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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Novellierung der Bundesärzteordnung "Arzt im Praktikum"-Regelung (II) (G-SIG: 10001624)

Zahl der Ausbildungsplätze für den "AiP", Beschluß der WRK gegen die "AiP"-Regelung, Finanzierbarkeit der 2-jährigen Praxisphase, eventuelle Drittelung statt einer Halbierung der Assistentenstellen zur Schaffung von Praktikumsstellen, Rechtsstatus der "AiP", soziale Absicherung während der Wartezeit auf eine "AiP"-Stelle, Forderung der Planungsgruppe Medizin Heidelberg, Überprüfung der Hochschulausbildung für Mediziner, unterschiedliches Recht für Ärzte der Bundesrepublik Deutschland und Ärzte anderer EG-Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zulassung als Kassenarzt

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Datum

28.08.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/185610.08.84

Novellierung der Bundesärzteordnung „Arzt im Praktikum" — Regelung (II)

der Abgeordneten Frau Schoppe und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie steht die Bundesregierung zu dem Beschluß des Fakultätentags vom 22. Juni 1984, der unter anderem die Meinung vertritt, daß die Ausbildung zum Arzt in sechs Jahren abgeschlossen sein sollte, und seine Bedenken geäußert hat, daß die notwendige Zahl der Ausbildungsplätze für den „AiP" bereitgestellt werden könnte?

2

Wie geht die Bundesregierung mit dem Beschluß der Westdeutschen Rektorenkonferenz (vom 2./3. Juli 1984) um, die sich eindeutig gegen die „AiP"-Regelung ausgesprochen hat?

3

In seiner Rede vor dem Bundesrat am 13. Juli 1984 sagte Bundesminister Dr. Geißler, daß ein Vorschlag des Deutschen Fakultätentags früher unabdingbar war. Warum ist dies heute nicht mehr der Fall?

4

Will die Bundesregierung den Rat der Fachleute ignorieren?

5

Nach Aussagen der Bundesregierung sollte seit unserer letzten Anfrage zu diesem Thema eingehend geprüft werden, ob genügend Stellen zur Verfügung stehen. Wird die Bundesregierung auch dann das Gesetz zur Abstimmung bringen, wenn nicht genügend Stellen für den „AiP" bereitgestellt werden können?

6

Selbst dem Bundesrat schien die Realisierbarkeit und Finanzierbarkeit der vorgesehenen zweijährigen Praxisphase nicht ausreichend gesichert. Was tut die Bundesregierung, damit der Bundesrat dem Gesetz zustimmen kann?

7

Wie will die Bundesregierung die Durchführbarkeit dieses Gesetzes garantieren, wenn sie offensichtlich immer noch nicht weiß, woher die Praktikumsstellen kommen sollen und deshalb schon statt einer Halbierung eine Drittelung der Assistenzarztstellen vorsieht?

8

Welchen Rechtsstatus soll der „AiP" haben, den es weder dienstrechtlich noch tarifrechtlich gibt?

9

Wie steht die Bundesregierung zu der Auffassung, daß diese Novellierung pro Jahr ca. eine Milliarde DM kosten wird, da die Stellen wahrscheinlich zusätzlich eingerichtet werden müssen, weil sich Verbände, Gewerkschaften und Studentenschaften gegen die Drittelung der Assistenzarztstellen und des Gehaltes wehren?

10

Wie will die Bundesregierung dann noch eine Kostenneutralität erreichen?

11

Wie soll die soziale Absicherung während der Wartezeit auf eine Stelle als „AiP" gewährleistet werden?

Übernimmt die Bundesregierung die Krankenversicherung während der Zeit, und läßt sie die Zeit anrechnen bei der Rentenversicherung?

Was geschieht, wenn ein Wartender während dieser Zeit erkrankt, so daß er berufsunfähig wird?

12

Ist es möglich, daß die Praktikumsstellen, wenn Assistenzarztstellen geteilt oder gedrittelt werden, in die Kapazitätsberechnung eingehen und damit die Ausbildungs- bzw. Zulassungskapazität erhöhen?

13

Welche Auswirkungen auf die Universitätsausbildung sieht die Bundesregierung? Wird sie schlechter werden, weil der Anteil an auszubildenden Assistenten abnimmt?

14

Glaubt die Bundesregierung, daß es vertretbar ist, daß der überwiegende Teil der praktischen Ausbildung auf Einrichtungen und Personen übertragen wird, die wegen der Kapazitätsrestriktionen keiner Ermächtigung und Kontrolle unterliegen können und die darüber hinaus höchst unterschiedliche Ausbildungsvoraussetzungen bieten?

Wie steht die Bundesregierung zu der diesbezüglichen Forderung der Planungsgruppe Medizin Heidelberg?

15

Wie will die Bundesregierung einen ausreichenden Qualitätsstandard sicherstellen, wenn sie die praktisch-ärztliche Ausbildung aus der Verantwortung und der Aufsicht der Hochschule im Rahmen eines wissenschaftlichen Studiums herausholt?

16

Eine generelle inhaltliche Überprüfung der Hochschulausbildung für Mediziner wird nicht nur vom Bundesrat und der Rektorenkonferenz gefordert. Welche weiteren Verbesserungen der ärztlichen Ausbildung innerhalb des Studiums sieht die Bundesregierung vor?

17

Die Bundesregierung ist 1980 der Verpflichtung nicht nachgekommen, die Vorbereitungszeit für die Zulassung als Kassenarzt für Staatsangehörige anderer EG-Länder abzuschaffen. Gemäß Artikel 155 des EG-Vertrags ist deshalb gegen die Bundesrepublik Deutschland Klage vor dem Europäischen Gerichtshof erhoben worden. Erst auf Grund dieser Tatsache sah sich der Gesetzgeber verpflichtet, die Dritte Verordnung zur Änderung der Zulassungsordnung für Kassenärzte zu erlassen. Diese Verordnung schafft unterschiedliches Recht für Ärzte, je nachdem ob sie ihre Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder in anderen EG-Mitgliedstaaten absolviert haben, was gegen die Römischen Verträge verstößt. Sollen jetzt gesundheitliche Probleme wie — die zeitliche Begrenzung der Zulassungsordnung für Kassenärzte, — die Verpflichtung zur Annäherung an die Richtlinien der EG zur Weiterbildung, — der verfassungsrechtlich bedenkliche Zustand, daß in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedliches Recht für Ärzte der Bundesrepublik Deutschland und Ärzte anderer EG-Mitgliedstaaten gilt, auf den Rücken der Medizinstudenten und auf deren Ausbildung abgewälzt werden?

Bonn, den 10. August 1984

Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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