Rüstungskooperation
des Abgeordneten Schwenninger und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Allgemeine Problematik
1.1 Welche außen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der von ihr — u. a. durch Exportgenehmigungen — unterstützten Gemeinschaftsproduktion von Kriegswaffen und sonstigen Waren strategischer Bedeutung?
1.2 Wie unterscheidet die Bundesregierung „Koproduktionen" und „Lizenzproduktionen"?
1.3 Mit welchen Ländern bestehen Regierungsvereinbarungen oder andere Abkommen hinsichtlich der Gemeinschaftsproduktion von Kriegswaffen und Rüstungsgütern?
1.4 Sind der Bundesregierung Fälle bekanntgeworden, in denen von seiten des Kooperationspartnerlandes Waffen oder Rüstungsgüter in solche Länder exportiert wurden, in die von Seiten der Bundesrepublik Deutschland keine Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter aus sicherheits- und außenpolitischen Gründen exportiert werden? Wenn ja: wie viele solcher Fälle hat es gegeben und welche Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus gezogen?
1.5 Falls Frage 1.4 zutrifft: Welche Partnerländer waren daran beteiligt?
1.6 Sind der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren Fälle bekanntgeworden, in denen bundesdeutsche Unternehmen Gemeinschaftsproduktionen genutzt haben, um Kriegswaffen oder Waren von strategischer Bedeutung in Länder zu exportieren, in die nach dem Willen der Bundesregierung keine solchen Waren oder Kriegswaffen exportiert werden sollen und folglich nicht genehmigt wurden?
1.7 Falls Frage 1.6 zutrifft: Um welche Fälle handelt es sich, und was hat die Bundesregierung in diesen Fällen unternommen?
1.8 Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekanntgeworden, in denen bundesdeutsche Unternehmen die für Kriegswaffen und Rüstungsgüter geltenden Ausfuhrgesetze mißachtet haben? Was hat die Bundesregierung in diesen Fällen unternommen? Welche Unternehmen waren davon betroffen?
1.9 Reichen nach Ansicht der Bundesregierung die bestehenden Gesetze aus, um den Export der in Teil I A, B und C der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung aufgeführten Waren zu kontrollieren?
1.10 Sind der Bundesregierung Fälle bekanntgeworden, in denen sich Empfängerländer nicht an die vereinbarte Endverbleibsregelung gehalten haben? Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung ggf. daraus gezogen?
1.11 Übt die Bundesregierung eine, ggf. welche, Kontrolle über den Export von Lizenzfertigungen bundesdeutscher Firmen im Ausland aus?
1.12 Kann die Bundesregierung garantieren, daß Rüstungsgüter und Kriegswaffen aus Lizenzproduktionen im Ausland nicht an Länder oder Organisationen weitergegeben werden, denen die Bundesrepublik Deutschland solche Waren nicht liefern würde?
1.13 Sind der Bundesregierung Fälle bekanntgeworden, in denen Rüstungsgüter und Kriegswaffen aus Lizenzproduktionen im Ausland an Länder oder Organisationen weitergegeben wurden, denen die Bundesrepublik Deutschland solche Waren nicht liefern würde? Hat die Bundesregierung in solchen Fällen, ggf. in Zusammenarbeit mit bundesdeutschen Lizenzgebern, Ermittlungen angestellt, um — z. B. anhand von Seriennummern — den Ursprung dieser Waren festzustellen?
1.14 Falls Frage 1.13 zutrifft: Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus gezogen?
2. Kooperationspartnerland Frankreich
2.1 Welche Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter werden in Kooperation zwischen bundesdeutschen und französischen Firmen hergestellt?
2.2 Für welche französischen Waffen liefern bundesdeutsche Unternehmen mit Genehmigung der Bundesregierung Teile, die auf der Kriegswaffenliste aufgeführt sind?
2.3 Wird immer noch nach dem Abkommen zwischen der Bundesregierung und der französischen Regierung betreffend den Export von in Rüstungskooperation hergestellten Waffen verfahren, dessen wesentlicher Inhalt in einem Schreiben des Bundesverteidigungsministeriums vom 31. August 1972 an die deutsche Industrie veröffentlicht wurde (vgl. Drucksache 10/313)?
2.4 Für welche Gemeinschaftsprojekte findet dieses Abkommen seine Anwendung?
2.5 Wie oft hat die Bundesregierung seit Abschluß dieses Abkommens von der Möglichkeit einer „Versagung der Genehmigung für die Ausfuhr von Komponenten eines Gemeinschaftsprojekts in das Partnerland" Gebrauch gemacht?
