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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Evangeliar Heinrichs des Löwen (G-SIG: 10001043)

Umstände des Erwerbs des Evangeliars Heinrichs des Löwen durch ein Konsortium aus dem Bundesland Niedersachsen, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz auf der Versteigerung des Londoner Auktionshauses Sotheby am 6.12.1983, Kosten des Ankaufs und ihre Finanzierung, Anteil des Bundes, Höhe des Spendenaufkommens, steuerrechtliche Fragen, bisheriger Aufbewahrungsort sowie Eigentums- und Besitzverhältnisse seit 1861, Verbesserung des Schutzes deutschen Kulturgutes gegen eine Abwanderung ins Ausland

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

09.03.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/1057 (neu)24.02.84

Evangeliar Heinrichs des Löwen

der Abgeordneten Dr. Schöfberger, Duve, Schröder (Hannover), Amling, Bamberg, Bindig, Conradi, Dr. Emmerlich, Gerstl (Passau), Glombig, Dr. Haack, Hauck, Kiehm, Kißlinger, Lambinus, Müller (Schweinfurt), Neumann (Bramsche), Schäfer (Offenburg), Dr. Schmidt (Gellersen), Schmidt (München), Frau Schmidt (Nürnberg), Schulte (Unna), Frau Dr. Skarpelis-Sperk, Dr. Sperling, Stiegler, Frau Traupe, Vahlberg, Verheugen, Weinhofer, Dr. Wernitz, Wieczorek (Duisburg), Wimmer (Neuötting), Dr. de With, Frau Zutt

Vorbemerkung

Am 6. Dezember 1983 versteigerte das Londoner Auktionshaus Sotheby Parke Bernet & Co das Evangeliar Heinrichs des Löwen aus dem 12. Jahrhundert. Einlieferer des Evangeliars soll ein Anwaltskonsortium gewesen sein. Der Zuschlag fiel an ein Erwerberkonsortium, zu dem sich das Bundesland Niedersachsen, der Freistaat Bayern und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz zusammengeschlossen hatten. Der Preis für das Evangeliar soll 7,4 Mio. Pfund Sterling betragen haben.

Dieser Vorgang, der erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hat, gibt Anlaß zu folgenden Fragen an die Bundesregierung:

Fragen26

1

Wann und wie erfuhr die Bundesregierung von der bevorstehenden Versteigerung des Evangeliars?

2

Wie hat sich der Bund neben dem Bundesland Niedersachsen, dem Freistaat Bayern und der Stiftung Preußischer Kulturbesitz an den Vorbereitungen zum Erwerb des Evangeliars und am Erwerbsvorgang selbst beteiligt?

3

a) Wer hat auf welche Weise den bayerischen Ministerpräsidenten Franz Josef Strauß in die Vorbereitungen zum Erwerb einbezogen?

b) Welche Ro lle hat der bayerische Ministerpräsident Franz Josef Strauß bei den Vorbereitungen zum Erwerb gespielt, und was hat er gegebenenfalls wie „eingefädelt"?

4

Hat die Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, daß die Höhe des Zuschlaggebots von 7,4 Mio. Pfund Sterling durch manipulatives Mitbieten scheinbar anderer Interessenten, z. B. durch Herrn Goerigk von der Firma Dörling in Hamburg, den Buchhändler Maggs, London, sowie den Direktoren der Handschriften- und Buchabteilung von Ch ristie's, New York, sei es im Interesse der Eigentümer oder der Einlieferer des Evangeliars, bestimmt wurde?

5

a) Wie viele Personen waren an den Vorbereitungen zum Erwerb beteiligt, wer unter diesen Personen kannte das vom Erwerberkonsortium beabsichtigte Höchstgebot, auf welchen Betrag belief sich dieses Höchstgebot, und wie war sichergestellt, daß diese Höchstgebotbereitschaft nicht bekannt wurde?

b) Wer hat in wessen Auftrag und in welcher Eigenschaft Gespräche mit dem möglichen Teileigentümer des Evangeliars (Angehörige des ehemaligen Könighauses Hannover) über den beabsichtigten Erwerb gesprochen oder verhandelt, und sind Interessenskollisionen des oder der Gesprächspartner ausgeschlossen?

