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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Erfahrungen mit § 11 des Asylverfahrensgesetzes (G-SIG: 10001065)

Asylanträge seit dem 1. August 1982, Entscheidungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, Anwendung der Abschiebungsandrohung gem. §§ 10 und 11 AsylVfG, Entlastungswirkung bei den Verwaltungsgerichten, Anträge gem. § 80 Abs.5 VwGO, Beibehaltung oder Beseitigung des § 11 AsylVfG

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

21.03.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/107128.02.84

Erfahrungen mit § 11 des Asylverfahrensgesetzes

der Abgeordneten Klein (Dieburg), Wartenberg (Berlin), Dr. Emmerlich, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Der seit dem 1. August 1982 in Kraft befindliche § 11 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) gibt den Ausländerbehörden die Möglichkeit, den Aufenthalt eines Asylantragstellers nach Durchführung eines besonderen gerichtlichen Eilverfahrens schon vor unanfechtbarem Abschluß des Asylverfahrens zu beenden, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag zuvor als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat.

§ 11 AsylVfG tritt am 31. Juli 1984 außer Kraft, es sei denn, der Gesetzgeber beschließt seine Verlängerung. Bei der Verabschiedung des Asylverfahrensgesetzes ist diese Befristung eingeführt worden, um zunächst praktische Erfahrungen mit der Bestimmung des § 11 AsylVfG sammeln zu können und auf dem Hintergrund dieser Erfahrungen über eine eventuelle Verlängerung zu entscheiden. Diese Entscheidung steht in den nächsten Monaten an.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

I.

1. Wie viele Asylanträge sind seit dem 1. August 1982 gestellt worden, wie viele dieser Anträge waren Folgeanträge, und wie verteilen sich die Asylanträge auf die zehn seit dem 1. August 1982 am stärksten vertretenen Herkunftsstaaten?

2. Wie viele der seit dem 1. August 1982 gestellten Asylanträge sind von Antragstellern aus Gebieten gestellt worden, in die eine Abschiebung aus humanitären, außenpolitischen oder sonstigen Gründen in der Regel nicht in Betracht kommt?

II.

1. a) Wie viele vor dem 1. August 1982 gestellten Asylanträge sind seit dem 1. August 1982 vom Bundesamt entschieden worden, und wie verteilen sich die Entscheidungen des Bundesamtes auf schlicht ablehnende, offensichtlich unbegründet ablehnende und anerkennende Entscheidungen (absolut und prozentual)?

b) Wie viele dieser Asylanträge sind mit der Begründung abgelehnt worden, der Antragsteller habe schon anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden?

2. Wie lauten die der Frage 1 entsprechenden Zahlen für die Entscheidungen des Bundesamtes über seit dem 1. August 1982 gestellte Asylanträge?

3. Wie verteilen sich schlicht ablehnende, offensichtlich unbegründet ablehnende und anerkennende Entscheidungen bei den seit dem 1. August 1982 gestellten Asylanträgen auf die zehn seit dem 1. August 1982 am stärksten vertretenen Herkunftsstaaten?

III.

1. In wieviel Fällen der vom Bundesamt offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge ist es anschließend zu einer Abschiebungsandrohung gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gekommen und in wieviel Fällen nicht (absolut und prozentual)?

2. Wie lauten die der Frage 1 entsprechenden Zahlen nach Herkunftsstaaten aufgegliedert?

IV.

1. In wieviel Fällen ist es nach einer gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 AsylVfG erlassenen Abschiebungsandrohung zu einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Abschiebungsandrohung gekommen (absolut und prozentual)?

2. a) In wieviel Fällen haben die Gerichte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, in wieviel Fällen haben sie die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt, und wie viele vorläufige Rechtsschutzverfahren sind derzeit noch anhängig (absolut und prozentual) ?

b) In wieviel Fällen haben die Gerichte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, weil formelle Mängel der Abschiebungsandrohung oder der Bundesamtsentscheidung vorlagen?

3. a) Wie viele der unanfechtbar abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Abschiebungsandrohung gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 AsylVfG sind innerhalb von zwei Monaten, wie viele innerhalb von zwei bis vier Monaten, wie viele innerhalb von vier bis sechs Monaten und wie viele nach sechs Monaten ab Eingang bei der

1. Gerichtsinstanz unanfechtbar abgeschlossen worden (absolut und prozentual)?

b) Wie viele der derzeit noch anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Abschiebungsandrohung gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 AsylVfG sind weniger als zwei Monate, wie viele zwischen zwei bis vier Monaten, wie viele zwischen vier bis sechs Monaten und wie viele über sechs Monaten ab Eingang bei der 1. Gerichtsinstanz anhängig (absolut und prozentual)?

