Auswirkungen des „Cartesio“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs auf die grenzüberschreitende Sitzverlagerung von Unternehmen
der Abgeordneten Alexander Ulrich, Dr. Lothar Bisky, Sevim Dağdelen, Dr. Diether Dehm, Inge Höger, Dr. Hakki Keskin, Monika Knoche und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) befasste sich in seinem „Cartesio“-Urteil (Rs. C-210/06) im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Artikel 234 EG-Vertrag (EGV) mit der beabsichtigten Verlegung des Verwaltungssitzes des ungarischen Unternehmens Cartesio nach Italien. Das Unternehmen ist eine nach ungarischem Recht gegründete Kommanditgesellschaft mit Sitz in Baja (Ungarn). Cartesio wollte seinen Verwaltungssitz nach Italien verlegen, gleichwohl aber den Rechtsstatus einer Gesellschaft ungarischen Rechts mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten beibehalten. Das ungarische Handelsgericht verweigerte dem Unternehmen jedoch die Eintragung in das Handelsregister und verlangte eine Liquidation und anschließende Neugründung des Unternehmens in Italien. Der EuGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die ungarische Praxis, wonach einem ungarischen Unternehmen verwehrt wird, seinen Sitz in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu verlegen, mit der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 und 48 EGV vereinbar ist.
Der EuGH hat mit seinem „Cartesio“-Urteil vom 16. Dezember 2008 seine Rechtsprechung in der Rechtssache „Daily Mail“ (Rs. 81/87) bestätigt: Demnach können Artikel 43 und 48 EGV einen EU-Mitgliedstaat nicht daran hindern, einer inländischen Gesellschaft die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn sie ihren Verwaltungssitz in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates verlegt. Der EuGH äußerte sich jedoch in einem obiter dictum auch zur Möglichkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung einer Inlands- in eine Auslandsgesellschaft und stellt fest, dass eine Verlegung des Satzungssitzes ohne vorherige Auflösung und Abwicklung der Gesellschaft im Herkunftsland von der Niederlassungsfreiheit gedeckt ist (Verbindungsbüro des Deutschen Bundestags. Bericht aus Brüssel Nr. 3/2009, S. 6 bis 7).
Weiterhin kündigte die EU-Kommission (KOM) im Rahmen der Folgenabschätzung einer 14. Gesellschaftsrechtslinie an, dass sie weitere EU-Rechtsinitiativen hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verlegung des Satzungssitzes von Kapitalgesellschaften im Nachgang und in Kenntnis des „Cartesio“-Urteils des EuGH erwägt (SEK(2007) 17007, S. 6).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Welcher weitere Rechtssetzungsbedarf auf EU-Ebene ist nach Auffassung der Bundesregierung erforderlich, um die Verlagerung des Verwaltungs- und/oder des Satzungssitzes von Unternehmen innerhalb der EU zu regulieren?
Wie bewertet die Bundesregierung den Ansatz der EU-Kommission, es Unternehmen im Rahmen des Vorschlags für eine Verordnung zur Europäischen Privatgesellschaft (KOM(2008) 396 endg.) zu erleichtern, den Register- und den Verwaltungssitz in unterschiedliche EU-Mitgliedstaaten zu verlegen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Risiken der missbräuchlichen steuer-, sozial- und rechtspolitischen Gestaltung der Unternehmensverlagerung sowie die effektive Gewährleistung des Gläubigerschutzes im Rahmen des in Frage 2 zitierten Kommissionsentwurfs?
Erwartet die Bundesregierung auf Grundlage des „Cartesio“-Urteils weitere Initiativen der EU-Kommission zur Erleichterung der grenzüberschreitenden Sitzverlagerung von Unternehmen, etwa im Rahmen einer 14. Gesellschaftsrechtsrichtlinie (Antwort bitte begründen)?
a) Welchen Schwerpunkt werden die in Frage 4 angesprochenen Initiativen nach Einschätzung der Bundesregierung im Hinblick auf die grenzüberschreitende Sitzverlagerung von Unternehmen ggf. haben?
b) Welchen Schwerpunkt sollten diese Initiativen nach Auffassung der Bundesregierung im Hinblick auf die grenzüberschreitende Sitzverlagerung von Unternehmen haben?