2.6 Hat die Bundesregierung Schritte gegen den Export von Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern aus Gemeinschaftsproduktionen mit Frankreich nach Südafrika, in den Irak oder in den Tschad unternommen? Hat sie in diesen Fällen — der französischen Regierung auf dem Konsultationsweg ihre Bedenken dargelegt, — den Export von Zulieferungen aus bundesdeutscher Produktion unterbunden, — weitere Schritte unternommen?
2.7 Wurde die Bundesregierung über den Einsatz von MILAN-Panzerabwehrraketen im Tschad seitens der französischen Regierung unterrichtet?
2.8 Sind der Bundesregierung Presseberichte bekannt, denen zufolge die MILAN-Panzerabwehrrakete u. a. in Indien gefertigt werden soll (vgl. Internationale Wehrrevue 3/83)?
2.9 In dem unter Frage 2.3 erwähnten Abkommen heißt es auch: „Bei einem Verkauf von gemeinsam entwickelten Projekten sollen die Risiken des Exportvertrages grundsätzlich zwischen den am Programm beteiligten Industrien nach Maßgabe ihres Anteils an den Lieferungen und Leistungen aufgeteilt und ggf. von beiden Staaten getrennt garantiert werden." Wurde auch bei den umfangreichen Rüstungsexporten in den Irak nach diesem Abkommen verfahren? Wie hoch ist demzufolge das durch die Bundesregierung garantierte Risiko?
2.10 Kann die Bundesregierung die in der Antwort von Staatssekretär Würzbach an die Abgeordnete Frau Kelly enthaltene Formulierung: „Zulieferungen für Exporte aus Gemeinschaftsvorhaben aus Frankreich werden von der Bundesregierung nicht genehmigt ... " näher erläutern (vgl. Drucksache 10/39)?
2.11 Wie erklärt die Bundesregierung folgenden Widerspruch: In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN sagte sie: „Bei der in Frage stehenden Lieferung von Panzerabwehrraketen aus der Gemeinschaftsproduktion mit Frankreich hat die Bundesregierung kein Vetorecht gegen Exporte des Partners in dritte Staaten" (Drucksache 10/815), in der Antwort auf eine Frage des Abgeordneten Schwenninger schrieb die Bundesregierung: „Die Bundesregierung hat mehrmals von ihrem Recht Gebrauch gemacht und den französischen Partner unter Darlegung außen- und sicherheitspolitischer Bedenken gebeten, von dem beabsichtigten Exportvorhaben Abstand zu nehmen" (Drucksache 10/255)?
2.12 Hat es Fälle gegeben, in denen aus Frankreich Rüstungsgüter oder Kriegswaffen aus Gemeinschaftsproduktionen an Länder geliefert wurden, deren Belieferung aus der Bundesrepublik Deutschland von der Bundesregierung nicht genehmigt worden wäre? Um welche Fälle handelt es sich, und welche Konsequenzen wurden ggf. daraus gezogen?
3. Kooperationspartnerland Argentinien
3.1 Welche Waffen, Nuklearanlagen und Rüstungsgüter gemäß Ausfuhrliste Anlage AL Teile I A, B, C werden in Kooperation mit Argentinien in Argentinien hergestellt?
3.2 Werden Waffen, Nuklearanlagen und Rüstungsgüter gemäß Ausfuhrliste Anlage AL Teile I A, B, C nach Argentinien ausgeführt? Werden solche Waren für die Rüstungsproduktion in Argentinien verwendet? Um welche Waren handelt es sich?
3.3 Bestehen mit Argentinien oder mit argentinischen Partnerfirmen Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kriegswaffen und Rüstungsgütern?
3.4 Wie kontrolliert die Bundesregierung den Endverbleib von Kriegswaffen und Rüstungsgütern aus deutsch-argentinischer Gemeinschafts- oder Lizenzproduktion?
3.5 Trifft es zu, daß die Bundesregierung Zulieferungen bundesdeutscher Firmen für die Gemeinschaftsproduktion von Kriegswaffen und Rüstungsgütern in Argentinien nur in dem Ausmaß genehmigt, wie diese Zulieferungen dem voraussichtlichen Eigenbedarf der argentinischen Streitkräfte entsprechen?
3.6 Welche Panzertypen werden derzeit in Argentinien in Gemeinschaftsproduktion hergestellt? Welche Panzer oder gepanzerten Fahrzeuge werden in Argentinien auf der Grundlage bundesdeutscher Lizenzen gefertigt?
