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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Zur Verbreitung eines vertraulichen Informationsdienstes durch die Staatsschutzabteilungen der Länder an die Sicherheitsbehörden des Bundes und ausländische Sicherheitsbehörden (G-SIG: 10001653)

Umfang der übermittelten personenbezogenen Daten, rechtliche Grundlage, Datenweitergabe an amerikanische, britische und NATO-Stellen, Informationsberichte über eine 1.Mai-Kundgebung des DGB, eine Hausbesetzung und eine Frauendemonstration zur Walpurgisnacht, Weitergabe der Daten von in die Bundesrepublik Deutschland einreisenden Ausländern an ausländische Behörden

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

02.10.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/ 192330.08.84

Zur Verbreitung eines vertraulichen Informationsdienstes durch die Staatsschutzabteilungen der Länder an die Sicherheitsbehörden des Bundes und ausländische Sicherheitsbehörden

des Abgeordneten Reents und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Juni 1984 wurde bekannt, daß die Abteilung Staatsschutz der Hamburger Polizei mehrmals wöchentlich nur für den Dienstgebrauch bestimmte Informationsberichte zur Unterrichtung über Ereignisse, die für die Wahrnehmung von Staatsschutzaufgaben von Bedeutung seien, herausgibt und an andere Behörden weitergibt. In diesem Informationsdienst wird z. B. informiert über den störungsfreien Verlauf der 1. Mai-Kundgebung von Gewerkschaften, über eine verhinderte Hausbesetzung und über die geringe Beteiligung an einer Frauenveranstaltung zur Walpurgisnacht.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen18

1

Von welchen Bundesländern erhalten die Sicherheitsbehörden des Bundes regelmäßig solche Informationsberichte, und welche Sicherheitsbehörden des Bundes erhalten diese Informationsberichte?

2

Seit wann erhalten die Sicherheitsbehörden des Bundes diese Berichte, und aus welchem Anlaß wurde deren Versendung aufgenommen?

3

In welche Akten, Sammlungen und Dateien welcher Sicherheitsbehörden des Bundes gehen die in den Informationsberichten der Bundesländer übermittelten Erkenntnisse und Daten ein?

4

In welchem Umfang werden mit diesen Informationsberichten auch personenbezogene Daten übermittelt?

5

Was ist die rechtliche Grundlage für diese Übermittlung personenbezogener Daten?

6

Entspricht diese rechtliche Grundlage den strengen Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Zulässigkeit der Weitergabe personenbezogener Daten stellt (findet insbesondere eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Berechtigung der Weitergabe jedes einzelnen personenbezogenen Datums statt)?

7

Falls die rechtlichen Anforderungen, die im Volkszählungsurteil aufgestellt werden, nicht erfüllt werden, was hat die Bundesregierung unternommen, um diese dem geltenden Recht widersprechende Praxis zu ändern?

8

Im Zusammenhang mit dem oben erwähnten Informationsbericht der Staatsschutzabteilung Hamburg wurde auch bekannt, daß auch ausländische Sicherheitsbehörden (insbesondere US-amerikanische, britische und NATO-Stellen) regelmäßig solche Informationsberichte, auch personenbezogene Daten beinhaltend, von den Staatsschutzabteilungen der Länder erhalten. Welches ist nach Ansicht der Bundesregierung die rechtliche Grundlage für diese Praxis der Weitergabe personenbezogener Daten?

9

Falls die Bundesregierung sich bei der Frage der rechtlichen Grundlage auf Artikel 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut bezieht, ist die Bundesregierung der Ansicht, daß eine 1. Mai-Kundgebung des Deutschen Gewerkschaftsbunds, eine Hausbesetzung und eine Frauendemonstration zur Walpurgisnacht die Sicherheit der betreffenden ausländischen Staaten berührt und warum?

10

Welche ausländischen Behörden, juristische und private Personen werden von den Sicherheitsbehörden des Bundes regelmäßig mit Informationen und personenbezogenen Daten beliefert, und in welchem Umfang geschieht dies?

11

Was ist die rechtliche Grundlage dafür?

12

Welche personenbezogenen Daten werden an welche Stellen im einzelnen regelmäßig übermittelt?

13

Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß diese Weitergabe von personenbezogenen Daten an ausländische Sicherheitsbehörden rechtmäßig ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Anforderungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts und der Tatsache, daß es keine Möglichkeiten gibt, die Verwendung von Daten, die den Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlassen, nachzuprüfen und zu kontrollieren? Ist insbesondere die Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einem amtshilfefesten Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote erfüllt?

14

Hat die Bundesregierung ihre Praxis der Datenweitergabe an ausländische Behörden nach Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Volkszählung geändert, und wenn ja, wie?

15

Ist der Bundesregierung bekannt, in welcher Weise die übermittelten personenbezogenen Daten und andere Informationen von den ausländischen Behörden (insbesondere der Türkei) weiterverarbeitet werden, insbesondere an welche Stellen sie weitergegeben, wo sie gespeichert und zu welchem Zweck sie verwendet werden?

16

Werden die von Ausländern bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erhobenen Daten an ausländische Behörden weitergegeben, und wenn ja, welche Daten werden weitergegeben und an welche Stellen?

17

Ist die Bundesregierung auch der Ansicht, daß zum Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung, welches für alle gilt (Deutsche und Ausländer), die Weitergabe von personenbezogenen Daten an ausländische Behörden generell rechtswidrig ist wegen der Unkontrollierbarkeit der Datenverarbeitung ausländischer Behörden?

18

Wenn nicht, wie schützt die Bundesregierung bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten an ausländische Behörden die Betroffenen vor rechtswidrigem Gebrauch?

Bonn, den 30. August 1984

Reents Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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