Probleme des Asylrechts
der Abgeordneten Wartenberg (Berlin), Schröer (Mülheim), Klein (Dieburg), Bernrath, Bindig, Dreßler, Duve, Frau Dr. Hartenstein, Jansen, Kiehm, Dr. Nöbel, Dr. Penner, Reuter, Schäfer (Offenburg), Dr. Schmude, Tietjen, Dr. Wernitz und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
A. Zahlen zu Asylberechtigten und Flüchtlingen
1. Wie viele der laut Erklärungen des UNHCR derzeit auf der Erde lebenden 12 Millionen Flüchtlinge haben zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht gefunden, welchen Anteil an der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland stellen sie dar, und inwieweit liegt dieser Anteil über oder unter dem Anteil der 12 Millionen Flüchtlinge an der Weltbevölkerung? Inwieweit ist es zutreffend, daß 5 v. H. der 12 Millionen Flüchtlinge in Europa Zuflucht gefunden haben?
2. Wie viele Einwohner kommen derzeit jeweils auf einen in den folgenden westeuropäischen Ländern lebenden anerkannten und aufgenommenen politischen Flüchtlinge: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und Schweiz?
Trifft die auf einem im Februar 1985 von der schweizerischen Liga für Menschenrechte in Lausanne durchgeführten Hearing getroffene Feststellung zu, daß die Bundesrepublik Deutschland in Westeuropa derzeit die niedrigste Quote aufgenommener politischer Flüchtlinge im Vergleich zur Einwohnerzahl aufweist?
Welche konkreten Zahlen liegen der Bundesregierung vor, die diese Feststellung ggf. widerlegen oder bestätigen?
3. Wie viele politische Flüchtlinge sind seit 1953 in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden, wie viele dieser Asylberechtigten lebten 1984 noch - in der Bundesrepublik Deutschland, und wie verteilen sich diese noch in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Asylberechtigten auf die zehn am stärksten vertretenen Herkunftsländer?
4. Bei welchen Herkunftsländern ist in der Vergangenheit von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, Asylberechtigungen wegen der Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland zu überprüfen? Warum ggf. nicht (z. B. bei Portugal, Spanien, Griechenland)?
5. Wie vielen Antragstellern ist jeweils in den Jahren 1978 bis 1984 unanfechtbar die Asylberechtigung zugesprochen worden, und wie viele Asylverfahren hätte das Bundesamt zusätzlich zu den im Jahre 1984 gestellten 35 278 Anträgen bearbeiten müssen, wenn alle seit 1978 ausgesprochenen Asylberechtigungen — im Zweijahresrhythmus, — im Dreijahresrhythmus erneut hätten überprüft werden müssen? Welche zusätzliche sachliche und personelle Ausstattung der zuständigen Behörden wäre notwendig gewesen, um diese zusätzlichen Asylverfahren 1984 in angemessener Zeit zu bewältigen?
6. Hält die Bundesregierung angesichts der schon bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, eine Asylberechtigung wegen Wegfalls der Voraussetzungen zu widerrufen, eine gesetzliche Regelung für sinnvoll, daß Asylberechtigungen alle zwei bis drei Jahre unabhängig von einer tatsächlichen Änderung der politischen Verhältnisse im jeweiligen Herkunftsland zu überprüfen sind? Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Anzahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Asylberechtigten ein so gravierendes Problem, daß es sinnvoll erscheint, durch einen solchen Gesetzesautomatismus nicht alle zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Behörden und Gerichte zur Bearbeitung von neuen Asylanträgen einzusetzen?
B. Entwicklung der Asylverfahren
I.
1. Wie hat sich die Zahl der Asylanträge in den Jahren 1980, 1981, 1982, 1983, 1984 und 1985 jeweils entwickelt (aufgegliedert nach den zehn am stärksten vertretenen Herkunftsländern)?
2. Wie viele Antragsteller wurden in diesen Jahren jeweils anerkannt und wie viele abgelehnt (ab 1982 zusätzlich aufgegliedert nach offensichtlich unbegründet und sonst abgelehnten Anträgen)? Bei welchen fünf Herkunftsländern war in diesen Jahren die Zahl der anerkannten und der abgelehnten Antragsteller jeweils am höchsten?
