Probleme der Sonderabfallbeseitigung
des Abgeordneten Dr. Ehmke (Ettlingen) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Unter dem Titel „Die Giftmischer" berichtet ein Autorenteam in Geo 11/1984 über die Praktiken des größten privaten Sonderabfallbeseitigers in der Bundesrepublik Deutschland, die Firma Edelhoff in Iserlohn. Hier wird u. a. über illegale und halblegale Abfallbeseitigung wie Vermischen, Falschdeklaration oder unsachgemäßes Verbrennen berichtet und die Befürchtung geäußert, daß dies auch bei anderen Beseitigern der Fall sein kann.
Kritisiert wird auch, daß ein Abfallerzeuger heute wählen kann, ob er zum Beispiel einen Lackschlamm für rd. 450 DM/t verbrennen, für 200 DM/t unter Tage deponieren, für 80 DM/t auf eine Sonderdeponie bringen, für 40 DM/t in die DDR exportieren oder für 5 DM/t mit Sand vermischt als Bauschutt auf einer Müllkippe vergraben will.
Als besonderes Problem erweist sich hier die Sonderabfalldeponie Schönberg/DDR, die — wie in der Dritten Novelle zum Abfallbeseitigungsgesetz explizit ausgeführt — auch weiterhin für Müllexporte offengehalten werden soll. Hier werden Mischabfälle, für die so in der Bundesrepublik Deutschland keine Genehmigungen mehr erteilt werden, zu Dumpingpreisen abgelagert. Dies trifft nicht nur die deutsche Abfallwirtschaft in ihrem Bemühen um Recycling empfindlich, auch die Umwelt und der Mensch sind nicht ausreichend geschützt. Eine Gefährdung des Lübecker Grundwassers, so ein Gutachten im Auftrag des Lübecker Senats, kann auf lange Sicht nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt um so mehr, als die in den Schlämmen untergemischten Abfälle halogenorganischer Lösemittel sehr viel schneller als Wasser den Untergrund durchdringen können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Welche weiteren Informationen über Vollzugsdefizite beim Abfallbeseitigungsgesetz (AbfG) und seinen Rechtsverordnungen liegen der Bundesregierung vor?
In welcher Form will die Bundesregierung auf die Länder einwirken, um einen Abbau des Vollzugsdefizits zu bewirken?
Welche Möglichkeiten sieht sie, die Defizite des Vollzugs im Rahmen der Novellierung des AbfG aufzufüllen?
Wie steht sie zu dem Vorschlag, Bundesmittel für einen Modellversuch in ausgewählten Regierungsbezirken zur Verfügung zu stellen, um den Vollzug auf den bestmöglichen Stand voranzutreiben?
Warum hat die geplante TA Abfall lediglich den Status einer Verwaltungsvorschrift und nicht den einer Durchführungsverordnung vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit den Grenzwerten der TA Luft?
Ist für die TA Abfall ein Vermischungsverbot vorgesehen?
Wenn nein, welche anderen Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um in Zukunft das Vermischen von Sonderabfällen, das eine spätere Verwertung unmöglich macht, zu verhindern?
Wie bewertet sie die Aussage von Fachleuten, daß ein Abfallerzeuger heute immer noch wählen kann, ob er z. B. seinen Lackschlamm für rd. 450 DM/t verbrennen, für 200 DM/t unter Tage deponieren, für rd. 80 DM/t in die DDR exportieren oder für 5 DM/t mit Sand vermischt als Bauschutt auf einer Müllkippe vergraben will, und welche Konsequenzen zieht sie hieraus?
Hält sie deshalb einen Anschluß- und Benutzungszwang für die Sonderabfallbeseitigung bundesweit für sinnvoll und realisierbar?
Wie steht die Bundesregierung zu dem Vorwurf, daß sie die devisenrechtliche Genehmigung erteilt hat für die Ablagerung bundesdeutschen Sonderabfalls in der DDR, obwohl die dortigen Dumpingpreise mit mangelndem Standard erkauft sind (hier insbesondere die Ablagerung von Mischabfällen)?
Welche Geldsummen gehen der bundesdeutschen Abfallwirtschaft durch die Beseitigung bundesdeutscher Abfälle in der DDR zu Billigstpreisen verloren?
Wie wirkt sich dieser Export auf die Entwicklung von Recyclingverfahren in der Bundesrepublik Deutschland aus?
Welche Möglichkeiten hat die Bundesrepublik Deutschland, im Falle von auftretenden Umwelt- oder Gesundheitsschäden im Lübecker Raum durch die Sondermülldeponie Schönberg die DDR regreßpflichtig zu machen?
Trifft es zu, daß die Kommission der EG bei den Beratungen des EG-Richtlinienentwurfs über die grenzüberschreitende Abfallbeseitigung die Zulässigkeit der Regelungen über den Anschluß- und Benutzungszwang (§ 3 Abs. 1, 2 AbfG) und die verbindliche Abfallbeseitigung (§ 6 Abs. 1 AbfG) in Frage stellt?
Wie beurteilt die Bundesregierung das Argument der Kommission, die Abfallbeseitigung unterliege den Regelungen über den freien Warenverkehr und der Dienstleistungsfreiheit nach Maßgabe des EWG-Vertrags?
Wie wird die Bundesregierung zukünftig sicherstellen, daß über Rechtsetzungsakte der EG und durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes die in der Bundesrepublik Deutschland ohnehin noch unfertige Infrastruktur der Abfallwirtschaft hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht auch noch demontiert wird?