6

Wie hoch war der finanzielle Gesamtaufwand für den Erwerb des Evangeliars (Zuschlag; Auktionatorprämie; Kommission der Firma Quaritch, London, und der Firma Kraus, New York; Honorar für Firma Quaritch wegen Beratung in Rechts-, Steuer- und Bewertungsfragen; Versicherungsprämie; Kosten des Transports von London in die Bundesrepublik Deutschland) in Pfund Sterling und bei entsprechendem Umrechnungskurs in Deutsche Mark?

7

Wie hoch ist die für die Einfuhr des Evangeliars fällige Einfuhrumsatzsteuer, wer ist Steuerschuldner, kann von dieser Steuer befreit werden, und ist die Bundesregierung zur Befreiung bereit?

8

Welche finanziellen Beiträge zum Gesamtaufwand haben der Bund, das Bundesland Niedersachsen, der Freistaat Bayern und die Stiftung Preußischer Kulturbesitz bereits verbindlich zugesagt?

9

Aus welchem Haushaltstitel und in welchem Haushaltsjahr wird der Beitrag des Bundes finanziert, und wie sind die Haushaltsrechte des Parlaments gewahrt worden?

10

Mit welchem Spendenaufkommen wird gerechnet, und wer deckt wie die Finanzierungslücke, wenn das tatsächliche Spendenaufkommen hinter den Erwartungen zurückbleibt?

11

Wer hat welche dinglichen Rechte am Evangeliar erworben (z. B. Miteigentum nach Bruchteilen)?

12

Haben sich die Verfügungsberechtigten bereits über den oder die künftigen Standorte des Evangeliars, die Art der Aufbewahrung und Ausstellung, die Art der Benutzung und Verwertung (etwa durch Faksimile-Ausgaben) geeinigt, und welchen Einfluß hatte oder hat der Bund auf eine solche Einigung?

1

Wer war Eigentümer oder Miteigentümer des Evangeliars unmittelbar vor dem Zuschlag, also Empfänger des Nettoversteigerungserlöses, und wer hat das Evangeliar zur Versteigerung eingeliefert?

2

Ist die Bundesregierung im Falle der Nichtkenntnis der Eigentümer und/oder Einlieferer bereit, diese noch nachträglich zu ermitteln?

3

Welche steuerrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland sind grundsätzlich und unbeschadet der Wahrung des Steuergeheimnisses anzuwenden, wenn deutsche Steuerbürger durch die Versteigerung von Kunstgegenständen Versteigerungserlöse in Millionenhöhe erzielen?

4

Wird die Bundesregierung dafür sorgen, daß die Empfänger des Nettoversteigerungserlöses entsprechend veranlagt werden, wenn es für eine bestimmte Veranlagung zu einer bestimmten Steuer irgendwelche tatsächlichen Hinweise und gesetzliche Grundlagen gibt?

1

Was weiß die Bundesregierung über die früheren Eigentumsverhältnisse, sonstigen dinglichen Rechtsverhältnisse und Besitzrechte am Evangeliar?

2

Ist die Bundesregierung bei Unkenntnis oder unzureichender Kenntnis bereit, diese Verhältnisse nachträglich zu erkunden, soweit jedenfalls die Kenntnis dieser Verhältnisse entscheidend ist, um feststellen zu können, ob das Evangeliar vor oder nach der Versteigerung zugunsten der Bundesrepublik Deutschland, eines Bundeslandes oder einer sonstigen Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts beschlagnahmt werden konnte oder noch beschlagnahmt werden kann?

a) Trifft es insbesondere zu, daß König Georg V. von Hannover das Evangeliar im Jahre 1861 durch Vermittlung des hannoverschen Kaufmanns Culemann in Prag erwerben ließ, und zwar mit Mitteln aus dem Krongut und nicht unter Einsatz seines Privatvermögens?

b) Trifft es zu, daß das als Surrogat erworbene Evangeliar somit Krongut des Königreichs Hannover wurde und als Bestandteil des „Welfenschatzes" zumindest bis 1866 Krongut des Königreichs Hannover und nicht Privateigentum Georg V. oder seiner königlichen Familie war?

c) Wie gestalteten sich die Eigentums- und Besitzverhältnisse am Evangeliar nach der im Jahre 1866 erfolgten Invasion Preußens im Königreich Hannover, nach der Annektion Hannovers durch Preußen, nach der Auswanderung der königlichen Familie nach Österreich, nach dem preußischhannoverschen Abfindungsvertrag vom 29. September 1867, nach der einseitigen Aufkündigung dieses Vertrages durch Preußen wegen antipreußischer Aktivitäten Georg V. vom 2. März 1869 sowie nach der Einigung Preußens mit dem Herzog von Cumberland aus dem Jahre 1892 unter nachträglicher Zahlung von Zinsen aus dem „Welfenfonds" an die Erben Georg V.?