3.7 Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung seit 1976 die Ausfuhr von Fertigungsunterlagen und Teilen zum Bau von Panzern nach Argentinien genehmigt, obwohl die US-Regierung derartige Lieferungen durch US-Unternehmen verboten hat?
3.8 Warum wurden die in Frage 3.7 genannten Lieferungen nicht mit einer Endverbleibsklausel für Argentinien versehen (vgl. die Antwort von Staatssekretär Sprung an den Abgeordneten Klose vom 9. Februar 1984)?
3.9 Von wann bis wann sind die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen bzw. Negativbescheide für die Ausfuhr der in Frage 33 angesprochenen Waren gültig?
3.10 Treffen nach Kenntnis der Bundesregierung Exportabsichten Argentiniens, Panzer auf der Basis bundesdeutscher Lizenzen und Zulieferungen in eines oder mehrere der angeführten Länder auszuführen, zu: Iran, Irak, VR China, Taiwan, Libyen, Syrien, Peru, Saudi-Arabien?
3.11 Welche bundesdeutschen Unternehmen sind an Lizenzproduktionen von Kriegswaffen und Rüstungsgütern in Argentinien direkt oder als Zulieferer beteiligt?
3.12 Wie hoch waren die Ausgaben des Bundes für die Entwicklung von Panzern des Typs Marder? Wieviel hat die argentinische Regierung für die darauf basierenden Fertigungsunterlagen für die Herstellung eines argentinischen Panzers an wen bezahlt?
3.13 Wie viele britische Soldaten sind nach Informationen der Bundesregierung auf Grund des Einsatzes von TAM- und VCI-Panzern im „Falkland"-Krieg getötet worden?
3.14 Hat die Bundesregierung die Exportgenehmigungen für die in Frage 3.7 genannten Lieferungen mit der Auflage versehen, daß diese nicht zur Führung von Angriffskriegen verwendet werden dürfen - z. B. im Hinblick auf den Konflikt mit Chile in der Beagle-Region oder mit Großbritannien in der Falkland-Frage?
3.15 Welche vitalen Interessen sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für Gemeinschaftsproduktionen oder Lizenzfertigungen von Kriegswaffen und Rüstungsgütern in Argentinien?
Fragen44
Allgemeine Problematik
Welche außen-, sicherheits- und wirtschaftspolitischen Ziele verfolgt die Bundesregierung mit der von ihr — u. a. durch Exportgenehmigungen — unterstützten Gemeinschaftsproduktion von Kriegswaffen und sonstigen Waren strategischer Bedeutung?
Wie unterscheidet die Bundesregierung „Koproduktionen" und „Lizenzproduktionen"?
Mit welchen Ländern bestehen Regierungsvereinbarungen oder andere Abkommen hinsichtlich der Gemeinschaftsproduktion von Kriegswaffen und Rüstungsgütern?
Sind der Bundesregierung Fälle bekanntgeworden, in denen von seiten des Kooperationspartnerlandes Waffen oder Rüstungsgüter in solche Länder exportiert wurden, in die von Seiten der Bundesrepublik Deutschland keine Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter aus sicherheits- und außenpolitischen Gründen exportiert werden? Wenn ja: wie viele solcher Fälle hat es gegeben und welche Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus gezogen?
Falls Frage 1.4 zutrifft: Welche Partnerländer waren daran beteiligt?
Sind der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren Fälle bekanntgeworden, in denen bundesdeutsche Unternehmen Gemeinschaftsproduktionen genutzt haben, um Kriegswaffen oder Waren von strategischer Bedeutung in Länder zu exportieren, in die nach dem Willen der Bundesregierung keine solchen Waren oder Kriegswaffen exportiert werden sollen und folglich nicht genehmigt wurden?
Falls Frage 1.6 zutrifft: Um welche Fälle handelt es sich, und was hat die Bundesregierung in diesen Fällen unternommen?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekanntgeworden, in denen bundesdeutsche Unternehmen die für Kriegswaffen und Rüstungsgüter geltenden Ausfuhrgesetze mißachtet haben? Was hat die Bundesregierung in diesen Fällen unternommen? Welche Unternehmen waren davon betroffen?
Reichen nach Ansicht der Bundesregierung die bestehenden Gesetze aus, um den Export der in Teil I A, B und C der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung aufgeführten Waren zu kontrollieren?