4. a) In wieviel Prozent der Fälle haben die Verwaltungsgerichte zeitgleich mit der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren zugleich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Hauptsache als offensichtlich unbegründet abgewiesen?

b) Inwieweit liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, daß die Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 32 Abs. 6 AsylVfG deshalb zu einer größeren Beschleunigung führt, weil das vorläufige Rechtsschutzverfahren zwei Gerichtsinstanzen umfaßt.

V.

1. a) In wieviel Fällen, in denen die Abschiebungsandrohung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von den Verwaltungs-Berichten bestätigt worden ist, hat der betroffene Ausländer die Bundesrepublik Deutschland inzwischen tatsächlich verlassen (absolut und prozentual)?

b) Wie lauten die der Frage a) entsprechenden Zahlen für die Fälle, in denen es gegen die Abschiebungsandrohung nicht zu einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gekommen ist?

2. a) In wieviel Prozent der Fälle, in denen ein seit dem 1. August 1982 gestellter Asylantrag vom Bundesamt offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und in denen gegen die anschließend erlassene Abschiebungsandrohung kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, hat es weniger als drei Monate, in wieviel Prozent zwischen drei bis sechs Monaten, in wieviel Prozent zwischen sechs bis zwölf Monaten und in wieviel Prozent über zwölf Monate ab Asylantragstellung gedauert, bis der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich verlassen hat?

b) In wieviel Prozent der seit dem 1. August 1982 gestellten, vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge, in denen der Antragsteller Rechtsbehelfe gegen die Abschiebungsandrohung eingelegt hatte, hat es weniger als drei Monate, in wieviel Prozent zwischen drei bis sechs Monaten, in wieviel Prozent zwischen sechs bis zwölf Monaten und in wieviel Prozent über zwölf Monate ab Asylantragstellung gedauert, bis der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich verlassen hat?

3. Wie lauten die den Fragen 2 a) und b) entsprechenden Zahlen für die Dauer des Aufenthalts der Antragsteller, die die Bundesrepublik Deutschland zur Zeit noch nicht verlassen haben?

VI.

Wie lauten die den Fragen IV 3 a) und b) entsprechenden Zahlen für die Dauer des Gerichtsverfahrens und die den Fragen V entsprechenden Zahlen für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts für die Antragsteller, die nach dem 1. August 1982 ihren Antrag gestellt haben und bei denen das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgewiesen hat?

VII.

Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die im Asylverfahrensgesetz enthaltene Befristung für § 11 AsylVfG beseitigt werden oder bestehen bleiben sollte, und inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, daß eine weitere befristete Verlängerung des § 11 AsylVfG vorzuziehen ist, um noch weitere praktische Erfahrungen sammeln zu können?

Fragen22

1

Wie viele Asylanträge sind seit dem 1. August 1982 gestellt worden, wie viele dieser Anträge waren Folgeanträge, und wie verteilen sich die Asylanträge auf die zehn seit dem 1. August 1982 am stärksten vertretenen Herkunftsstaaten?

2

Wie viele der seit dem 1. August 1982 gestellten Asylanträge sind von Antragstellern aus Gebieten gestellt worden, in die eine Abschiebung aus humanitären, außenpolitischen oder sonstigen Gründen in der Regel nicht in Betracht kommt?

1

a) Wie viele vor dem 1. August 1982 gestellten Asylanträge sind seit dem 1. August 1982 vom Bundesamt entschieden worden, und wie verteilen sich die Entscheidungen des Bundesamtes auf schlicht ablehnende, offensichtlich unbegründet ablehnende und anerkennende Entscheidungen (absolut und prozentual)?

1

b) Wie viele dieser Asylanträge sind mit der Begründung abgelehnt worden, der Antragsteller habe schon anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden?

2

Wie lauten die der Frage 1 entsprechenden Zahlen für die Entscheidungen des Bundesamtes über seit dem 1. August 1982 gestellte Asylanträge?

3

Wie verteilen sich schlicht ablehnende, offensichtlich unbegründet ablehnende und anerkennende Entscheidungen bei den seit dem 1. August 1982 gestellten Asylanträgen auf die zehn seit dem 1. August 1982 am stärksten vertretenen Herkunftsstaaten?

1

In wieviel Fällen der vom Bundesamt offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge ist es anschließend zu einer Abschiebungsandrohung gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 AsylVfG gekommen und in wieviel Fällen nicht (absolut und prozentual)?

