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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Organohalogenverbindungen im Trinkwasser (IV) (G-SIG: 10001808)

Aufnahme eines Schutzgebots gegen Verunreinigungen in die Trinkwasser-Verordnung, Einführung eines Minimierungsgebots anstelle von Grenzwertempfehlungen, Zweiklassensystem für die Verbraucher von Trink- und Mineralwasser

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit

Datum

07.11.1984

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/214618.10.84

Organohalogenverbindungen im Trinkwasser (IV)

des Abgeordneten Dr. Ehmke (Ettlingen) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Es ist der Bundesregierung in den Antworten zu den Anfragen Organohalogenverbindungen I bis III (Drucksachen 10/1513, 10/1758, 10/1947) nicht gelungen, eine wissenschaftliche Begründung für die Grenzwertempfehlungen von 25 bzw. 50 Mikrogramm für krebserzeugende und krebsverdächtige Chemikalien im Liter Trinkwasser zu geben.

Auch der Versuch, sich hinter BGA- und WHO-Empfehlungen zu verschanzen, fruchtet wenig, da — wie in Frage 5 (Drucksache 10/1947) gezeigt — die Risikoberechnungen der WHO für die Bundesrepublik Deutschland nicht akzeptabel sind (ein Krebsfall pro 100 000 Trinkwasserkonsumenten wird zugrunde gelegt).

Die Bundesregierung unterstreicht die herausragende Bedeutung des guten Trinkwassers, muß aber eingestehen, daß die gegenwärtigen Grenzwertempfehlungen „strenggenommen nicht wissenschaftlich" ermittelt sind und daß genaugenommen Organohalogenverbindungen im Trinkwasser nicht vorhanden sein dürften (Drucksache 10/1947).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Sollte für Trinkwasser, wie bei kommerziellem Trinkwasser (Mineralwasser), ein Schutzgebot in die gesetzlichen Vorschriften (Trinkwasser-Verordnung) aufgenommen werden?

2

Sollte — da die Bundesregierung, wie aus der Antwort zu Frage 7 (Drucksache 10/1947) ersichtlich ist, um eine energische Minimierung der Organohalogenverbindungen im Trinkwasser bemüht ist — für Trinkwasser nicht ein derartiges Minimierungsgebot verbindlich in die neu zu gestaltende Trinkwasserverordnung aufgenommen werden?

3

Wenn ja, schließt dieses Minimierungsgebot auch ein Gebot der weitgehenden Naturbelassenheit des Trinkwassers ein?

4

Wenn nein, wie will die Bundesregierung der Entwicklung begegnen, daß Verbraucher vermehrt für den direkten Trinkwasserkonsum auf teures Mineralwasser umsteigen, für das nach der Mineral- und Tafelwasser-Verordnung das Schutzgebot und das Gebot der Naturbelassenheit festgeschrieben ist?

5

Hält die Bundesregierung es grundrechtlich und sozialpolitisch für vertretbar, daß ab 1985 zwei Klassen von Trinkwasser angeboten werden, wobei diejenigen, die es sich leisten können, besseres Mineralwasser konsumieren dürfen?

Bonn, den 18. Oktober 1984

Dr. Ehmke (Ettlingen) Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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