre mangelnde
„Integrationsbereitschaft“ widerspiegele, ist schlicht zynisch (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732,
Antwort zu Frage 16 mit Verweis zu der Antwort zu Frage 17).
Die europäische Kommission hat am 14. Oktober 2008 einen Bericht über die
Anwendung der Richtlinie betreffend das Recht auf Familienzusammenleben
vorgelegt (Ratsdokument 14189/08). Auch darin heißt es, dass die Forderung
von Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Familiennachzugs nur dann
zulässig ist, wenn „dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung“ getragen
wird. Dies hänge unter anderem davon ab, „inwieweit der Zugang zu solchen
Kursen oder Tests gewährleistet ist“ (ebd., S. 9). Angesichts der zum Teil
erheblichen Kosten und langen Wege zu Sprachkursen und/oder -tests für viele
Betroffene verstößt das Fehlen einer Härtefallregelung bzw.
Verhältnismäßigkeitsprüfung im Aufenthaltsgesetz damit offenkundig gegen europäisches
Recht.
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse darüber, dass noch ein weiterer EU-
Mitgliedstaat (neben Frankreich und den Niederlanden) den Spracherwerb zur
Einreisevoraussetzung beim Ehegattennachzug machen will (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 12). Die Bundesrepublik Deutschland
geht damit im Aufenthaltsrecht wieder einmal einen restriktiven Sonderweg in
Europa, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die französische Regelung bei
unzureichenden Sprachkenntnissen den Besuch eines kostenlosen zweimonatigen
Sprachkurses im Ausland vorsieht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 4. Quartal des Jahres 2008
und insgesamt im Jahr 2008 erteilt (bitte auch die Vergleichswerte für das
4. Quartal 2007, das 3. Quartal 2008 und das Jahr 2007 sowie den jeweiligen
prozentualen Rückgang oder Anstieg benennen)?
a) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten
Herkunftsländern, differenziert nach Ländern (bitte jeweils auch die Summe aller
15 Länder nennen)?
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/11811b) Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten
Herkunftsländern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nicht-Deutschen/
Ehefrauen/Ehemännern?
c) Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden 2006 bzw. 2008 insgesamt
erteilt, und wie lauten die jeweiligen Veränderungen in Prozent (bitte
nach allen Ländern bzw. Visumsstellen differenziert angeben)?
2. Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amtes zum
Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl.
Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 16/9137) für das 4. Quartal und das
Gesamtjahr 2008 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und was
sind die Gründe dafür, dass Fälle, in denen im Visumsverfahren auf einen
Sprachnachweis wegen eines Ausnahmetatbestands bzw. wegen
Offenkundigkeit der Sprachkenntnisse (bitte zu beiden Kriterien jeweils differenziert
antworten) verzichtet wurde, drastisch zurückgegangen sind (bei einem
Vergleich der Zahlen des 3. Quartals 2008 mit denen des 4. Quartals 2007 ergibt
sich fast eine Halbierung des Anteils)?
3. Wie erklärt sich die Bundesregierung den überdurchschnittlichen Rückgang
der erteilten Visa zum Ehegattennachzug in den Ländern Dominikanische
Republik, Nigeria, Kasachstan, Kenia, Thailand, Kuba, Kosovo, Russische
Föderation, Türkei und Tunesien (bitte differenzierte und soweit möglich
länderbezogene Angaben machen; ausgewählt wurden Länder mit einem
Rückgang von über 33 Prozent und zugleich einer mindestens dreistelligen
Zahl von im 1. Halbjahr 2007 erteilten Visa; vgl. Bundestagsdrucksache
16/10732, Anlage 4), und wie lauten die Quartalsangaben entsprechend der
Frage 1 zu diesen Ländern, sofern sie nicht bereits in Frage 1a enthalten
sind?