Sind der Bundesregierung Fälle bekanntgeworden, in denen sich Empfängerländer nicht an die vereinbarte Endverbleibsregelung gehalten haben? Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung ggf. daraus gezogen?
Übt die Bundesregierung eine, ggf. welche, Kontrolle über den Export von Lizenzfertigungen bundesdeutscher Firmen im Ausland aus?
Kann die Bundesregierung garantieren, daß Rüstungsgüter und Kriegswaffen aus Lizenzproduktionen im Ausland nicht an Länder oder Organisationen weitergegeben werden, denen die Bundesrepublik Deutschland solche Waren nicht liefern würde?
Sind der Bundesregierung Fälle bekanntgeworden, in denen Rüstungsgüter und Kriegswaffen aus Lizenzproduktionen im Ausland an Länder oder Organisationen weitergegeben wurden, denen die Bundesrepublik Deutschland solche Waren nicht liefern würde? Hat die Bundesregierung in solchen Fällen, ggf. in Zusammenarbeit mit bundesdeutschen Lizenzgebern, Ermittlungen angestellt, um — z. B. anhand von Seriennummern — den Ursprung dieser Waren festzustellen?
Falls Frage 1.13 zutrifft: Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung daraus gezogen?
Kooperationspartnerland Frankreich
Welche Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgüter werden in Kooperation zwischen bundesdeutschen und französischen Firmen hergestellt?
Für welche französischen Waffen liefern bundesdeutsche Unternehmen mit Genehmigung der Bundesregierung Teile, die auf der Kriegswaffenliste aufgeführt sind?
Wird immer noch nach dem Abkommen zwischen der Bundesregierung und der französischen Regierung betreffend den Export von in Rüstungskooperation hergestellten Waffen verfahren, dessen wesentlicher Inhalt in einem Schreiben des Bundesverteidigungsministeriums vom 31. August 1972 an die deutsche Industrie veröffentlicht wurde (vgl. Drucksache 10/313)?
Für welche Gemeinschaftsprojekte findet dieses Abkommen seine Anwendung?
Wie oft hat die Bundesregierung seit Abschluß dieses Abkommens von der Möglichkeit einer „Versagung der Genehmigung für die Ausfuhr von Komponenten eines Gemeinschaftsprojekts in das Partnerland" Gebrauch gemacht?
Hat die Bundesregierung Schritte gegen den Export von Kriegswaffen oder sonstigen Rüstungsgütern aus Gemeinschaftsproduktionen mit Frankreich nach Südafrika, in den Irak oder in den Tschad unternommen? Hat sie in diesen Fällen — der französischen Regierung auf dem Konsultationsweg ihre Bedenken dargelegt, — den Export von Zulieferungen aus bundesdeutscher Produktion unterbunden, — weitere Schritte unternommen?
Wurde die Bundesregierung über den Einsatz von MILAN-Panzerabwehrraketen im Tschad seitens der französischen Regierung unterrichtet?
Sind der Bundesregierung Presseberichte bekannt, denen zufolge die MILAN-Panzerabwehrrakete u. a. in Indien gefertigt werden soll (vgl. Internationale Wehrrevue 3/83)?
In dem unter Frage 2.3 erwähnten Abkommen heißt es auch: „Bei einem Verkauf von gemeinsam entwickelten Projekten sollen die Risiken des Exportvertrages grundsätzlich zwischen den am Programm beteiligten Industrien nach Maßgabe ihres Anteils an den Lieferungen und Leistungen aufgeteilt und ggf. von beiden Staaten getrennt garantiert werden." Wurde auch bei den umfangreichen Rüstungsexporten in den Irak nach diesem Abkommen verfahren? Wie hoch ist demzufolge das durch die Bundesregierung garantierte Risiko?
Kann die Bundesregierung die in der Antwort von Staatssekretär Würzbach an die Abgeordnete Frau Kelly enthaltene Formulierung: „Zulieferungen für Exporte aus Gemeinschaftsvorhaben aus Frankreich werden von der Bundesregierung nicht genehmigt ... " näher erläutern (vgl. Drucksache 10/39)?
Wie erklärt die Bundesregierung folgenden Widerspruch: In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN sagte sie: „Bei der in Frage stehenden Lieferung von Panzerabwehrraketen aus der Gemeinschaftsproduktion mit Frankreich hat die Bundesregierung kein Vetorecht gegen Exporte des Partners in dritte Staaten" (Drucksache 10/815), in der Antwort auf eine Frage des Abgeordneten Schwenninger schrieb die Bundesregierung: „Die Bundesregierung hat mehrmals von ihrem Recht Gebrauch gemacht und den französischen Partner unter Darlegung außen- und sicherheitspolitischer Bedenken gebeten, von dem beabsichtigten Exportvorhaben Abstand zu nehmen" (Drucksache 10/255)?
