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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Rhein-Main-Donau-Kanal (G-SIG: 10000649)

Ökologische Folgen des Baus der Rhein-Donau-Verbindung, Berücksichtigung des § 1 Abs.2 BNatSchG bei der Entscheidung der Bundesregierung zum Weiterbau, Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung gem. § 8 BNatSchG, Sicherstellung von Ausgleichsmaßnahmen, Notwendigkeit der Benutzung durch Vierer-Schubverbände, künftige Einhaltung der Planfeststellungsbeschlüsse, Zahl der Bediensteten des Neubauamts Regensburg im Dienst der Rhein-Main-Donau-AG

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

22.11.1983

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/50521.10.83

Rhein-Main-Donau-Kanal

des Abgeordneten Drabiniok und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß der Bau der Main-Donau-Verbindung und der Ausbau von Donau und Main zur „Großschiffahrtsstraße" eine Vielzahl großräumiger, erheblicher und nachhaltiger Eingriffe in Natur und Landschaft verursachte und durch die derzeitigen wie künftigen Bauarbeiten weiter verursachen wird, die einschneidende unmittelbare und mittelbare negative Auswirkungen auf die landschafts-, tier- und pflanzenökologischen Strukturen der betroffenen Landschaftsräume zeitigen?

2

Die Bundesregierung hat sich am 2. Februar 1983 für die Fertigstellung des gesamten Bauvorhabens entschieden. Dieser Entscheidung muß nach § 1 Abs. 2 BNatSchG eine Abwägung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 1 Abs. 1 BNatSchG) gegenüber den sonstigen Anforderungen der Allgemeinheit an Natur und Landschaft vorausgegangen sein.

Aufgrund welcher Gesamtbewertung und nach welchen Kriterien ist dabei das Ausmaß aller noch anstehenden Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft sowie die Tier- und Pflanzenwelt und damit auch die Lebensgrundlagen des Menschen in Rechnung gestellt worden?

3

Was hat die Bundesregierung bisher an Forschungsarbeiten veranlaßt bzw. wird sie vor der Inangriffnahme weiterer Bauabschnitte veranlassen, um im Sinne der 1975 beschlossenen Grundsätze für die Prüfung der Umweltverträglichkeit für öffentliche Maßnahmen des Bundes zu einer auf die noch unversehrten Teilräume bezogenen und wissenschaftlich fundierten Bewertung der damit verbundenen Beeinträchtigungen der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu gelangen, wie dies als Grundlage für die Planung und Sicherstellung quantitativer und qualitativer Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 Abs. 2 BNatSchG unabdingbar gewesen wäre bzw. ist?

4

Geht die Bundesregierung davon aus, daß die nach § 8 Abs. 2 BNatSchG vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen jeweils innerhalb der in einem Planfeststellungsverfahren behandelten Bauabschnitte geplant und verwirklicht werden können?

Wenn nein, wie stellt die Bundesregierung die Berücksichtigung von Ausgleichs- bzw. Ersatzerfordernissen aus Planungsabschnitten mit defizitärem Ausgleich in der Planung für andere Bauabschnitte sicher?

5

Gibt es derzeit bereits Erhebungen hinsichtlich des Ausmaßes der Eingriffe bzw. der Beeinträchtigungen der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege und damit für die quantitativen und qualitativen Ausgleichserfordernisse zum Donauausbauabschnitt Straubing — Deggendorf?

6

Welche Zielvorgaben für das Gesamtvorhaben, d. h. welche öffentlichen Belange oder Anforderungen der Allgemeinheit waren für die Entscheidung der Bundesregierung vom 2. Februar 1979 zur Weiterführung der Bauarbeiten im einzelnen maßgeblich und wurden als solche den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgeordnet (Abwägungsgebot)?

7

Welche Eingriffe in Natur und Landschaft sind für die noch nicht fertiggestellten oder noch gar nicht begonnenen Bauabschnitte im Sinne dieser Zielvorgaben unvermeidbar, und wie sind diese Eingriffe im Hinblick auf die vier Teilziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege im einzelnen zu bewerten?

8

Auf welche Weise gewährleistet die Bundesregierung als Bauherr bzw. mittelbar als Planungsträger (über die Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Rhein-Main-Donau AG) im Sinne der Grundsätze für die Prüfung der Umweltverträglichkeit für öffentliche Maßnahmen des Bundes sowie von § 8 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz BNatSchG, daß nur im Sinne dieser Zielvorgaben tatsächlich unvermeidbare Eingriffe geplant und vorgenommen werden?

