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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Rasterfahndung durch die Deutsche Bundesbahn (G-SIG: 10002396)

Überwachung von Bürgern ohne deren Wissen auf Bahnhöfen der DB, Speicherung der Aufzeichnungen, Kosten der Erfassungsanlagen, Stellungnahmen der betroffenen Datenschutzbeauftragten

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Verkehr

Datum

26.04.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/308326.03.85

Rasterfahndung durch die Deutsche Bundesbahn

des Abgeordneten Sauermilch und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit der Veröffentlichung eines polizeilichen Fahndungsbildes zur Aufklärung des Überfalls auf eine Filiale der Kreissparkasse Pinneberg ist offenbar geworden, daß die Deutsche Bundesbahn — wie in diesem Falle auf dem S-Bahnhof Pinneberg-Thesdorf — permanent und systematisch Rasterfahndung betreibt oder duldet. Dabei werden täglich hunderttausende Bürger ohne ihr Wissen gefilmt, diese Aufnahmen für eine unbekannte Zeit gespeichert und auf unbekannte Art und Weise ausgewertet.

Wir fragen daher die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie beurteilt die Bundesregierung die Verletzung von Grundrechten der Bürger, die Anlagen der Deutschen Bundesbahn benutzen, dadurch, daß diese Bürger ohne ihr Wissen abgebildet und diese Aufzeichnungen auf unbekannte Weise ausgewertet und für unbekannte Zeit an unbekanntem Ort gespeichert werden?

2

Welche Rechtsgrundlagen decken nach Auffassung der Bundesregierung diese Maßnahmen ab?

3

Welche Bahnhöfe und Anlagen der Deutschen Bundesbahn sind von der Erfassung der beschriebenen Art ausgenommen, und mit welcher Begründung?

4

Seit wann sind die Erfassungsanlagen in Betrieb?

5

Welche Personen des Bundesbahnpersonals wechseln die Videobänder oder andere Aufzeichnungsmittel der Erfassungsanlagen aus, und wohin liefern sie diese, mit welchen Sicherheitsvorkehrungen und in welchen zeitlichen Abständen?

6

Welche einzelnen Institutionen und Dienststellen werten die Aufzeichnungen aus?

7

Wo und für wie lange werden die Aufzeichnungen gespeichert?

8

Welche Kontrollinstanzen überwachen das gesamte Verfahren bis zur Löschung der Aufzeichnungen, sofern diese erfolgt?

9

Für welche Zwecke und mit welcher Berechtigung werden Kopien, auch von Einzelaufnahmen - wie im Falle Thesdorf -, von wem für wen angefertigt?

10

In welchen konkreten Fällen wurden bisher diese Aufzeichnungen ohne Wissen von Betroffenen zur Verfolgung von Straftatbeständen und mit welchem Ergebnis verwendet?

11

In welchen konkreten Fällen haben diese Aufzeichnungen zur Ermittlung der Täter von Belästigungen oder Gefährdungen oder sonstigen Benachteiligungen gegenüber Benutzern der Anlagen der Deutschen Bundesbahn geführt?

12

Welche Kosten zu wessen Lasten hat die Herstellung und Installation dieser gesamten Anlagen mit allem Zubehör und den erforderlichen Räumlichkeiten einschließlich deren Sicherung verursacht?

13

Welche Kosten zu wessen Lasten verursacht die Unterhaltung und Wartung, die Auswertung der Aufzeichnungen und die Sicherung dieser gesamten Anlagen beim Betrieb?

14

Welcher Personaleinsparungseffekt ist mit dem Betrieb dieser Anlagen bei der Deutschen Bundesbahn, beim Verfassungsschutz, bei der Polizei oder bei anderen beteiligten Organisationen und Dienststellen verbunden?

15

Wie stellt sich die Bundesregierung zu der Tatsache, daß - wie Ermittlungen ergeben haben - die Überwachung sich weder zeitlich noch räumlich auf den engeren Bahnsteigbereich beschränkt, wie dies von der Bundesbahn im Fall Thesdorf behauptet wurde, daß vielmehr alle öffentlich zugänglichen Bereiche, vor allem der größeren Bahnhöfe, mit diesen Anlagen überwacht werden einschließlich Aufzeichnung und Auswertung?

16

Auf welche Weise wurden die Städte- und Gemeindeverwaltungen an der Entscheidung zur Installation der Überwachungsanlagen beteiligt, und welche Rechte haben sie ggf. zur Verhinderung solcher Anlagen auf dem Territorium der Deutschen Bundesbahn, soweit dieses im Hoheitsgebiet der jeweiligen Stadt und Gemeinde liegt?

17

Ist die Bundesregierung bereit, einzelnen Bürgern das Recht auf Einsichtnahme und Kontrolle von sie betreffenden Aufzeichnungen und Auswertungen dieser Art zu gewähren?

18

Wie wurden die jeweils betroffenen Datenschutzbeauftragten bei der Entscheidung für diese Art der Überwachung beteiligt, und welche Stellungnahmen liegen von ihnen vor?

19

Warum dehnt die Bundesregierung die Erfassung nicht auf den gesamten öffentlichen Raum aus, wenn sich gezeigt haben sollte, daß die Anlagen auf dem Territorium der Deutschen Bundesbahn notwendig und bewährt sind?

Bonn, den 26. März 1985

Sauermilch Schoppe, Dr. Vollmer und Fraktion

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