3. Welche absoluten und prozentualen Zahlen liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit die in diesen Jahren abgelehnten Asylbewerber die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich verlassen haben? Inwieweit ist es zutreffend, daß die überwiegende Zahl der Asylbewerber auch nach Ablehnung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, so daß für sie der Ausgang des Asylverfahrens ohne Bedeutung ist?
4. Wie hoch war jeweils in den Jahren von 1980 bis 1985 der Anteil der Asylanträge von Antragstellern aus Ländern, in denen auch bei Ablehnung des Asylantrages eine Abschiebung aus allgemeinen humanitären oder sonstigen Gründen nicht in Frage kam (aufgegliedert nach absoluten und prozentualen Zahlen)? In welche Länder wurde jeweils trotz Ablehnung des Asylantrages in diesen Jahren nicht abgeschoben, und inwieweit bestand oder besteht insoweit eine unterschiedliche Praxis in den einzelnen Bundesländern?
5. Wie hoch war in den Jahren 1980 bis 1985 jeweils der Anteil der Asylantragsteller, die über Berlin in das Bundesgebiet eingereist sind, an der Gesamtzahl der Asylbewerber (absolute und prozentuale Zahlen, aufgegliedert nach den jeweils am stärksten vertretenen Herkunftsländern)? Wie hoch war in diesen Jahren der Anteil unter den über Berlin einreisenden Antragstellern, die auch bei Ablehnung des Asylantrages nicht mit einer Abschiebung in ihr Herkunftsland rechnen mußten (aufgegliedert nach Herkunftsländern)?
6. Wie viele Ausländer sind jeweils in den Jahren 1980 bis 1985 über Berlin mit dem Ziel eingereist, für längere Zeit ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, ohne Aussicht oder Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung zu haben und ohne einen Asylantrag zu stellen (z. B. Polen)?
7. Wie viele der im Jahre 1984 gestellten Asylanträge waren Folgeanträge, und wie viele Antragsteller, die im Jahre 1984 einen Asylantrag gestellt haben, lebten zuvor schon mit Aufenthaltserlaubnis längere Zeit im Bundesgebiet (z. B. iranische Staatsangehörige, die erst 1984 wegen Änderung der Verhältnisse im Iran einen Antrag gestellt haben)? Wie viele der Antragsteller, die im Jahre 1984 einen Asylantrag gestellt haben, halten sich derzeit noch im Bundesgebiet auf (absolute und prozentuale Zahlen), wie viele haben das Bundesgebiet schon wieder verlassen, und wie viele müssen selbst bei einer Ablehnung ihres Asylantrages derzeit nicht mit einer Abschiebung rechnen?
II.
1. Wie hat sich die Zahl der für die Entscheidung über Asylanträge zuständigen Entscheider beim Bundesamt seit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes am 1. August 1982 entwickelt, und wie viele Asylverfahren waren im Durchschnitt jeweils am 1. August 1982, 1983 und 1984 sowie am 1. März 1985 pro Entscheider anhängig?
2. Wie hat sich die durchschnittliche Dauer des Asylantragsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag durch das Bundesamt seit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes entwickelt?
3. Hält die Bundesregierung die personelle Ausstattung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für angemessen?
4. Welche Auswirkungen hat die Verringerung der Zahl der Planstellen für Entscheider zum 1. Januar 1985 bisher auf die Dauer und die Anzahl der pro Entscheider anhängigen Asylverfahren gehabt?
5. Wie hoch sind die finanziellen Einsparungen des Bundes durch die Verringerung der Planstellen, und in welchem Verhältnis stehen diese Einsparungen zu den zusätzlichen Kosten der Länder und Gemeinden, die diesen durch eine mit der Verringerung der Zahl der Entscheider eventuell einhergehenden längeren Dauer der Asylverfahren entstehen?
III.
