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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Befristete Beschäftigungsverträge am Beispiel der Fernsprechauskunft der Deutschen Bundespost sowie Einschränkungen des Kundendienstes (G-SIG: 10002284)

Anzahl, Dauer, Arbeitsbedingungen, Frauenanteil, arbeits- und sozialrechtliche Bedingungen der befristeten Beschäftigungsverträge für die Fernsprechauskunft der Bundespost, Änderung im Kundenservice der Fernsprechauskunft, Beschäftigungswirkungen des automatischen Auskunftssystems KONTES

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen

Datum

14.03.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/292226. 02.85

Befristete Beschäftigungsverträge am Beispiel der Fernsprechauskunft der Deutschen Bundespost sowie Einschränkungen des Kundendienstes

der Abgeordneten Frau Reetz und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Wie groß ist die Anzahl der befristeten Beschäftigungsverträge für die Fernsprechauskunft der Deutschen Bundespost?

2

Über welche Zeitdauer laufen diese Verträge?

3

Wieviel Frauen haben einen solchen befristeten Beschäftigungsvertrag?

4

Wieviel Arbeitskräfte und insbesondere wieviel Frauen arbeiten unter solchen Arbeitsverträgen ohne soziale Absicherung?

5

Sieht es die Deutsche Bundespost als erstrebenswertes Ziel an, diese Arbeitsverträge mit möglichst geringen sozialen Lasten für den Arbeitgeber abzuschließen, z. B. keine Festlegung auf volle Monate, um nicht den vollen Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer berücksichtigen zu müssen oder auch bei beabsichtigter Verlängerung eine Unterbrechung der Beschäftigung, um dadurch den gleichen Effekt zu erzielen?

6

Ist es arbeitsrechtlich zu vertreten, daß eine Aushilfskraft bis zum letzten Arbeitstag im unklaren gelassen wird, ob der befristete Arbeitsvertrag verlängert wird oder nicht, wodurch auch eine rechtzeitige Information des Arbeitsamtes unmöglich wird?

7

Werden die Quoten für befristete Arbeitsverträge von der zuständigen OPD festgelegt, oder entscheiden die jeweiligen Fernsprechämter selbständig entsprechend ihrem Arbeitsanfall?

8

Wer verantwortet letztendlich diese befristeten Beschäftigungsverträge arbeitsrechtlich?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung grundsätzlich diese befristeten Beschäftigungsverhältnisse vom arbeits- und sozialrechtlichen Standpunkt?

10

Wird die Entlohnung solcher Arbeitskräfte in einem schnelleren und flexibleren Verfahren vorgenommen als die übliche Gehaltsabrechnung der Festangestellten, und treffen Beschwerden zu, wonach befristete Beschäftigte bis zu acht Wochen auf die erste Arbeitsentlohnung warten müssen, ja sie sogar zusammen mit entgoltenen Urlaubsansprüchen erst nach Beendigung ihrer Arbeit überwiesen erhalten?

11

Wurde bundesweit die Fernsprechauskunftserteilung insoweit geändert, daß es den Auskunftskräften nicht mehr erlaubt ist, die Adresse der erfragten Teilnehmer, soweit sie in den Fernsprechauskunftsunterlagen vorhanden ist, dem Kunden mitzuteilen?

12

Wurde die früher übliche Auskunft aufgrund des Branchenverzeichnisses als Service abgeschafft?

13

Stellen die in den letzten beiden Fragen behandelten Einschränkungen des Kundenservices eine Vorstufe der halb- und später vollautomatischen Auskunftserteilung dar?

14

Kann die Bundesregierung die Feststellung des Ortsfrauenausschusses des Fernmeldeamtes 2 Hannover bestätigen, wonach durch das neue System KONTES mindestens 6 000 Arbeitsplätze vernichtet werden?

Bonn, den 26. Februar 1985

Reetz Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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