(Ist z. B. der Ausbau der Donau unterhalb Regensburgs zur Benutzung für Vierer-Schubverbände „unvermeidlich", nachdem die Main-Donau-Verbindung für solche Verbände nicht befahrbar sein wird?)

9

Kann die Bundesregierung angeben, in welchem Umfang, d. h. mit welcher Bilanz nach Bauabschnitten im Sinne der Zielvorgaben unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bereits ausgeglichen sind bzw. ein solcher Ausgleich planungsrechtlich gesichert ist, hinsichtlich

a) des flächenmäßig quantitativen Ausgleichs für unmittelbar oder indirekt in Anspruch genommene Flächen mit spezifischen ökologischen Funktionen und Wertigkeiten (Beschaffung und Sicherung von Ersatzflächen vergleichbarer Wertigkeit, Beschaffung von Tauschland zur Befriedigung berechtigter Ansprüche der Landwirtschaft — insbesondere auch zum Ausgleich von Flächenverlusten durch den Bau der Bundesautobahn Regensburg — Passau — sowie zur Entlastung verbliebener wertvoller Flächen und Funktionen von solchen Ausgleichsansprüchen),

b) differenzierter Planungsvorgaben für die Auslegung der baulichen Anlagen mit dem Ziel ihrer Optimierung in landschafts-, tier- und pflanzenökologischer Hinsicht (z. B. Schaffung ausgedehnter Flachwasserzonen und Gewährleistung einer die natürlichen Verhältnisse simulierenden Regulierung des Wasserstandes),

c) der landschaftspflegerischen Optimierung, Entlastung von konkurrierenden Nutzungsansprüchen und Sicherung nicht unmittelbar in Anspruch genommener oder als Ausgleich bzw. Ersatz heranziehbarer Flächen nach Kriterien des Biotop- und Artenschutzes mit dem Ziel der Aufrechterhaltung des durch die Gesamtheit des jeweiligen Eingriffszusammenhangs beeinträchtigten ökologischen Funktionspotentials?

10

Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung die bisher realisierten, planungsrechtlich festgestellten, geplanten oder anderweitig bereits gesicherten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fachlich zu bewerten im Hinblick auf ihre spezifischen Ausgleichskapazitäten für Beeinträchtigungen und Verluste, denen sie entsprechend der naturschutzrechtlich gebotenen Erhaltung bzw. Rekonstituierung differenzierter ökologischer Funktionen und Funktionsräume jeweils zuzuordnen sind, insbesondere was die Erhaltung der erheblich beeinträchtigten Lebensraumkapazität für hochgradig gefährdete Tier- und Pflanzenarten betrifft?

11

Was beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, um zu gewährleisten, daß in den Bauabschnitten

a) Stauhaltung Geis ling,

b) Stauhaltung Straubing,

c) Ottmaringer Tal,

d) Sulztal

ein nicht nur — wie es in einem Schreiben des Bundesverkehrsministeriums vom 7. Juli 1983 (BW 18/52.01.029 — 26/6 WSD-S 83) an den Bund Naturschutz in Bayern e. V. heißt — „bestmöglicher" Ausgleich für die jeweiligen Beeinträchtigungen und Verluste landschafts-, tier- und pflanzenökologischer Funktionen und Funktionsräume geschaffen wird, sondern daß — wie es § 8 Abs. 2 BNatSchG eindeutig vorschreibt — unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen werden, soweit es zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist?

12

Wie will die Bundesregierung künftig sicherstellen, daß im Wege einer vom Planungs- und Genehmigungsvorgang unabhängigen Bauaufsicht gewährleistet wird, daß die technischen Ausführungspläne und deren Ausführung selbst strikt an die Planfeststellungsbeschlüsse einschließlich der Vorgaben aus den landschaftspflegerischen Begleitplänen angepaßt werden und nicht wie bisher in mehreren Fällen umgekehrt?

13

Wie viele Bedienstete beschäftigt das Neubauamt Regensburg, und wie viele der dort Beschäftigten stehen mit welchen Funktionen im Dienst der Rhein-Main-Donau AG?

Bonn, den 21. Oktober 1983

Drabiniok Beck-Oberdorf, Schily, Kelly und Fraktion

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