Hat es Fälle gegeben, in denen aus Frankreich Rüstungsgüter oder Kriegswaffen aus Gemeinschaftsproduktionen an Länder geliefert wurden, deren Belieferung aus der Bundesrepublik Deutschland von der Bundesregierung nicht genehmigt worden wäre? Um welche Fälle handelt es sich, und welche Konsequenzen wurden ggf. daraus gezogen?
Kooperationspartnerland Argentinien
Welche Waffen, Nuklearanlagen und Rüstungsgüter gemäß Ausfuhrliste Anlage AL Teile I A, B, C werden in Kooperation mit Argentinien in Argentinien hergestellt?
Werden Waffen, Nuklearanlagen und Rüstungsgüter gemäß Ausfuhrliste Anlage AL Teile I A, B, C nach Argentinien ausgeführt? Werden solche Waren für die Rüstungsproduktion in Argentinien verwendet? Um welche Waren handelt es sich?
Bestehen mit Argentinien oder mit argentinischen Partnerfirmen Abkommen über die Gemeinschaftsproduktion von Kriegswaffen und Rüstungsgütern?
Wie kontrolliert die Bundesregierung den Endverbleib von Kriegswaffen und Rüstungsgütern aus deutsch-argentinischer Gemeinschafts- oder Lizenzproduktion?
Trifft es zu, daß die Bundesregierung Zulieferungen bundesdeutscher Firmen für die Gemeinschaftsproduktion von Kriegswaffen und Rüstungsgütern in Argentinien nur in dem Ausmaß genehmigt, wie diese Zulieferungen dem voraussichtlichen Eigenbedarf der argentinischen Streitkräfte entsprechen?
Welche Panzertypen werden derzeit in Argentinien in Gemeinschaftsproduktion hergestellt? Welche Panzer oder gepanzerten Fahrzeuge werden in Argentinien auf der Grundlage bundesdeutscher Lizenzen gefertigt?
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung seit 1976 die Ausfuhr von Fertigungsunterlagen und Teilen zum Bau von Panzern nach Argentinien genehmigt, obwohl die US-Regierung derartige Lieferungen durch US-Unternehmen verboten hat?
Warum wurden die in Frage 3.7 genannten Lieferungen nicht mit einer Endverbleibsklausel für Argentinien versehen (vgl. die Antwort von Staatssekretär Sprung an den Abgeordneten Klose vom 9. Februar 1984)?
Von wann bis wann sind die von der Bundesregierung erteilten Exportgenehmigungen bzw. Negativbescheide für die Ausfuhr der in Frage 33 angesprochenen Waren gültig?
Treffen nach Kenntnis der Bundesregierung Exportabsichten Argentiniens, Panzer auf der Basis bundesdeutscher Lizenzen und Zulieferungen in eines oder mehrere der angeführten Länder auszuführen, zu: Iran, Irak, VR China, Taiwan, Libyen, Syrien, Peru, Saudi-Arabien?
Welche bundesdeutschen Unternehmen sind an Lizenzproduktionen von Kriegswaffen und Rüstungsgütern in Argentinien direkt oder als Zulieferer beteiligt?
Wie hoch waren die Ausgaben des Bundes für die Entwicklung von Panzern des Typs Marder? Wieviel hat die argentinische Regierung für die darauf basierenden Fertigungsunterlagen für die Herstellung eines argentinischen Panzers an wen bezahlt?
Wie viele britische Soldaten sind nach Informationen der Bundesregierung auf Grund des Einsatzes von TAM- und VCI-Panzern im „Falkland"-Krieg getötet worden?
Hat die Bundesregierung die Exportgenehmigungen für die in Frage 3.7 genannten Lieferungen mit der Auflage versehen, daß diese nicht zur Führung von Angriffskriegen verwendet werden dürfen - z. B. im Hinblick auf den Konflikt mit Chile in der Beagle-Region oder mit Großbritannien in der Falkland-Frage?
Welche vitalen Interessen sprechen nach Ansicht der Bundesregierung für Gemeinschaftsproduktionen oder Lizenzfertigungen von Kriegswaffen und Rüstungsgütern in Argentinien?