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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (II) (G-SIG: 10001514)

Praxis der Registrierung von KDV-Anträgen, Schnellbrief des Bundesministers der Verteidigung vom 24. 1. 1984 betr. Behandlung von Anträgen, Voraussetzungen für das Amt des Beisitzers im KDV-Ausschuß, Ergebnis der Musterungen der Jahrgänge 1963 und 1964, Anzahl der Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer 1982 und 1983 und entschiedene Fälle vom 1. 1. bis 30. 6. 1984, Behandlung von Kriegsdienstverweigerern, die den Grundwehrdienst abgeleistet haben, Gewährleistung der Gültigkeit des § 29 Abs.4 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Datum

17.07.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/1 71303.07.84

Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen (II)

der Abgeordneten Frau Nickels und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit hat mit Schreiben vom 30. Mai 1984 namens der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung die Große Anfrage der Fraktion DIE GRÜNEN beantwortet (Drucksache 10/1530). Etliche der gestellten Fragen sind unvollständig, andere widersprüchlich beantwortet, so daß sich neue Fragen ergeben haben. Im Zuge der Implementierung des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen Kriegsdienstverweigerungs-Neuordnungsgesetzes haben sich mittlerweile eine Reihe weiterer Probleme ergeben. Daher fragen wir die Bundesregierung:

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Ist das jetzige „KDV-Eingangsregister" identisch mit jener Statistik, die bis zum 30. Juni 1983 bei den Prüfungsausschüssen und -kammern der Wehrbereichsverwaltungen geführt wurde?

2

Wie viele noch nicht weitergeleitete registrierte Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer befanden sich am 31. Dezember 1981 beziehungsweise am 31. Dezember 1982 bei den Kreiswehrersatzämtern?

3

Hat sich die Praxis der Registrierung von KDV-Anträgen im Verlaufe des Jahres 1983 verändert, und welche Ziffern für die Jahre 1981 bis 1983 enthält die Statistik der KDV-Anträge nach den in der Antwort vom 30. Mai 1984 auf Frage 5 genannten Kategorien?

4

Ist die Behauptung der GRÜNEN zutreffend, daß die bei allen Kriegsdienstverweigerungsanträgen, also auch bei denen von Personen unter 17 1/2 Jahren, eine Registriernummer vergeben wird, aus der der Geburtsjahrgang des Antragstellers einwandfrei zu erkennen ist?

5

Wie erklärt die Bundesregierung den Widerspruch, daß sie einerseits genau darüber Auskunft geben kann, daß von 15 160 Wehrpflichtigen, die den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im zweiten Halbjahr 1983 gestellt hatten, nur 1983 842 anerkannt worden sind (Antwort auf Frage 19, Drucksache 10/1530) und der Teilantwort auf Frage 2 im selben Schriftstück: „Im zweiten Halbjahr 1983 sind 11 026 Anträge von nichteinberufenen oder vorbenachrichtigten Ungedienten gestellt worden. Nach dem Kriegsdienstverweigerungsgesetz sind diese an das Bundesamt für den Zivildienst abzugeben, soweit sie bis zum Jahresende 1983 noch nicht von den bis dahin zuständigen Prüfungsausschüssen entschieden waren oder sich ... auf andere Weise erledigt hatten. Auf wie viele Anträge das zutrifft, ist statistisch nicht erfaßt. "?

6

Welchen Inhalt hat der Schnellbrief des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. Januar 1984 betreffend Behandlung von Anträgen von Soldaten beziehungsweise einberufenen Wehrpflichtigen, und ist die Bundesregierung bereit, diesen Schnellbrief der Öffentlichkeit zugänglich zu machen?

7

Wie beurteilt die Bundesregierung die These der GRÜNEN, daß das Kriegsdienstverweigerungsgesetz lediglich für gediente und vorbenachrichtigte Antragsteller auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (so Dritter Abschnitt des KDVG) die Vorschrift enthält, daß es einer Entscheidung über den Antrag nicht bedarf, wenn und solange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt?

8

Wie viele Frauen und wie viele Männer sind in die mittlerweile überall gebildeten Ausschüsse und Kammern für Kriegsdienstverweigerung gewählt worden?

