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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Diplomatischer und Konsularischer Schutz für in der Türkei inhaftierte deutsche Staatsangehörige

<span>Deutsche Staatsangehörige im Gewahrsam türkischer Behörden: Anzahl der Strafverfahren, betroffene Personen mit einer vormals türkischen Staatsangehörigkeit, Einhaltung rechtsstaatlicher Kriterien, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Schutz durch das Auswärtige Amt und die deutsche Botschaft, Unterstützung der Familien Inhaftierter; Sicherstellung der rechtsstaatlichen Behandlung deutscher Staatsbürger im Ausland durch diplomatische Vertretungen</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

13.03.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1207927. 02. 2009

Diplomatischer und Konsularischer Schutz für in der Türkei inhaftierte deutsche Staatsangehörige

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Ulla Jelpke, Dr. Norman Paech, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Fall des wegen mutmaßlichen sexuellen Missbrauchs einer dreizehnjährigen Britin im türkischen Badeort Antalya inhaftierten Schülers Marco W. aus Uelzen sorgte im Jahr 2007 für Aufruhr in den deutschen Medien. Die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, selbst intervenierte auf höchster Regierungsebene der Türkei, um die Freilassung und Heimkehr des Jungen zu erreichen.

Daneben gibt es aber Fälle deutscher Staatsangehöriger im Gewahrsam türkischer Behörden, denen weniger Aufmerksamkeit und Unterstützung zuteil wird. Aktuell sind hier die Fälle der deutschen Staatsangehörigen Mehmet I. sowie Mehmet D. zu nennen.

Die Betroffenen sitzen häufig jahrelang in Untersuchungshaft. Sie sind teils menschenrechtswidrigen Behandlungen bis hin zur Folter ausgesetzt. Die deutschen und türkischen Anwälte fechten einen oft aussichtslosen Kampf gegen türkische Polizei- und Anklagebehörden und Gerichte.

Das nachdrückliche, mithin verzweifelte Nachsuchen um konsularischen beziehungsweise im Falle der Verletzung völkerrechtlicher Pflichten um diplomatischen Schutz für diese Menschen wird regelmäßig mit dem Hinweis quittiert, eine Einflussnahme der Botschaft Ankara oder des Auswärtigen Amts auf die unabhängige türkische Justiz sei nicht möglich.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

In welcher Weise erlangen die Botschaften beziehungsweise die konsularischen Abteilungen und Konsulate in der Türkei Kenntnis von Fällen der Betroffenheit eines deutschen Staatsangehörigen?

2

Mit welcher Intensität wird eine Sachverhaltsaufklärung betrieben?

Dazu folgende Detailfragen:

a) Nehmen Botschaftsmitarbeiter die Anklageschriften zur Kenntnis, und unterziehen sie diese einer Prüfung?

b) Werden Fragen der örtlichen Zuständigkeit türkischer Behörden behandelt, etwa wenn sich Vorwürfe auf angebliche Taten in der Bundesrepublik Deutschland beziehen?

c) Wie wird geprüft und sichergestellt, dass deutsche Staatsangehörige in der Türkei entsprechend internationalen rechtsstaatlichen Standards behandelt werden?

d) Nehmen Vertreter der deutschen Botschaft an Behörden- und Gerichtsterminen teil, um diese Standards auch während einer Verhandlung zu gewährleisten?

3

Von wie vielen Strafverfahren in der Türkei gegen deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger hat das Auswärtige Amt beziehungsweise die deutsche Botschaft Ankara Kenntnis?

4

Wie viele deutsche Staatsangehörige befinden sich aktuell in türkischen Gefängnissen einschließlich Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft?

5

Wie viele dieser Strafverfahren beziehen sich auf politische Aktivitäten bzw. auf nach türkischem Recht strafrechtlich relevante Handlungsweisen, die in einem politischen Kontext stehen, bzw. von den türkischen Behörden als gegen den Staat gerichtet betrachtet werden?

6

Wie viele der betroffenen Personen sind deutsche Staatsangehörige kraft Erklärung und wie viele kraft Einbürgerungsentscheidung?

7

In welcher Anzahl der Fälle sind Personen mit einer vormals türkischen Staatsangehörigkeit betroffen?