4. Geht die Bundesregierung angesichts der ihr vorliegenden aktuellen Zahlen
zur Visumsstatistik und angesichts eines Rückgangs des Ehegattennachzugs
um 22 Prozent (Vergleich der ersten drei Quartale 2006 und 2008, d. h. vor
und nach der Einführung von Sprachnachweisen als Einreisevoraussetzung)
immer noch davon aus, dass es sich um einen „vorübergehenden“ Rückgang
handelt, und wenn ja, wie begründet sie ihre mit den statistischen Werten
nicht in Einklang zu bringende Auffassung, und wenn nein, welche
Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
5. Stimmt die Bundesregierung der Einschätzung zu, dass das Argument,
Zwangsverheiratete hätten in der Bundesrepublik Deutschland keinen
Zugang zu Integrationskursen (etwa, weil sie an einem Integrationskursbesuch
gewaltsam oder unter Druck gehindert würden), insbesondere im Hinblick
auf die besonders hohe tatsächliche Teilnahmequote bei zur
Integrationskursteilnahme verpflichteten Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderern aus
der Türkei (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Anlage 3), aber auch
angesichts des vorhandenen aufenthalts- und sozialrechtlichen
Sanktionsinstrumentariums in solchen Fällen nicht zutreffend ist, und wenn nein, warum
nicht (Wiederholung der Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 16/10564 unter
Hinweis auf die vom Bundestagspräsidenten angemahnte angemessene
Beantwortung parlamentarischer Anfragen; die Frage zielt ersichtlich nicht auf,
wie es die Bundesregierung ausdrückte, „Erkenntnisse über einen
Zusammenhang zwischen Fällen von Zwangsverheiratung und der Teilnahme an
Integrationskursen“ ab, sondern auf die Bewertung der Stichhaltigkeit eines
Arguments, das den zwingenden Spracherwerb vor der Einreise zur
angeblichen Bekämpfung von Zwangsverheiratungen rechtfertigen können soll)?
6. Wird die Bundesregierung die deutschen Auslandsvertretungen und
potentiell Betroffene darauf hinweisen, dass auch Ehegatten von in der
Bundesrepublik Deutschland lebenden Personen ein befristetes Sprachvisum nach
Drucksache 16/11811 – 4 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode§ 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt werden kann, damit
diese hier – zusammen mit ihren Ehegatten und mit Unterstützung des
hiesigen Sprachkursangebots – Kenntnisse des Niveaus A1 erwerben und sich
bescheinigen lassen können, sofern eine Rückkehrabsicht glaubhaft gemacht
werden kann, etwa durch Vorlage entsprechender Flugtickets und
Versicherungen, nach der Rückkehr das reguläre Visumsverfahren zum
Ehegattennachzug zu betreiben (und wenn nein, warum nicht, und wie werden und
sollen die Auslandsvertretungen solche Visumsanträge bescheiden;
Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 8)?
7. Welches waren die jeweils 10 Länder, in denen die Bestehensquoten für die
Prüfung „Start Deutsch 1“ an Goethe-Instituten weltweit am höchsten bzw.
am niedrigsten waren, wenn nur Länder mit mindestens 100 Prüfungen im
Jahr berücksichtigt werden (Wiederholung der Frage 10 auf
Bundestagsdrucksache 16/10564), und wie lauten die Prüfungsdaten für das Jahr 2008
(soweit vorliegend) für die 15 Hauptherkunftsländer (in absoluten und
relativen Zahlen, entsprechend der Antwort auf Bundestagsdrucksache 16/10732,
Anlage 6)?
8. a) Wie begründet es die Bundesregierung, im Zusammenhang der enormen
und unter Umständen unüberwindlichen Schwierigkeiten für im Ausland
lebende Analphabetinnen und Analphabeten, einen Deutsch-
Sprachnachweis über das Niveau A1 zu erlangen, diesen zumindest indirekt
vorzuhalten, ein fehlender Sprachnachweis spiegele ihre angeblich nicht
vorhandene „Integrationsbereitschaft“ wider (vgl. die Antwort der
Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 16/10732 zu Frage 16 mit Verweis
auf Frage 17)?
