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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Beschleunigung der atomrechtlichen Genehmigungsverfahren (G-SIG: 10000331)

Störfalleitlinienentwurf vom 22. Februar 1983, Berücksichtigung von Flugzeugabstürzen, Explosionen und anderen äußeren Einwirkungen, Auswirkung von Leitungsbrüchen, Verseuchung von Nahrungsmitteln bei Störfällen, Veröffentlichung der Störfallberechnungsgrundlagen, Bericht der Bundesregierung zur Beschleunigung des atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens, Anwendung des § 7 Atomgesetz auf Zwischenlager und Wiederaufbereitungsanlagen, Berücksichtigung der Einsprüche von Bürgern, Kriterien für die Eingruppierung von Betriebsänderungen, Interpretation von § 10 Atomgesetz, Erarbeitung von "Störfalleitlinien für Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes" und von radiologischen Berechnungsverfahren

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

16.08.1983

Aktualisiert

19.01.2023

Deutscher BundestagDrucksache 10/25618.07.83

Beschleunigung der atomrechtlichen Genehmigungsverfahren

der Abgeordneten Schäfer (Offenburg), Dr. Schmude, Catenhusen, Duve, Frau Dr. Hartenstein, Kastning, Dr. Kübler, Kühbacher, Kuhlwein, Dr. Nöbel, Dr. Penner, Reuter, Dr. Steger und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Nach § 7 des Atomgesetzes muß bei Errichtung und Betrieb kerntechnischer Anlagen die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden getroffen werden. An diesem Grundsatz darf im Interesse der Sicherheit nicht gerüttelt werden. Es wird die Frage aufgeworfen, ob durch die von der Regierung beabsichtigte Beschleunigung der atomrechtlichen Genehmigungsverfahren auf Kosten der Sicherheit der Bevölkerung bei der Vorsorge gegen Schäden nur der Stand der Technik statt des Standes von Wissenschaft und Technik berücksichtigt wird.

Bisher galt für die dichtbesiedelte hochindustrialisierte Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz, daß eine wesentlich höhere Risikovorsorge getroffen werden muß, als etwa in den weniger dichtbesiedelten Ländern USA und Frankreich. Nach dem Grundsatz, daß Sicherheit Vorrang vor der Wirtschaftlichkeit haben muß, werden deshalb auch höhere Investitionskosten für den Bau kerntechnischer Anlagen bewußt in Kauf genommen. Dies entspricht auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, daß der Schutzzweck des Atomgesetzes Vorrang vor dem Förderzweck hat.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

1. Zum Störfalleitlinienentwurf vom 22. Februar 1983

  • 1.1 Warum sind in dem Entwurf die Auswirkungen infolge von – Flugzeugabsturz, – explosiver Gase und äußerer Druckwellen, – äußere Einwirkungen von Mehrblockanlagen, – Außer-Kontrolle-Geraten des Schnellabschaltsystems nicht berücksichtigt, und warum sind diese Ereignisse keine Auslegungsstörfälle?
  • 1.2 Entfällt bei diesen Ereignissen die Einzelfallprüfung der Schadensauswirkungen?
  • 1.3 Glaubt die Bundesregierung, den möglicherweise katastrophalen Auswirkungen dieser Ereignisse ein vernachlässigbar geringes Risiko zuschreiben zu können?
  • 1.4.1 Warum sind in dem Störfalleitlinienentwurf im Gegensatz zu früheren Entwürfen die Auswirkungen eines Speisewasserleitungsbruchs mit und ohne Versagen von Dampferzeugerheizrohren ausgeschlossen?
  • 1.4.2 Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch Ausführung der Speisewasserleitung als Doppelrohr die Möglichkeiten zur Inspektion stark eingeschränkt sind?
  • 1.5 Warum wird in dem Störfalleitlinienentwurf bei einem Frischdampfleitungsbruch nur das Versagen von einem der ca. 4000 Heizrohre im Dampferzeuger unterstellt, während in früheren Entwürfen das Versagen von zehn Heizrohren unterstellt wurde?
  • 1.6 Wie kann die Bundesregierung sicherstellen, daß anlageninterne Brände und Explosionen, die ja auch durch menschliches Fehlverhalten verursacht werden können, tatsächlich ausgeschlossen werden, wie es im Störfalleitlinienentwurf behauptet wird?
  • 1.7.1 Warum soll es nach dem Störfalleitlinienentwurf zukünftig bei einem Störfall zulässig sein, daß Nahrungsmittel so stark verseucht werden, daß der Verzehr solcher Nahrungsmittel nach 24 Stunden untersagt ist?
  • 1.7.2 Wie will die Bundesregierung dieses Verbot administrativ durchsetzen, und wie sehen Detailplanungen aus?
  • 1.7.3 Wie will die Bundesregierung insbesondere bei Kindern verhindern, daß mit den Sinnesorganen nicht wahrnehmbar, aber dennoch verseuchte Lebensmittel, die z. B. in Kleingärten angebaut sind, verzehrt werden?
  • 1.7.4 Beabsichtigt die Bundesregierung, etwa das Verzehrverbot 24 Stunden nach einem Störfall durch Evakuierungsmaßnahmen durchzusetzen?
  • 1.8 Warum sind die Störfallberechnungsgrundlagen, die wesentlich für den Leitlinienentwurf sind, nicht mit dem Entwurf veröffentlicht worden, und wann werden sie veröffentlicht?
  • 1.9 Ist die Bundesregierung der Meinung, daß der vorliegende Störfalleitlinienentwurf und die ihm zugrundeliegenden Störfallberechnungsgrundlagen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen?