d) Trifft es zu, daß König Georg V. von Hannover das zum Krongut gehörende Evangeliar 1866 unterschlug, es widerrechtlich mit nach Gmunden am Traunsee nahm und es dort als Privateigentum in die Königliche Ernst August Fideikommisbibliothek einstellte, wo es bis 1945 verblieb?

e) Ist das Eigentum 4m Evangeliar, wenn es von Georg V., seinen Erben oder seinen Erbeserben widerrechtlich in Anspruch genommen worden sein sollte, zwischen 1866 und 1983 in irgendeiner Form rechtmäßig erworben oder ersessen worden, und wenn ja, von wem?

1

Hat sich das Evangeliar zwischen 1945 und 1983 auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befunden, von wann bis wann und wo?

2

Ist das Evangeliar jemals in das Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke auf Grund der Verordnung der Reichsregierung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Dezember 1919 eingetragen gewesen, u. U. auch erst in die nach der Annektion Österreichs im Jahre 1938 erstellte Schutzliste, und falls nein, warum nicht?

3

Trifft es zu, daß das Evangeliar im August 1961 in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. III 224-2) eingetragen wurde und damit gegen Ausfuhr, unberechtigte Ortsveränderung, gegen Besitzerwechsel und dergleichen geschützt war?

4

Trifft es zu, daß das Evangeliar aufgrund einer schriftlichen Intervention des Prinzen Ernst August von Hannover bei der niedersächsischen Landesregierung vom 5. September 1961 und seiner Anwälte vom 19. September 1961 mit Erlaß des niedersächsischen Kultusministers vom 5. Oktober 1961 wieder aus dem Verzeichnis der national wertvollen Kunstwerke gestrichen wurde und warum?

5

Wie und mit welchem Ergebnis haben seinerzeit das Land Niedersachsen und die Bundesregierung die Behauptung des Prinzen Ernst August, wonach sich das Evangeliar schon seit Jahren im Ausland befinde, nachgeprüft, vor allem angesichts der Aussage von Museumsexperten, die das Evangeliar noch bis 1961 auf der Marienburg gesehen haben wollen?

1

Reichen nach Ansicht der Bundesregierung die bestehenden bundesrechtlichen Vorschriften, vor allem das Gesetz zum Schutze deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung vom 6. August 1955 (BGBl. III 224-2), das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und die sich an diese Rechtslage seit 1955 anschließende Praxis des Bundes und der Länder aus, um Kunstwerke und anderes Kulturgut wirksam gegen eine Abwanderung ins Ausland zu schützen?

2

Warum hat das bestehende Recht offenbar nicht ausgereicht, um folgende Kunstwerke gegen ein Abwanderung ins Ausland zu schützen:

a) eine Trierer Bibelhandschrift aus dem 11. Jahrhundert, die ebenfalls am 6. Dezember 1983 für 93 000 Pfund vom New Yorker Kunsthändler H. P. Kraus ersteigert wurde;

b) ein weiteres Evangeliar aus Helmarshausen, das H. P. Kraus 1958 für 39000 Pfund ersteigerte, das im Frühjahr 1983 von einem deutschen Kunstsammler Peter Ludwig wiederum aus der Bundesrepublik Deutschland an die Getty-Stiftung in Malibu (Kalifornien) abgesetzt wurde?

3

Welche normativen Verbesserungen will die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag vorschlagen?

Bonn, den 24. Februar 1984

Dr. Schöfberger Duve Schröder (Hannover) Amling Bamberg Bindig Conradi Dr. Emmerlich Gerstl (Passau) Glombig Dr. Haack Hauck Kiehm Kißlinger Lambinus Müller (Schweinfurt) Neumann (Bramsche) Schäfer (Offenburg) Dr. Schmidt (Gellersen) Schmidt (München) Frau Schmidt (Nürnberg) Schulte (Unna) Frau Dr. Skarpelis-Sperk Dr. Sperling Stiegler Frau Traupe Vahlberg Verheugen Weinhof er Dr. Wernitz Wieczorek (Duisburg) Wimmer (Neuötting) Dr. de With Frau Zutt

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