9

Welche Verstöße gegen die Verordnung über das Anerkennungsverfahren nach dem Dritten Abschnitt des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes bei den Wahlen der Beisitzer sind der Bundesregierung bekanntgeworden, und welche Maßnahmen hat sie dagegen ergriffen?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung die Einschätzung der GRÜNEN, daß die in § 2 KDVV vom 2. Januar 1984 genannten persönlichen Voraussetzungen für das Amt eines Beisitzers teilweise unnötig sind und zu einem anderen Teil von den Bestimmungen des KDVG abweichen?

11

Welches Ergebnis hatten die Musterungen der Geburtenjahrgänge 1963 und 1964, aufgeschlüsselt nach Signierziffern, und wie viele der Musterungen in den Jahren 1982 und 1983 sind bislang nicht abgeschlossen?

12

Wie viele der in den Jahren 1982 bzw. 1983 gestellten Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer waren solche Anträge, die nunmehr in § 4 Abs. 2 des KDVG (als „Wiederholungsanträge") klassifiziert sind?

13

Wann hat die Bundesregierung die Absicht, eine Arbeitshilfe für die Beisitzer in Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerer vorzulegen, um die erheblichen Unsicherheiten und Verwirrungen zu beseitigen, die das neue KDV-Recht bei diesem Personenkreis ausgelöst hat?

14

Wie viele Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß dem Zweiten Abschnitt des KDVG sind im Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni vom Bundesamt für den Zivildienst entschieden worden, darunter wie viele mit den im Gesetz vorgesehenen Ergebnissen: Anerkennung ohne persönliche Anhörung, Ablehnung des Antrages und Verfahren bei begründeten Zweifeln?

15

Wie viele Wehrpflichtige, die erst nach Ableistung ihres Grundwehrdienstes als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurden, sind für die Dauer von weiteren fünf Monaten zum Zivildienst vorbenachrichtigt und wie viele bereits einberufen worden?

16

Wie begründet die Bundesregierung die Einberufung dieser Wehrpflichtigen, die bekanntlich sowohl 15 Monate Grundwehrdienst abgeleistet und das Anerkennungsverfahren gemäß dem Dritten Abschnitt des KDVG (also mit Gewissensprüfung) durchlaufen haben?

17

Sieht die Bundesregierung mit den GRÜNEN einen Widerspruch darin, daß dies eine eklatante Ungleichbehandlung gegenüber dem Personenkreis der „Altfälle", die vor dem 1. Juli 1983 einen Antrag gestellt haben und Gewissensprüfung plus 16 Monate Zivildienst zu leisten haben, darstellt?

18

Wie viele Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst . leisten, sind in den Jahren 1982 bzw. 1983 aus dem Wehrdienst entlassen worden, weil sie unter Berufung auf § 29 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes entweder

a) einen Antrag gemäß Satz 1 gestellt haben oder

b) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr verurteilt worden sind?

19

Wie gedenkt der Bundesminister der Verteidigung die Gültigkeit des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes zu gewährleisten, angesichts der Tatsache, daß er mit Erlaß vom 12. Dezember 1983 verfügt hat, daß Wehrpflichtige, die Wehrstraftaten begangen haben, nicht gemäß dieser Vorschrift aus dem Wehrdienst entlassen werden dürfen, „sofern die Verurteilung insgesamt weniger als ein Jahr beträgt. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung" ?

20

Wie gedenkt die Bundesregierung das Prinzip der Gewaltenteilung, insbesondere zwischen Rechtsprechung und Exekutive zu gewährleisten, wenn in dem vorgenannten Erlaß Mindeststrafen als Voraussetzung für eine Entlassung aus der Bundeswehr festgeschrieben werden, und wie wird speziell in solchen Fällen verfahren, wenn sich Antragsteller auf das Grundrecht der Gewissensfreiheit gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes berufen?

21

Haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausschüsse für Kriegsdienstverweigerung bislang sämtlich an dem § 14 Abs. 1 des KDVG orientiert, und wie gedenkt die Bundesregierung sicherzustellen, daß die Möglichkeit der Anerkennung ohne persönliche Anhörung des Antragstellers (§ 14 Abs. 3 des KDVG) in allen Verfahren tatsächlich beachtet wird?

Bonn, den 3. Juli 1984

Nickels Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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