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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bei Gewässergrenzwerten für Schadstoffe

<span>Schadstoffgrenzwerte für Oberflächengewässer und Gewässersedimente unter Berücksichtigung lebensmittelrechtlich unbedenklicher Trinkwassergewinnung und Fischwirtschaft, Beschlüsse der Inernationalen Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR), Standards der EU-Wasserrahmenrichtlinie</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

17.02.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1182330. 01. 2009

Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes bei Gewässergrenzwerten für Schadstoffe

der Abgeordneten Nicole Maisch, Sylvia Kotting-Uhl, Dr. Harald Terpe, Birgitt Bender, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Winfried Hermann, Peter Hettlich, Ulrike Höfken, Bärbel Höhn, Dr. Anton Hofreiter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In den vergangenen Jahren wurden in der Bundesrepublik Deutschland in größerem Umfang rechtlich verbindliche Grenzwerte (Qualitätsnormen) für zulässige Konzentrationen bestimmter Stoffe in Oberflächengewässern festgelegt. Diese in Umsetzung der EU-Richtlinien 76/464/EWG und der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Länderverordnungen enthaltenen Grenzwerte haben eine größere rechtliche Verbindlichkeit als davor beschlossene deutsche „Richtwerte“ wie z. B. die so genannten Zielvorgaben der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser („LAWA-Zielvorgaben“). Sie sind eine wesentliche Grundlage für die zukünftige Bewirtschaftung der Gewässer.

Wegen der unterschiedlichen Empfindlichkeit gegenüber einzelnen Stoffen bei Gewässerlebewesen einerseits und dem Menschen andererseits kann es bei der Herleitung von Grenzwerten im Ergebnis zu extremen Unterschieden kommen, je nachdem, welches „Schutzgut“ betrachtet wird. Es ist zu befürchten, dass bei der Grenzwertfestlegung für Gewässer die gesundheitlichen Belange des Menschen unzureichend beachtet werden.

Die Zuständigkeit für die Grenzwertfestlegung liegt bisher bei den Bundesländern. Die EU hat in einer Tochterrichtlinie zur WRRL für die so genannten prioritären Stoffe Gewässergrenzwerte beschlossen.

Diese Tochterrichtlinie muss nach Inkrafttreten in nationales Recht umgesetzt werden. Für das giftige Schwermetall Cadmium beispielsweise soll eine zulässige Konzentration im Wasser (wässrige Phase) festgelegt werden, die umgerechnet auf Schwebstoffe und Sedimente einer Konzentration von 20 bis 30 mg pro kg Trockensubstanz entspricht. In der deutschen Klärschlammverordnung ist dagegen für leichte Böden ein Grenzwert von 1 mg/kg festgelegt, weil bei höheren Werten das auf solchen Böden ge wachsende Getreide leicht den entsprechenden lebensmittelrechtlichen Grenzwert überschreitet.

Darüber hinaus hat die Internationale Kommission zum Schutz des Rheins (IKSR) bei ihrer letzten Vollversammlung im Juli 2008 neue Qualitätsziele für einige Stoffe beschlossen. Die deutsche Delegation hat diesen zugestimmt. Dabei wurden für einzelne Stoffe jeweils dem Trinkwasserschutz dienende Qualitätsziele neben Qualitätsziele gestellt, die nur die Gewässerlebewesen schützen sollen. So wurde z. B. für das Pestizid Bentazon für den Trinkwasserschutz der schon früher geltende Wert von 0,1 µg/l bestätigt, während für den Schutz der Gewässerlebewesen ein Wert von 73 µg/l beschlossen wurde. Damit ist zu befürchten, dass nicht an allen Gewässern im Rheineinzugsgebiet die strengeren Grenzwerte für den Trinkwasserschutz angewandt werden, sondern nur die deutlich schwächeren Standards, die für den Schutz der Gewässerlebewesen allein für ausreichend erachtet werden. Für einen vorsorgenden Trinkwasserschutz wäre aber für alle potenziellen Trinkwasserquellen und Gewässer ein Grenzwert von 0,1 µg/l erforderlich. Die Zuordnung der einzelnen Grenzwerte je nach Nutzungszweck des Mediums Wasser, das heißt der höhere Grenzwert für Gewässerlebewesen, ist einer vorausschauenden Umweltvorsorge nicht angemessen und auch schwer kontrollierbar.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen18

1

Teilt die Bundesregierung grundsätzlich die Auffassung, dass durch die Festlegung von Grenzwerten für zulässige Stoffkonzentrationen in Oberflächengewässern sowohl die Gewässerlebewesen als auch der Mensch geschützt werden müssen?

Wenn nein, warum nicht?

2

Ist die Bundesregierung grundsätzlich der Auffassung, dass alle Oberflächengewässer mittelfristig so zu bewirtschaften und Grenzwerte so festzulegen sind, dass aus ihnen ohne aufwändige Aufbereitungsverfahren wie z. B. mit Aktivkohle Trinkwasser gewonnen werden kann?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, werden die bisher festgelegten Grenzwerte diesem Ziel nach Auffassung der Bundesregierung gerecht?