b) Ist es zutreffend, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Mai 1987 (2 BvR 1226/83) bestehende eheliche Bindungen an
im Bundesgebiet lebende Personen im Aufenthaltsrecht in einer Weise
berücksichtigt werden müssen, die der großen Bedeutung entspricht,
welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie beimisst, und
wenn ja, wie ist hiermit die Antwort der Bundesregierung im
Zusammenhang der möglichen Unverhältnismäßigkeit des Nachweises deutscher
Sprachkenntnisse für im Ausland lebende Analphabetinnen und
Analphabeten vereinbar, wonach der „grundrechtsgebundenen deutschen
Hoheitsgewalt […] von ihr nicht beeinflussbare tatsächliche Umstände, die
die Erlangung einfacher Deutschkenntnisse in den Herkunftsländern
erschweren können, nicht zurechenbar“ seien (vgl. Bundestagsdrucksache
16/9137, Antwort zu Frage 5f, auf die in Bundestagsdrucksache 16/10732
zur Beantwortung der Frage 16 verwiesen wurde) – müssen, in anderen
Worten, nach Auffassung der Bundesregierung bei der vom
Bundesverfassungsgericht in dem genannten Urteil festgestellten Pflicht des Staates,
Ehe und Familie auch bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren
zu schützen, die besonderen Umstände, die der Verwirklichung des
Grundrechts auf Familienzusammenleben entgegenstehen können – etwa
persönliche Benachteiligungen (z. B. Analphabetismus) oder
Benachteiligungen infolge der Verhältnisse vor Ort (z. B. mangelhaftes
Sprachkursangebot) – berücksichtigt werden oder nicht, und welche Konsequenzen
folgen hieraus (bitte ausführlich begründen)?
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 5 – Drucksache 16/11811c) Ist es zutreffend, dass nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 12. Mai 1987 auch bei Entscheidungen über Aufenthaltsbegehren
von Ehegatten von im Bundesgebiet lebenden Personen der Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns gilt, und wenn ja, wie ist
hiermit vereinbar, dass die Bundesregierung auf die Frage nach der
Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit der Sprachanforderungen (vgl.
Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu Frage 18) mit einem
Verweis auf einen Verweis auf die Antwort zu Frage 23b auf
Bundestagsdrucksache 16/7288 reagiert, in der es letztlich heißt, dass nicht
„maßgebend“ sei, wie „belastend“ der geforderte Spracherwerb und -
nachweis im Ausland im Vergleich zum Spracherwerb im Inland sei, weil
eine Integrationskursteilnahme in der Bundesrepublik Deutschland
„keinen erfolgreichen Abschluss“ sicherstelle – heißt dies, in anderen
Worten, Verhältnismäßigkeitsüberlegungen gelten nach Auffassung der
Bundesregierung in diesem Zusammenhang nicht (bitte ausführlich
begründen)?
d) Wie begründet die Bundesregierung die Zumutbarkeit und
Verhältnismäßigkeit der Anforderung des Sprachnachweises beim
Ehegattennachzug konkret in Bezug auf im Ausland lebende primäre Analphabeten
und Analphabetinnen angesichts des Umstandes, dass nach dem
„Vorläufigen Konzept für einen bundesweiten Integrationskurs mit
Alphabetisierung“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom März
2007 bei primären Analphabeten davon ausgegangen wird, dass selbst
nach dem Besuch eines spezialisierten Kurses in der Bundesrepublik
Deutschland mit 630 Unterrichtseinheiten nur „einige“ der
Teilnehmerinnen und Teilnehmer das Niveau A1 erreichen werden – hält sie es, in
anderen Worten, für verhältnismäßig und zumutbar, wenn Menschen
zum Besuch eines vielleicht 1 000stündigen, zeit- und
kostenaufwändigen Sprachunterrichts im Ausland verpflichtet werden (sofern solche
Angebote überhaupt vorhanden sind), bevor sie mit ihren Ehegatten in
der Bundesrepublik Deutschland zusammen leben dürfen (bitte
begründen)?
e) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung für im Ausland lebende
primäre Analphabetinnen und Analphabeten im Regelfall möglich, sich
Deutschkenntnisse des Niveaus A1 im „Selbststudium“ anzueignen
(bitte begründen), und wenn ja, welches Zeitpensum muss hierfür
ungefähr veranschlagt werden, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht
sie hieraus angesichts des Umstandes, dass Betroffene im
Zusammenhang der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug auf die
Möglichkeit des „Selbststudiums“ verwiesen werden für den Fall, dass keine
Sprachkursangebote in zumutbarer Weise erreichbar sind (bitte auf den
üblichen Verweis auf ältere Drucksachen verzichten, da es sich bei der
vorliegenden Fragen 8a bis 8e nicht um Wiederholungen handelt, wie
dadurch suggeriert würde, sondern um präzisierte Nachfragen zu
konkreten Teilaspekten)?
