Soziale Sicherung der Beamtenanwärter gegen Arbeitslosigkeit
der Abgeordneten Dr. Schmude, Frau Fuchs (Köln), Bernrath, Duve, Frau Dr. Hartenstein, Jansen, Kiehm, Dr. Nöbel, Dr. Penner, Reuter, Schäfer (Offenburg), Schröer (Mülheim), Tietjen, Wartenberg (Berlin), Dr. Wernitz, Buschfort, Dreßler, Egert, Glombig, Heyenn, Kirschner, Lutz, Peter (Kassel), Reimann, Schreiner, Frau Steinhauer, Urbaniak, Weinhofer, von der Wiesche, Frau Simonis, Kühbacher und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Das geltende Recht geht davon aus, daß Beamtenanwärter, die für ihren Beruf ausgebildet werden, nach dem Arbeitsförderungsgesetz beitragsfrei sind. Sie sind damit nicht in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen und ggf. auf Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe angewiesen.
Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß die Einbeziehung von Beamtenanwärtern in die Arbeitslosenversicherung entbehrlich erscheint, weil ihr Ausbildungsverhältnis mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem versicherungsfreien Beruf führt.
Diese Erwartung trifft heute jedoch in vielen Fällen nicht mehr zu. Zunehmend sind auch Beamtenanwärter - insbesondere Lehrer - nach Beendigung ihrer Ausbildung von Arbeitslosigkeit betroffen.
Die geltende gesetzliche Regelung bedarf daher der Überprüfung.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Wie viele Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst haben 1983 und 1984 nach bestandener Anstellungsprüfung keine Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes gefunden, so daß sie Arbeitslosenhilfe oder Sozialhilfe in Anspruch nehmen mußten, und wie wird die Entwicklung voraussichtlich bis 1990 verlaufen?
I. Zur Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung
Welche Gruppen von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst waren 1983 und 1984 nach bestandener Anstellungsprüfung von dem Risiko der Arbeitslosigkeit besonders betroffen, und wie wird insoweit die Entwicklung bis 1990 voraussichtlich verlaufen?
Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 1 GG), dem Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 Abs. 1 GG) und der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Artikel 33 Abs. 5 GG) vereinbar, daß Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst gegen das Risiko der Arbeitslosigkeit ungeschützt sind, obgleich Gruppen von ihnen nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zunehmend von Arbeitslosigkeit betroffen sein können?
Teilt die Bundesregierung die von Prof. Dr. Franz Ruland in einem Gutachten „Sicherung gegen Arbeitslosigkeit auch für Referendare und Lehramtsanwärter" (1983) dargelegte Auffassung, daß die gegenwärtige Rechtslage mit der Verfassung nicht vereinbar sei, und welche gesetzlichen Konsequenzen wird sie ggf. ziehen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, die soziale Sicherung der Auszubildenden in sogenannten Monopolausbildungen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis besonderer Art einheitlich durch Einbeziehung in die Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu gewährleisten (vgl. BT-Drucksache 8/2680)?
II. Einbeziehung in die Arbeitslosenversicherung
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, Beamte auf Widerruf in sogenannten Monopolausbildungen in die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung einzubeziehen?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag des Freistaates Bayern (BR-Drucksache 245/79), an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die nach bestandener Anstellungsprüfung aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden und keine Beschäftigung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes finden, Übergangsbezüge zu zahlen?
III. Zahlung von Übergangsbezügen
Welche staatlichen Leistungen wurden in welcher Höhe in den Jahren 1983 und 1984 an Beamtenanwärter, die nach dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis arbeitslos wurden, gewährt, und welche Leistungen werden bis 1990 voraussichtlich zu erbringen sein, wenn es bei der gegenwärtigen Rechtslage bleibt?
IV. Kosten
Mit welchen finanziellen Belastungen der Bundesanstalt für Arbeit ist zu rechnen, wenn die Auszubildenden in sogenannten Monopolausbildungen in die Arbeitslosenversicherung einbezogen werden, und mit welchen Belastungen der öffentlichen Arbeitgeber ist zu rechnen, wenn an arbeitslos werdende Beamtenanwärter Übergangsbezüge entsprechend dem Gesetzesantrag des Freistaates Bayern gezahlt werden?