2

Wie lauten die der Frage 1 entsprechenden Zahlen nach Herkunftsstaaten aufgegliedert?

1

In wieviel Fällen ist es nach einer gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 AsylVfG erlassenen Abschiebungsandrohung zu einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Abschiebungsandrohung gekommen (absolut und prozentual)?

2

a) In wieviel Fällen haben die Gerichte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, in wieviel Fällen haben sie die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestätigt, und wie viele vorläufige Rechtsschutzverfahren sind derzeit noch anhängig (absolut und prozentual) ?

2

b) In wieviel Fällen haben die Gerichte die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung angeordnet, weil formelle Mängel der Abschiebungsandrohung oder der Bundesamtsentscheidung vorlagen?

3

a) Wie viele der unanfechtbar abgeschlossenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Abschiebungsandrohung gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 AsylVfG sind innerhalb von zwei Monaten, wie viele innerhalb von zwei bis vier Monaten, wie viele innerhalb von vier bis sechs Monaten und wie viele nach sechs Monaten ab Eingang bei der 1. Gerichtsinstanz unanfechtbar abgeschlossen worden (absolut und prozentual)?

3

b) Wie viele der derzeit noch anhängigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine Abschiebungsandrohung gemäß § 11 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 AsylVfG sind weniger als zwei Monate, wie viele zwischen zwei bis vier Monaten, wie viele zwischen vier bis sechs Monaten und wie viele über sechs Monaten ab Eingang bei der 1. Gerichtsinstanz anhängig (absolut und prozentual)?

4

a) In wieviel Prozent der Fälle haben die Verwaltungsgerichte zeitgleich mit der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren zugleich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Hauptsache als offensichtlich unbegründet abgewiesen?

4

b) Inwieweit liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, daß die Entscheidung in der Hauptsache gemäß § 32 Abs. 6 AsylVfG deshalb zu einer größeren Beschleunigung führt, weil das vorläufige Rechtsschutzverfahren zwei Gerichtsinstanzen umfaßt.

1

a) In wieviel Fällen, in denen die Abschiebungsandrohung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren von den Verwaltungs-Berichten bestätigt worden ist, hat der betroffene Ausländer die Bundesrepublik Deutschland inzwischen tatsächlich verlassen (absolut und prozentual)?

1

b) Wie lauten die der Frage a) entsprechenden Zahlen für die Fälle, in denen es gegen die Abschiebungsandrohung nicht zu einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gekommen ist?

2

a) In wieviel Prozent der Fälle, in denen ein seit dem 1. August 1982 gestellter Asylantrag vom Bundesamt offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist und in denen gegen die anschließend erlassene Abschiebungsandrohung kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden ist, hat es weniger als drei Monate, in wieviel Prozent zwischen drei bis sechs Monaten, in wieviel Prozent zwischen sechs bis zwölf Monaten und in wieviel Prozent über zwölf Monate ab Asylantragstellung gedauert, bis der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich verlassen hat?

2

b) In wieviel Prozent der seit dem 1. August 1982 gestellten, vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge, in denen der Antragsteller Rechtsbehelfe gegen die Abschiebungsandrohung eingelegt hatte, hat es weniger als drei Monate, in wieviel Prozent zwischen drei bis sechs Monaten, in wieviel Prozent zwischen sechs bis zwölf Monaten und in wieviel Prozent über zwölf Monate ab Asylantragstellung gedauert, bis der Antragsteller die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich verlassen hat?

3

Wie lauten die den Fragen 2 a) und b) entsprechenden Zahlen für die Dauer des Aufenthalts der Antragsteller, die die Bundesrepublik Deutschland zur Zeit noch nicht verlassen haben?

1

Wie lauten die den Fragen IV 3 a) und b) entsprechenden Zahlen für die Dauer des Gerichtsverfahrens und die den Fragen V entsprechenden Zahlen für die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts für die Antragsteller, die nach dem 1. August 1982 ihren Antrag gestellt haben und bei denen das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgewiesen hat?

1

Inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die im Asylverfahrensgesetz enthaltene Befristung für § 11 AsylVfG beseitigt werden oder bestehen bleiben sollte, und inwieweit ist die Bundesregierung der Auffassung, daß eine weitere befristete Verlängerung des § 11 AsylVfG vorzuziehen ist, um noch weitere praktische Erfahrungen sammeln zu können?

Bonn, den 28. Februar 1984

Klein (Dieburg) Wartenberg (Berlin) Dr. Emmerlich Dr. Vogel und Fraktion

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