2. Zum Bericht der Bundesregierung über Möglichkeiten zur Beschleunigung der atomrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes

  • 2.1 Wird beabsichtigt, bei Anlagen zur Konditionierung radioaktiver Abfälle, Anlagen zur Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie Anlagen, die nicht kommerziellen Zwecken dienen, sondern der Entwicklung neuer oder verbesserter Verfahren und Technologien, ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 7 des Atomgesetzes, wie es bisher in fast allen Fällen üblich war, durchzuführen?
  • 2.2 Bei welchen Vorhaben aus dem unter 2.1 genannten Bereich, die nicht in dem Bericht aufgeführt sind, ist vom Bund bzw. von den Ländern beabsichtigt, kein Genehmigungsverfahren nach § 7 des Atomgesetzes durchzuführen?
  • 2.3 Wie werden Anregungen und Einsprüche von Bürgern in dem geforderten abgestimmten Ablaufplan für das Gesamtverfahren (Balkendiagramm, Meilensteinplan, Netzplan) zu Beginn des Verfahrens berücksichtigt?
  • 2.4 Besteht nicht die Gefahr, daß bei derartig stark formalisierten Planungen Anregungen und Einsprüche der Bürger zu wenig berücksichtigt werden, da durch sie insbesondere der zeitliche Ablauf der Planungen gefährdet wird?
  • 2.5 Nach welchen Vorgaben werden Kriterien für die Eingruppierung von Betriebsänderungen entwickelt, die dann zu der Beurteilung führen: a) Sicherheitstechnisch und sicherungstechnisch belanglos, b) zu prüfen, c) wesentlich?
  • 2.6 Sind z. B. bei der Verarbeitung von Plutonium Betriebsänderungen denkbar oder vorgesehen, die zu der Eingruppierung sicherheitstechnisch und sicherungstechnisch belanglos führen?
  • 2.7 Nach welchen Kriterien und von wem in einer Behörde soll die sicherheitstechnische Beurteilung eines Gegenstandes erarbeitet werden, von dem dann die Erteilung eines Begutachtungsauftrages, insbesondere Umfang, Tiefe und für den Begutachtungsauftrag zur Verfügung stehende Mittel abhängen?
  • 2.8 Ist eine extensive Interpretation des § 10 des Atomgesetzes (Ausnahmen) vorgesehen, und an welche Forschungs- und Demonstrationsobjekte und F+E-orientierte Betriebsstätten oder Teilbetriebe ist dabei gedacht?
  • 2.9 Ist die Erarbeitung von „Störfalleitlinien für Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes" geplant, und wenn ja, bis wann?
  • 2.10 Ist die Erarbeitung radiologischer und radioökologischer Berechnungsverfahren unter Berücksichtigung hinreichend realistischer Annahmen für den bestimmungsgemäßen Betrieb wie für Störfälle geplant, und wenn ja, bis wann? Was ist dabei unter dem Begriff hinreichend realistische Annahmen zu verstehen?

Fragen25

1

Zum Störfalleitlinienentwurf vom 22. Februar 1983

11

Warum sind in dem Entwurf die Auswirkungen infolge von Flugzeugabsturz, explosiver Gase und äußerer Druckwellen, äußere Einwirkungen von Mehrblockanlagen, Außer-Kontrolle-Geraten des Schnellabschaltsystems nicht berücksichtigt, und warum sind diese Ereignisse keine Auslegungsstörfälle?

12

Entfällt bei diesen Ereignissen die Einzelfallprüfung der Schadensauswirkungen?

13

Glaubt die Bundesregierung, den möglicherweise katastrophalen Auswirkungen dieser Ereignisse ein vernachlässigbar geringes Risiko zuschreiben zu können?

141

Warum sind in dem Störfalleitlinienentwurf im Gegensatz zu früheren Entwürfen die Auswirkungen eines Speisewasserleitungsbruchs mit und ohne Versagen von Dampferzeugerheizrohren ausgeschlossen?

142

Ist der Bundesregierung bekannt, daß durch Ausführung der Speisewasserleitung als Doppelrohr die Möglichkeiten zur Inspektion stark eingeschränkt sind?

