Uranerzförderung in der Bundesrepublik Deutschland
der Abgeordneten Sauermilch, Frau Reetz und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
An welchen Standorten in der Bundesrepublik Deutschland wird heute Uranerz gefördert, welche Standorte sind nach Kenntnis der Bundesregierung stillgelegt und welche in Planung?
Kann die Bundesregierung angeben, welche Mengen Erz jeweils in den im Betrieb befindlichen Gruben gefördert werden und welche Urankonzentrationen die jeweiligen Erze haben?
Ist der Bundesregierung bekannt, wo und mit welchen Verfahren die geförderten Erze aufbereitet werden?
Kann die Bundesregierung mitteilen, wie der Transport der Erze und der ausgebeuteten Reste gesichert wird und welche Verkehrsmittel jeweils für den Transport verwendet werden?
Ist der Bundesregierung bekannt, mit welchen Abraum- und sonstigen Restmengen nach der Uranausbeutung zu rechnen ist und wo diese im einzelnen deponiert werden?
Welche ökologischen Folgen entstehen durch die freie Deponie von strahlendem Abraum etc., z. B. durch Mutationen bei Pflanzen und Tieren?
Welche Rechtsgrundlagen sind einer Entscheidung zur Deponie zugrunde zu legen und welche Untersuchungen über ökologische Langzeitwirkungen von solchen Deponien sind vorgeschrieben?
Wie ist die Verantwortlichkeit und Zuständigkeit für Langzeitstrahlenschäden, die beim Menschen und in der Natur durch die freie Deponie zu erwarten sind, geregelt?
Auf welche Art und Weise werden die Langzeitschäden für Natur und Mensch überwacht und wie werden sie reguliert?
Wie ist es mit den gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen, daß säure- und radioaktiv belastete Abwässer ungehindert in die Oberflächen-Wasserläufe gelangen (Beispiel: Uranbergwerk Mähring/Oberpfalz)?
Mit welchen Strahlenbelastungen haben Personen zu rechnen, die sich jederzeit Uranerzhalden bis auf wenige Meter nähern können, ohne überhaupt gewarnt zu werden [z. B. radioaktive Schlämmfelder aus der Erzaufbereitung in Ellen-Steintal nahe der B 41 (Rheinland-Pfalz)]?
Kann der Strahlenschutz für die Allgemeinheit als ausreichend betrachtet werden, wenn am Fuß von Uranerzhalden vereinzelt Warnschilder — „Vorsicht! radioaktiv" — angebracht sind?
Für Beschäftigte in Uranbergwerken oder Uranerzaufbereitungsanlagen soll der Arbeitsschutz durch die Strahlenschutzverordnung gewährleistet sein.
Lässt es die Bundesregierung zu, daß an einigen Standorten diese Verordnung außer Kraft gesetzt wurde, und wenn ja, warum?
Welche Konsequenzen bezüglich der praktischen Verbesserung des Strahlenschutzes für die Allgemeinheit zieht die Bundesregierung aus diesen gesundheitsgefährdenden Tatbeständen?
Mit welchen Mitteln des Bundes wird die Uranerzförderung finanziert?