9. Welche „Rechtsprechung zur vorgeburtlichen Einreise und zum Aufenthalt
von schwangeren Frauen, deren Kind bei Geburt die deutsche
Staatsangehörigkeit erwerben würde“ (Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu
Frage 23) liegt der Bundesregierung inzwischen vor, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?
10. Welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Brief
des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und ehemaligen
Bundesministers des Innern, Rudolf Seiters, an den amtierenden
Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, in dem dieser
Drucksache 16/11811 – 6 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiodea) aufgrund der Erfahrungen des DRK mit der Neuregelung von
Sprachnachweisen vor der Einreise im Rahmen des Ehegattennachzugs eine
Ausnahme- bzw. Härtefallregelung bzw. sogar die Rückgängigmachung
dieser Regelung
b) vor dem Hintergrund eines Grundsatzurteils des
Bundesverwaltungsgerichts zur Bemessung des Lebensunterhalts nach § 2 Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), mit dem der Familiennachzug im Ergebnis
ebenfalls erschwert wird, dringend eine gesetzliche Änderung des § 2
Absatz 3 AufenthG zur „aufenthaltsunschädlichen“ Berücksichtigung
der Freibetragsregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)
fordert (bitte a und b getrennt beantworten)?
11. Welche genaueren Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Informationen
des Verbandes binationaler Familien und Partnerschaften e. V. (iaf-
informationen Heft 3/2008, S. 26f), wonach es an der türkisch-bulgarischen
Grenze häufiger dazu kommen soll, dass in der Bundesrepublik
Deutschland lebende Ehegatten bei dem Versuch festgenommen (und ihre Autos
beschlagnahmt) werden, ihre türkischen Ehegatten unter Umgehung des
Visumsverfahren in die Europäische Union (d. h. letztlich in die
Bundesrepublik Deutschland) „einzuschleusen“, weil den Betroffenen die
Anforderung des Spracherwerbs aus welchen Gründen auch immer als zu hoch
und die damit verbundene Trennungszeit als unzumutbar erscheint, und
wie bewertet sie diese Vorgänge?
a) Welche konkreten strafrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Folgen
sind für die betroffenen Eheleute (bitte jeweils differenzieren) mit einem
solchen Versuch verbunden – müssen die in der Türkei lebenden
Eheleute insbesondere mit einem Einreiseverbot rechnen, und wenn ja, für
welche Dauer?
b) Hält die Bundesregierung diese Folgen für verhältnismäßig angesichts
des Verzweiflungscharakters der genannten „Schleusungsversuche“ und
des nachvollziehbaren Wunsches, mit dem Ehepartner oder der -
partnerin zusammen leben zu wollen, worauf im Grundsatz auch ein
grundgesetzrechtlich geschützter Anspruch besteht (bitte begründen)?
c) Erwägt die Bundesregierung eine Rücknahme der Beschränkung des
Ehegattennachzugs durch Sprachanforderungen vor der Einreise
angesichts dessen, dass sich Betroffene aufgrund ihrer Nöte und
Verzweiflung zu formal illegalen Handlungen, die für sie mit schwerwiegenden
Nachteilen verbunden sind, gezwungen sehen, um miteinander leben zu
können (bitte begründen)?