8

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass der diplomatische und konsularische Schutz durch die deutschen Behörden allen deutschen Staatsangehörigen unbesehen des Erwerbsgrundes der Staatsangehörigkeit in gleichem Umfang zuteil werden muss?

9

Bei wie vielen Verfahren gegen deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ist die deutsche Auslandsvertretung zur Beobachtung anwesend?

10

Nach welchen Kriterien wird entschieden, ob die Anwesenheit eines Botschaftsvertreters/einer Botschaftsvertreterin erforderlich ist?

11

In welcher Weise kann das Auswärtige Amt oder die deutsche Botschaft die Interessen deutscher Staatsangehöriger im Rahmen strafrechtlicher Verfahren vertreten?

12

Wie kann das Auswärtige Amt bzw. die deutsche Botschaft deutsche Staatsangehörige im Ausland vor nicht rechtsstaatlicher Behandlung schützen?

13

Welche Beschwerdemöglichkeiten hat das Auswärtige Amt bzw. die deutsche Botschaft?

14

Wer trifft die Entscheidungen über Beschwerden oder andere Interventionen seitens des Auswärtigen Amtes bzw. der deutschen Botschaft in einem Strafverfahren gegen deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger?

15

Wie erklärt die Bundesregierung die anscheinend unterschiedliche Behandlung und Unterstützungsleistung im oben dargestellten Fall des Marco W. einerseits und in den Fällen der ebenfalls deutschen Staatsangehörigen Mehmet I., der nach Darstellung des Flüchtlingsrates Schleswig-Holstein aufgrund der Aussagen eines ebenfalls unter türkischen Haftbedingungen einsitzenden Belastungszeugen in der Türkei inhaftiert ist, sowie des Mehmet D., der seit 2002 in der Türkei festgehalten wird, inhaftiert ist und gefoltert wurde andererseits?

16

Ist das Auswärtige Amt der Auffassung, dass die Verfahren in den Fällen I. und D. rechtsstaatlichen Kriterien genügen (bitte Begründung angeben)?

17

Hält das Auswärtige Amt im Fall des Mehmet I., bei dem die Anklage auf einer einzigen unter den Bedingungen in türkischer Haft erfolgten Zeugenaussage beruhte, die inzwischen widerrufen wurde, die Beweislage für ausreichend, um nach einem halben Jahr einen weiteren Verbleib des Betroffenen in Haft zu rechtfertigen, und ist in diesem Fall noch die Verhältnismäßigkeit gewahrt (bitte Begründung angeben)?

18

Welche Rechtsvorschriften in der Türkei rechtfertigen eine Haftdauer von mehr als sechs Monaten bei einer derartigen Beweislage?

19

Ist das Vorgehen nach türkischen Rechtsvorschriften als rechtmäßig zu betrachten, wenn wie im Fall des Mehmet I. jeweils neue Verhandlungstermine anberaumt wurden, da jedes Mal wichtige Akten oder Informationen der Anklage nicht beschafft worden waren und beim ersten Verhandlungstermin im November die Akte des einzigen Belastungszeugen nicht vorlag, obwohl dieser bereits bei Inhaftnahme Mitte Juli bekannt war und beim zweiten Termin Klärungsbedarf bezüglich des Wohnsitzes des Zeugen festgestellt wurde, was auch schon vor dem Verhandlungstermin hätte vorbereitet werden können, jedenfalls aber für den Beschuldigten eine Verlängerung der Untersuchungshaft von jeweils zwei Monaten bedeutete?

20

Welche Schritte werden das Auswärtige Amt bzw. die deutsche Botschaft unternehmen, um auf eine Haftentlassung von Mehmed I. hinzuwirken, wie es im über die Medien bundesweit bekannt gewordenen Fall des Deutschen Marko W. inzwischen möglich wurde und er den Ausgang des Verfahrens in Freiheit in der Bundesrepublik Deutschland abwarten kann?

21

Welche Unterstützungsmöglichkeiten sieht das Auswärtige Amt für deutsche Familien grundsätzlich und für die betroffene Familie von Mehmed I. in diesem konkreten Fall, der aufgrund der Inhaftierung nichts mehr zum Lebensunterhalt seiner Familie beitragen kann, gleichzeitig der Familie aber für die Rechtsvertretung durch die lange Verfahrensdauer immer mehr Kosten für den Rechtsbeistand entstehen?

Berlin, den 27. Februar 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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