Ausländerpolitik hier: Erlaß des hessischen Ministers des Innern vom 13. Juli 1984
des Abgeordneten Fischer (Frankfurt) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Sind die Botschaften und Konsulate der Bundesrepublik Deutschland über den Erlaß des hessischen Ministers des Innern vom 13. Juli 1984 zur Ausländerpolitik unterrichtet worden?
a) Wenn ja, in welcher Form und mit welchen Hinweisen hinsichtlich der Anwendbarkeit, bzw. der Rechtsverbindlichkeit?
b) Wenn nein, warum nicht und mit welcher Rechtsgrundlage?
c) Warum hat das Auswärtige Amt noch keine Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen, und wann ist mit einer Entscheidung zu rechnen?
Hat das Auswärtige Amt hinsichtlich der abweichenden ausländerrechtlichen Regelungen der Länder Bayern, Bremen und Baden-Württemberg ähnliche Vorbehalte geltend gemacht, wie dies bei dem hessischen Erlaß der Fall ist?
Welche Anweisungen haben die Botschaften und Konsulate hinsichtlich der in Bayern, Bremen und Baden-Württemberg praktizierten Nachzugsregelungen seitens des Auswärtigen Amts erhalten?
Wie bewertet die Bundesregierung die abweichende Erlaßlage in den Ländern Bayern, Bremen und Baden-Württemberg?
Hat nach Ansicht der Bundesregierung der hessische Minister des Innern die formelle und materielle Kompetenz, unterhalb des Ausländergesetzes und der allgemeinen Verwaltungsvorschriften mit Erlaß Regelungen zu treffen, wie dies bei oben bezeichnetem Erlaß der Fall ist?
a) Wenn ja, warum wird die Anwendung verhindert?
b) Wenn nein, warum greift die Bundesregierung nicht zum Mittel des Bundeszwangs?
Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Bundestreue eines Landes bereits dann in Frage gestellt, wenn eine Landesregierung zulässige, aber von der Beschlußlage der zuständigen Ministerkonferenz abweichende Regelungen trifft?
a) Wenn nein, warum wirft Staatssekretär Dr. Fröhlich mit Schreiben vom 9. August 1984 der Landesregierung Hessen vor, daß die Grundsätze des bundes- und länderfreundlichen Verhaltens verletzt seien?
b) Wenn ja, wäre die Bundestreue dadurch gewahrt, daß ein Land im Wege der Konsultation und Aufkündigung einer gegebenen Zustimmung (Beschluß der Innenministerkonferenz vom 29. April 1982 — Punkt 3) aus der gemeinsamen Verwaltungspraxis ausschert?
In welchem Verhältnis steht nach Ansicht der Bundesregierung § 2 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes zum föderalen Staatsaufbau der Bundesrepublik Deutschland?
Welchen Stellenwert hat nach Ansicht der Bundesregierung die Empfehlung der Bundesregierung vom 2. Dezember 1982 zur sozialverantwortlichen Steuerung des Familiennachzugs von Ausländern aus Nicht-EG-Ländern, wenn eine Landesregierung versucht, folgende Zielvorstellung umzusetzen: „Ziel der Ausländerpolitik in Hessen ist es, den hier lebenden Ausländern ein humanes Leben zu ermöglichen und — wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in Hessen haben — einen gesicherten Aufenthalt zu garantieren. In diesem Zusammenhang kommt einer Verbesserung der Rechtsposition ausländischer Familien besondere Bedeutung zu. " (Erlaß vom 13. Juli 1984), und wie bewertet die Bundesregierung diese Ansicht?