15

Warum wird in dem Störfalleitlinienentwurf bei einem Frischdampfleitungsbruch nur das Versagen von einem der ca. 4000 Heizrohre im Dampferzeuger unterstellt, während in früheren Entwürfen das Versagen von zehn Heizrohren unterstellt wurde?

16

Wie kann die Bundesregierung sicherstellen, daß anlageninterne Brände und Explosionen, die ja auch durch menschliches Fehlverhalten verursacht werden können, tatsächlich ausgeschlossen werden, wie es im Störfalleitlinienentwurf behauptet wird?

171

Warum soll es nach dem Störfalleitlinienentwurf zukünftig bei einem Störfall zulässig sein, daß Nahrungsmittel so stark verseucht werden, daß der Verzehr solcher Nahrungsmittel nach 24 Stunden untersagt ist?

172

Wie will die Bundesregierung dieses Verbot administrativ durchsetzen, und wie sehen Detailplanungen aus?

173

Wie will die Bundesregierung insbesondere bei Kindern verhindern, daß mit den Sinnesorganen nicht wahrnehmbar, aber dennoch verseuchte Lebensmittel, die z. B. in Kleingärten angebaut sind, verzehrt werden?

174

Beabsichtigt die Bundesregierung, etwa das Verzehrverbot 24 Stunden nach einem Störfall durch Evakuierungsmaßnahmen durchzusetzen?

18

Warum sind die Störfallberechnungsgrundlagen, die wesentlich für den Leitlinienentwurf sind, nicht mit dem Entwurf veröffentlicht worden, und wann werden sie veröffentlicht?

19

Ist die Bundesregierung der Meinung, daß der vorliegende Störfalleitlinienentwurf und die ihm zugrundeliegenden Störfallberechnungsgrundlagen dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen?

2

Zum Bericht der Bundesregierung über Möglichkeiten zur Beschleunigung der atomrechtlichen Genehmigungsverfahren für Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes

21

Wird beabsichtigt, bei Anlagen zur Konditionierung radioaktiver Abfälle, Anlagen zur Zwischenlagerung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle sowie Anlagen, die nicht kommerziellen Zwecken dienen, sondern der Entwicklung neuer oder verbesserter Verfahren und Technologien, ein atomrechtliches Genehmigungsverfahren nach § 7 des Atomgesetzes, wie es bisher in fast allen Fällen üblich war, durchzuführen?

22

Bei welchen Vorhaben aus dem unter 2.1 genannten Bereich, die nicht in dem Bericht aufgeführt sind, ist vom Bund bzw. von den Ländern beabsichtigt, kein Genehmigungsverfahren nach § 7 des Atomgesetzes durchzuführen?

23

Wie werden Anregungen und Einsprüche von Bürgern in dem geforderten abgestimmten Ablaufplan für das Gesamtverfahren (Balkendiagramm, Meilensteinplan, Netzplan) zu Beginn des Verfahrens berücksichtigt?

24

Besteht nicht die Gefahr, daß bei derartig stark formalisierten Planungen Anregungen und Einsprüche der Bürger zu wenig berücksichtigt werden, da durch sie insbesondere der zeitliche Ablauf der Planungen gefährdet wird?

25

Nach welchen Vorgaben werden Kriterien für die Eingruppierung von Betriebsänderungen entwickelt, die dann zu der Beurteilung führen: a) Sicherheitstechnisch und sicherungstechnisch belanglos, b) zu prüfen, c) wesentlich?

26

Sind z. B. bei der Verarbeitung von Plutonium Betriebsänderungen denkbar oder vorgesehen, die zu der Eingruppierung sicherheitstechnisch und sicherungstechnisch belanglos führen?

27

Nach welchen Kriterien und von wem in einer Behörde soll die sicherheitstechnische Beurteilung eines Gegenstandes erarbeitet werden, von dem dann die Erteilung eines Begutachtungsauftrages, insbesondere Umfang, Tiefe und für den Begutachtungsauftrag zur Verfügung stehende Mittel abhängen?

28

Ist eine extensive Interpretation des § 10 des Atomgesetzes (Ausnahmen) vorgesehen, und an welche Forschungs- und Demonstrationsobjekte und F+E-orientierte Betriebsstätten oder Teilbetriebe ist dabei gedacht?

29

Ist die Erarbeitung von „Störfalleitlinien für Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufes" geplant, und wenn ja, bis wann?

210

Ist die Erarbeitung radiologischer und radioökologischer Berechnungsverfahren unter Berücksichtigung hinreichend realistischer Annahmen für den bestimmungsgemäßen Betrieb wie für Störfälle geplant, und wenn ja, bis wann? Was ist dabei unter dem Begriff hinreichend realistische Annahmen zu verstehen?

Bonn, den 18. Juli 1983

Schäfer (Offenburg) Dr. Schmude Catenhusen Duve Frau Dr. Hartenstein Kastning Dr. Kübler Kühbacher Kuhlwein Dr. Nöbel Dr. Penner Reuter Dr. Steger Dr. Vogel und Fraktion

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