Keine Wahl im Justizvollzug
der Abgeordneten Wolfgang Neskovic, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Jan Korte, Kersten Naumann, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Das aktive Wahlrecht von Strafgefangenen ist in der Bundesrepublik Deutschland auch noch im sog. Superwahljahr 2009 verschiedenen rechtlichen und tatsächlichen Einschränkungen unterworfen. So bestimmt das Strafvollzugsgesetz des Bundes (StVollzG) zwar, dass Strafgefangene bei der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts zu unterstützen sind, vgl. § 73 StVollzG. In der Realität beschränkt sich diese Hilfe jedoch auf die Ermöglichung der Briefwahl; wobei jedenfalls durch § 29 StVollzG nicht sichergestellt ist, dass der für die Briefwahl erforderliche Schriftwechsel nicht vom Staat überwacht wird. Bewegliche Wahlvorstände, wie sie die Bundeswahlordnung (BWO) vorsieht, werden in aller Regel nicht gebildet, vgl. § 8 BWO. Die Wahlbeteiligung ist daher sehr gering. Zudem sieht § 45 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs (StGB) sogar die Möglichkeit vor, Verurteilte vom aktiven Wahlrecht auszuschließen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
In wie vielen Justizvollzugsanstalten (JVA) welcher Bundesländer wurde bei der letzten Bundestagswahl ein beweglicher Wahlvorstand gebildet? Wann wurde zuletzt ein beweglicher Wahlvorstand in einer JVA gebildet?
Wie beurteilt die Bundesregierung die weitgehende Beschränkung einer Bevölkerungsgruppe auf die Briefwahl vor dem Hintergrund der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl? Was wird sie ggf. unternehmen, um der Sollvorschrift des § 8 BWO zur effektiveren Durchsetzung zu verhelfen?
In welchen Bundesländern übermitteln die Justizvollzugsanstalten den Aufsichtsbehörden regelmäßig oder gelegentlich Daten zu der Zahl der Gefangenen, die sich um Briefwahlunterlagen bemüht hatten bzw. diese nutzten? Welche Angaben enthalten diese Übermittlungen? Sieht die Bundesregierung den Grundsatz der geheimen Wahl betroffen, und wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung einen gesetzgeberischen Regelungsbedarf, um die sog. Wahlpost eines Gefangenen (Wahlbenachrichtigung, Wahlscheinantrag, Wahlschein, Stimmzettel) unter ein Überwachungsverbot zu stellen? Wenn nein, warum nicht?
In wie vielen Fällen und bei welchen Delikten, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren, kam § 45 Absatz 5 StGB seit dem Jahr 1990 zur Anwendung (falls genaue Angaben ganz oder teilweise unmöglich sind, wird um eine sorgfältige ergänzende Schätzung gebeten)?
Wie beurteilt die Bundesregierung den § 45 Absatz 5 StGB mit Blick auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 6. Oktober 2005 (Hirst vs. United Kingdom)? Sieht die Bundesregierung Bedarf für gesetzgeberische Abhilfe? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie wäre diese inhaltlich vorzunehmen?
Steht die Bundesregierung zu der ursprünglichen Begründung zu § 45 Absatz 5 StGB (Bundestagsdrucksache 5/5094 S. 15 ff.), wonach die Regelung zur „Reinhaltung des öffentlichen Lebens“ erforderlich sei?