3

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass hierbei differenziert werden muss zwischen Gewässern, die unmittelbar der Trinkwassergewinnung dienen und sonstigen Gewässern?

Wenn ja, wie soll bei einer so vorgenommenen Differenzierung eine Uferfiltration als Verfahren der Trinkwassergewinnung berücksichtigt werden?

4

Welchen Grenzwerten sollen Oberflächengewässer unterliegen, die in das Grundwasser infiltrieren, und wie soll das im Einzelfall festgestellt werden?

5

Sollen, wenn nur der Unterlauf eines Flusses der Trinkwassergewinnung dient, im gesamten Flusseinzugsgebiet die den Trinkwasserschutz berücksichtigenden Grenzwerte gelten?

Wenn nein, wie sollen die Grenzwerte im Unterlauf eingehalten werden, wenn die Oberläufe und Zuflüsse deutlich weniger strenge Grenzwerte haben?

6

Ist die Bundesregierung grundsätzlich der Auffassung, dass auch der Gewässereintrag von weniger toxischen oder ökotoxischen Stoffen, die besonders leicht in das Trinkwasser gelangen können, wie z. B. die Industriechemikalie Ethylendiamintetraessigsäure EDTA (Einsatz u. a. in der Foto- und Textilindustrie) oder Röntgenkontrastmittel, aus Vorsorgegründen und gemäß dem Minimierungsgebot der deutschen Trinkwasserverordnung verringert werden sollten?

Wenn nein, warum nicht?

7

Sollen nach Auffassung der Bundesregierung auch für solche Stoffe Gewässergrenzwerte festgelegt werden?

Wenn nein, wie sollen entsprechende Ziele umgesetzt werden?

8

Ist die Bundesregierung grundsätzlich der Auffassung, dass Gewässergrenzwerte so festzulegen sind, dass bei den dort lebenden Fischen oder anderen zum Verzehr durch den Menschen geeigneten Tieren die lebensmittelrechtlich festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, werden die bisher festgelegten Grenzwerte diesem Ziel nach Auffassung der Bundesregierung gerecht?

9

Ist die Bundesregierung grundsätzlich der Auffassung, dass Gewässergrenzwerte für Stoffe, die sich in Gewässersedimenten anreichern, so festzulegen sind, dass die Verfrachtung von Gewässersedimenten bei großen Hochwasserereignissen in den Auebereich des Gewässers keine nachteiligen Folgen für die Erzeugung von Lebensmitteln auf diesen Flächen hat?

10

Ist sie der Auffassung, dass die Gewässergrenzwerte langfristig sicherstellen sollten, dass ausgebaggerte Sedimente, z. B. aus Hafenbecken, ohne Einschränkungen aufgrund des Schadstoffgehalts entsorgt werden können?

Wenn nein, warum nicht?

Wenn ja, werden die bisher festgelegten Grenzwerte diesem Ziel gerecht?

11

Soll der strengere Wert für Bentazon nach Auffassung der Bundesregierung im gesamten Einzugsgebiet des Rheins angewandt werden?

12

Wenn nein, in welchen Teileinzugsgebieten soll der 73 µg/l-Wert angewandt werden?

Wie wird in diesen Gebieten dem Grundwasserschutz Rechnung getragen, wenn es dort eine Infiltration von Oberflächenwasser in das Grundwasser gibt?

13

Wird die Bundesregierung bei der bevorstehenden Festlegung eines Qualitätszieles für Polychlorierte Biphenyle (PCB) darauf hinwirken, dass bei seiner Einhaltung auch keine Überschreitung von lebensmittelrechtlichen Grenzwerten für dioxinähnliche PCB in Rheinfischen zu befürchten ist?

Wenn nein, warum nicht?

14

Sollen zukünftig nach Auffassung der Bundesregierung IKSR-Qualitätsziele für Schadstoffe, die sich in Sedimenten anreichern, so festgelegt werden, dass bei ihrer Einhaltung keinerlei Gefahr von den Sedimenten, weder für Gewässerlebewesen noch indirekt für den Menschen (siehe Frage I.6.), ausgehen kann?

15

Hält die Bundesregierung den Gesundheitsschutz bei den Gewässergrenzwerten für prioritäre Stoffe für ausreichend berücksichtigt?

16

Wenn nein, will die Bundesregierung dafür eintreten, im Einzelfall strengere nationale Grenzwerte festzulegen, die den Gesundheitsschutz ausreichend berücksichtigen?

17

Hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund einer möglichen, z. T. unvermeidbaren Verfrachtung von Sedimenten (z. B. Erosion von Ackerböden) den Cadmium-Grenzwert der EU für ausreichend streng?

18

Für welchen Gewässergrenzwert für Cadmium tritt die Bundesregierung ein, um eine indirekte Gefährdung des Menschen zu vermeiden?

Berlin, den 30. Januar 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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