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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Durch Insolvenzverwalter von den Beschäftigten zurückgeforderte Lohnzahlungen in Oberfranken

Zulässigkeit von Rückforderung bereits gezahlter Löhne infolge Behandlung von Entgeltansprüchen wie normale Gläubigerforderungen durch die Insolvenzordnung von 1999

Fraktion

DIE LINKE

Datum

27.02.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1187109. 02. 2009

Durch Insolvenzverwalter von den Beschäftigten zurückgeforderte Lohnzahlungen in Oberfranken

der Abgeordneten Eva Bulling-Schröter, Klaus Ernst, Kornelia Möller und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

In den Städten Kulmbach und Rehau in Oberfranken wurde innerhalb der vergangenen zwölf Monate im Rahmen von zwei Insolvenzverfahren über mittelständische Betriebe von Arbeitnehmern bereits gezahlter Lohn für geleistete Arbeit durch den Insolvenzverwalter zurückgefordert. In beiden Fällen beriefen sich die Insolvenzverwalter auf die seit 1999 gültige Insolvenzordnung (InsO). Diesbezügliche Verfahren sind zum Teil durch Zahlung erledigt, teilweise noch bei den Gerichten anhängig. In beiden Fällen hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer trotz ausbleibender oder verspäteter Lohnzahlungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens weitergearbeitet, in der Hoffnung, so das Überleben des Betriebes zu ermöglichen.

Nach Informationen des ARD-Magazins „Report München“ vom 26. Januar 2009 sind insgesamt zirka 160 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer betroffen, von denen Beträge bis in den fünfstelligen Bereich zurückgefordert werden.

Die Insolvenzordnung lässt eine Interpretation zu, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben den übrigen Gläubigern rechtlich gleichstellt. Akzeptiert ein Beschäftigter verspätete Zahlungen, wird er quasi zum Kreditgeber seines Chefs, er wird somit ein Gläubiger unter vielen. Das hat zur Folge, dass innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Leistungen und Zahlungen anfechtbar sind, wenn „zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte“ (§ 130 InsO).

Offensichtlich ist es betroffenen Beschäftigten jedoch gleichzeitig unmöglich, ohne gravierende persönliche Folgen in der fraglichen Zeit zu kündigen. Denn nach Auskunft einer konfrontierten Arbeitsagentur seien verspätete Lohnzahlungen aus Sicht des Sozialleistungsrechtes kein hinreichender Grund, seitens der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zu kündigen. Werde dennoch gekündigt, drohten Sperrfristen für Leistungszahlungen.

Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zum Insolvenzrecht am 21. September 2007 auf Bundestagsdrucksache 16/6488 die erläuterte Anfechtbarkeit der Lohnzahlungen als juristisch korrekt und rechtssystematisch schlüssig eingestuft, gleichzeitig aber erklärt, sie wolle „die weitere Entwicklung in diesem Bereich sorgfältig beobachten“. Nunmehr gibt es zumindest die genannten zwei Fälle, in denen die Regelungen in der Praxis dazu führen, dass Beschäftigte – eingeklemmt zwischen Insolvenzrecht und Sozialleistungsrecht – gezwungen werden, umsonst zu arbeiten.

Nach „Report München“ hat der Insolvenzverwalter einer kleinen Druckerei in Mainleus im Landkreis Kulmbach bei allen 40 Beschäftigten der Firma sämtliche Zahlungen der letzten drei Monate vor der Insolvenz angefochten. Rückforderungen hätten sich bei einzelnen Betroffenen bis auf über 12 000 Euro belaufen. Zudem habe die für die Druckerei zuständige Arbeitsagentur einer Beschäftigten mitgeteilt, verzögerte Lohnzahlungen seien kein Kündigungsgrund. Eine Kündigung seitens der Beschäftigten habe deshalb eine Sperrfrist bei der Zahlung von Leistungen zur Folge, berichtet die betroffene Arbeitnehmerin in der Sendung über die Auskunft der Arbeitsagentur.

In ähnlicher Situation waren nach dem ARD-Magazin letztes Jahr Beschäftigte einer Holzfirma in Rehau. Auch sie hätten verspätete Lohnzahlungen akzeptiert und müssten deshalb nach der Insolvenz des Unternehmens ihren Lohn für geleistete Arbeit zurückzahlen. Der Insolvenzverwalter habe, um ein Exempel zu statuieren, 120 Arbeiterinnen und Arbeiter der Firma auf Rückzahlung von 225 000 Euro Lohn verklagt und in vielen Fällen Recht bekommen. 15 Beschäftigte hätten schon bezahlt, Beträge zwischen 2 500 und 6 000 Euro plus Verfahrens- und Anwaltskosten der Gegenseite.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie hat die Bundesregierung die in der Beantwortung der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 16/6488 im September 2007 angekündigte Beobachtung der weiteren Entwicklung der Problematik möglicher Rückforderungen gezahlter Löhnen durch Insolvenzverwalter umgesetzt, und welche Schlussfolgerungen hat sie daraus gezogen?

2

Wie bewertet die Bundesregierung aus heutiger Sicht, dass durch die Insolvenzordnung in den genannten Fällen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben den übrigen Gläubigern rechtlich gleichstellt werden, so dass innerhalb einer Frist von drei Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahren erbrachte Leistungen und Zahlungen anfechtbar sind und gegebenenfalls zurück gezahlt werden müssen?

3

Wie bewertet die Bundesregierung, dass die Arbeitsagenturen bei Kündigungen seitens Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen verspäteter Lohnzahlungen gegen diese eine Sperrfrist verhängen können, andererseits aber bei drohender Insolvenz auf die Beschäftigten Rückzahlungsforderungen des Insolvenzverwalters zukommen?

4

Was beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, damit Beschäftigte künftig nicht mehr gezwungen werden – eingeklemmt zwischen Insolvenzrecht und Sozialleistungsrecht – umsonst zu arbeiten?

5

Wie hoch ist seit September 2007 die Zahl der Insolvenzverfahren, bei denen von den Beschäftigten bereits ausgezahlter Lohn zurück gefordert wurde?

6

Wie viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer waren in diesem Zeitraum davon betroffen?

7

Wie hoch sind die geforderten Beträge im Durchschnitt und welchen Gesamtbetrag erreichten die vorgetragenen Forderungen?

Berlin, den 5. Februar 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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