Widerrufsverfahren gegen anerkannte kurdische Flüchtlinge (Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 16/11745)
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat in ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 16/11745) auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. zur Kritik von PRO ASYL an der massenhaften Asyl-Widerrufspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gegenüber anerkannten Flüchtlingen türkischer Staatsangehörigkeit, bei denen es sich mehrheitlich um politisch verfolgte Kurdinnen und Kurden handelt (Bundestagsdrucksache 16/11571), aus Sicht der Fragesteller einzelne Fragen nicht oder unzureichend beantwortet. Dies macht eine Nachfrage erforderlich.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen13
Wie viele Prüfverfahren in „Altfällen“ (im Sinne von § 73 Absatz 7 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG), die bis zum 31. Dezember 2008 eingeleitet wurden, waren zum 31. Dezember 2008, zum 31. Januar 2009 bzw. zum 28. Februar 2009 noch nicht entschieden?
Welche Zeiträume hält die Bundesregierung für angemessen, um eine Entscheidung in diesen „Altfällen“ zu erlassen, und von welchen Faktoren ist dies im Einzelfall abhängig?
Wie lange dauern nach den Erfahrungen der vergangen beiden Kalenderjahre Widerrufsverfahren (bitte Mittel- und Medianwert angeben)?
Ist es zutreffend, dass das BAMF sowohl die Widerrufsbescheide als auch Anträge auf Berufungszulassungen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei anerkannten Flüchtlingen aus der Türkei vor allem mit der angeblich deutlich verbesserten Menschenrechtslage in der Türkei begründet, und wenn ja, auf welche konkreten oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen oder sonstigen Erkenntnisse stützt sich das BAMF dabei (und wenn nein, bitte begründen)?
Welche dieser Auffassung einer substantiell verbesserten Menschenrechtslage widersprechenden oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gibt es bislang, und inwieweit gehen diese in die Entscheidungspraxis des BAMF bei Widerrufsverfahren ein?
Bestreitet die Bundesregierung inhaltlich das Ergebnis der von einer Rechtsreferendarin des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vorgenommenen Rechtsprechungsanalyse, wonach die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland mehrheitlich nicht von derart grundlegend geänderten Verhältnissen in der Türkei ausgeht, die den Widerruf einer Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigen könnten, und wenn ja, mit welcher Begründung?
Welche Vorgaben oder Leitlinien innerhalb des BAMF gibt es zu der Frage, ob sich die politische und menschenrechtliche Situation in der Türkei so nachhaltig und wesentlich verändert hat, dass eine erneute Verfolgung auf absehbare Zeit mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 1 C 21/04 vom 1. November 2005)?
Bedeutet die Einschätzung der EU-Kommission in ihrem Fortschrittsbericht zur Türkei vom 5. November 2008: „Im Bereich der Grundrechte sind einige gesetzgeberische Fortschritte zu verbuchen, doch sind zur Gewährleistung der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte noch erhebliche weitere Anstrengungen erforderlich“ – der sich die Bundesregierung angeschlossen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11854, Antwort zu Frage 10) – nicht, dass für politisch Verfolgte im Falle einer Rückkehr eben keine hinreichende Sicherheit bestünde (bitte begründen)?
Wird die Bundesregierung dafür sorgen, dass angesichts der Rechtsprechung zur weiterhin unsicheren Menschenrechtslage in der Türkei auf Widerrufe gegenüber anerkannten Flüchtlingen aus der Türkei zumindest dann verzichtet wird, wenn sich ein Widerruf nur mit den angeblich geänderten Verhältnissen im Herkunftsland begründen ließe, und wird sie auch in anhängigen Klageverfahren in entsprechenden Fällen für Klaglosstellungen durch das BAMF sorgen (bitte begründen; die Verweisantwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 16/11745 enthält keine ausreichende inhaltliche Antwort auf die Frage, die ersichtlich auf der Annahme beruht, dass ausschließlich die geänderten Verhältnisse im Herkunftsland einen Widerruf begründen könnten, so dass ein Verweis auf angeblich nur im jeweiligen Einzelfall mögliche Beurteilungen unzulässig ist)?
Wie viele Gerichtsverfahren gegen Widerrufe des BAMF waren zum 31. Dezember 2008 bei den Verwaltungsgerichten bzw. Oberverwaltungsgerichten anhängig (bitte auch nach den zehn bedeutendsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Wie hoch waren die Erfolgsquoten von Klagen gegen Widerrufsbescheide des BAMF im Jahr 2008 (bitte auch nach den fünf bedeutendsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Was war der konkrete Inhalt der Ausführungen des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern, Peter Altmaier, zur Frage der sehr unterschiedlichen Widerrufsquoten bezogen auf die Herkunftsländer der anerkannten Flüchtlinge in der 80. Sitzung des Bundestagsinnenausschusses, der wie üblich nicht-öffentlich tagte und dessen Inhalte so naturgemäß nicht einmal alle Fragesteller, geschweige denn die demokratische Öffentlichkeit, erreichten (Nachfrage zu Frage 16 auf Bundestagsdrucksache 16/11745)?
Bedeutet die Bemerkung der Bundesregierung „Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis der Mitgliedstaaten entwickeln wird“ auf Bundestagsdrucksache 16/11745 (Antwort zu Frage 17), dass die Bundesregierung bereit ist, die Praxis der Regelüberprüfung eines Widerrufs nach drei Jahren aufzugeben, wenn sie sich als isolierte Praxis in der Europäischen Union erweisen sollte (bitte begründen)?