12. Erwartet die Bundesregierung nach der „Metock“-Entscheidung des
Europäischen Gerichtshofs (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Antwort zu
Frage 13) Vorschläge der diesbezüglich allein initiativberechtigten
Europäischen Kommission zur Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie im von der
Bundesregierung angestrebten Sinne, obwohl die Kommission laut
Nachbericht des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 29. September
2008 zur Ratssitzung der Justiz- und Innenminister am 25. September 2008
bereits die Frage gestellt hat, ob eine solche vom Bundesminister des Innern,
Dr. Wolfgang Schäuble, befürwortete Änderung überhaupt notwendig sei,
weil die Richtlinie nur die bestehenden Verträge ausgestalte – und wie
bewertet die Bundesregierung diese Position der Kommission, d. h. könnte
die „Metock“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs überhaupt
durch eine Richtlinienänderung auf der Grundlage der geltenden Verträge
„korrigiert“ werden (bitte begründen)?
a) Wie bewertet die Bundesregierung das von der Kommission laut dem
Nachbericht des BMI zur Ratssitzung der Justiz und Innenminister (JI)
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 7 – Drucksache 16/11811vom 25. September 2008 vorgebrachte Argument, der von Dänemark
befürchtete Rechtsmissbrauch infolge des EuGH-Urteils ließe sich
bereits aufgrund des geltenden Artikels 35 der Richtlinie bekämpfen?
b) Was meinte der Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble,
konkret mit seiner Aussage im JI-Rat vom 25. September 2008: „Der
Familiennachzug sei ein großes Einfallstor für Rechtsmissbrauch, daher
seien in der Bundesrepublik Deutschland u. a. gewisse
Sprachkenntnisse Voraussetzung für den Familiennachzug“ (vgl. Nachbericht vom
29. September 2008) – und inwieweit besteht überhaupt ein
Zusammenhang zwischen „Rechtsmissbrauch“ beim Familiennachzug und
„gewissen Sprachkenntnissen“?
c) Was meinte Bundesminister des Innern, Dr. Wolfgang Schäuble, konkret
mit seiner Aussage im JI-Rat vom 25. September 2008: „Die EuGH-
Rechtsprechung dürfe die im Migrationspaket enthaltenen
Möglichkeiten zur Steuerung der legalen Migration nicht aushebeln, daher sei es
ihm wichtig, die vorige Rechtslage wieder herzustellen“ (vgl.
Nachbericht vom 29. September 2008), welche rechtliche Relevanz hat das
„Migrationspaket“ – auch gegenüber der Rechtsprechung des EuGH –,
und inwieweit erfordert das „Migrationspaket“ eine Einschränkung des
Freizügigkeitsrechts (die „Metock“-Entscheidung des EuGH beinhaltet ja
lediglich, dass Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und
Unionsbürgern aus Drittstaaten mit diesen in einem anderen Mitgliedstaat der
Union ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe der Freizügigkeitsrichtlinie
erhalten, und zwar unabhängig davon, ob die Eheschließung vor oder
nach der Zuwanderung in die Union erfolgte)?
d) Gibt es bereits erste Ergebnisse der am 22. September 2008 von der
Kommission eingerichteten Expertengruppe zur Evaluierung der
Freizügigkeitsrichtlinie, und wenn ja, welche, und welche
Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung hieraus, und wenn nein, wann ist mit
Ergebnissen zu rechnen?
13. a) Inwieweit ist das Fehlen einer Härtefallklausel bei der Neuregelung der
Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug und das fehlende Angebot
von kostenlosen oder kostengünstigen Sprachkursen durch die
Bundesrepublik Deutschland im Ausland (zu beiden Aspekten bitte getrennt
antworten) damit vereinbar, dass nach dem Bericht der Europäischen
Kommission vom 14. Oktober 2008 über die Anwendung der Richtlinie
betreffend das Recht auf Familienzusammenleben (Ratsdokument
14189/08) die Forderung von Integrationsmaßnahmen im Rahmen des
Familiennachzugs nur dann zulässig ist, wenn „dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung“ getragen wird, was unter anderem davon
abhänge, „inwieweit der Zugang zu solchen Kursen oder Tests
gewährleistet ist“ (ebd., S. 9)?
b) Plant die Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem
Hintergrund der Frage zu 13a Verfahrensschritte wegen Nichteinhaltung der
Richtlinie gegen die Bundesrepublik Deutschland?
Berlin, den 26. Januar 2009
Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion
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