1. Welche Zahlen liegen der Bundesregierung über die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren in der ersten Verwaltungsgerichtsinstanz vor (aufgegliedert nach Bundesländern)? Ist es zutreffend, daß die durchschnittliche Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz in Bremen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein erheblich geringer ist als in Baden-Württemberg und Bayern?
2. Wie erklärt sich die Bundesregierung die unterschiedliche Verfahrensdauer, und inwieweit ist diese unterschiedliche Verfahrensdauer auf eine unterschiedliche Ausstattung der Verwaltungsgerichte in den einzelnen Bundesländern zurückzuführen?
3. Hält die Bundesregierung Forderungen aus Bundesländern, die eine überdurchschnittliche Dauer der verwaltungsgerichtlichen Anerkennungsverfahren vorzuweisen haben, für besonders glaubwürdig, daß eine weitere Verschärfung des Asylverfahrensrechts notwendig sei, um die Verfahren in angemessener Zeit bewältigen zu können?
C. Änderungen des Asylverfahrensrechts
1. Welche Änderungen des Asylverfahrensrechts hält die Bundesregierung derzeit für sinnvoll?
2. Hält die Bundesregierung eine Harmonisierung des Asylrechts im europäischen Bereich für notwendig? Welche Schritte hat die Bundesregierung ergriffen oder beabsichtigt sie ggf. zu diesem Zweck zu ergreifen? In welche Richtung sollen diese Änderungen ggf. erfolgen (Anpassung des deutschen Rechts einschließlich Grundgesetzänderung an das Recht der anderen europäischen Länder oder Anpassung des Rechts dieser Länder an das Recht der Bundesrepublik Deutschland)?
3. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Erweiterung der Zuständigkeit der weisungsabhängigen Ausländer- und Grenzbehörden für die Entscheidung über Asylanträge erstrebenswert (z. B. durch Erweiterung der Gruppe der unbeachtlichen Asylanträge)? Wenn ja, wie sollte diese Zuständigkeit erweitert werden? Inwieweit könnte den Gründen, die ggf. für eine Erweiterung der Zuständigkeit der Ausländer- und Grenzbehörden sprechen, auch durch einen verstärkten dezentralen Einsatz von Entscheidern des Bundesamtes Rechnung getragen werden?
4. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, daß Asylanträge, die nicht ohne wichtigen Grund innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise gestellt werden, als unbeachtliche Anträge eingestuft werden sollten? Welche verfassungsrechtlichen Probleme sieht die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß nach diesem Vorschlag ein Antragsteller, der seinen Antrag ohne wichtigen Grund verspätet gestellt hat, trotz politischer Verfolgung abgeschoben werden könnte, obwohl das Grundrecht auf Asyl nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 18 GG verwirkt werden kann? Inwieweit begünstigt dieser Vorschlag Antragsteller, die mit Hilfe von Schlepperorganisationen in das Bundesgebiet eingereist sind, da diese häufig keine Zeit zur Orientierung in einem für sie fremden Land für die Asylantragstellung benötigen? Inwieweit bringt dieser Vorschlag die Gefahr weiterer Verzögerungen mit sich, da sich die zuständigen Behörden zunächst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Antragsteller triftige Gründe für die verspätete Antragstellung hatte, statt sich sofort der Frage zuwenden zu können, ob politische Verfolgung gegeben ist?
5. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, Asylanträge als unbeachtlich anzusehen, wenn sie offensichtlich nur aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden sind? Inwieweit wird auch der größte Teil der wirtschaftlich motivierten Anträge nicht offen wirtschaftlich, sondern mit angeblicher politischer Verfolgung begründet? Inwieweit sind Verzögerungen zu befürchten, wenn die Ausländerbehörden, die häufig nicht Detailkenntnisse über die Herkunftsländer besitzen, über diese Frage vorab zu entscheiden haben, bevor sie den Antrag ggf. an das Bundesamt weiterleiten?
6. Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, eine Regelvermutung einzuführen, daß ein Antragsteller anderweitigen Schutz gefunden habe, wenn er sich mindestens drei Monate vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Drittstaat aufgehalten hat? Inwieweit erfordert Artikel 16 GG, daß diese Regelvermutung immer dann nicht gelten darf, wenn der Antragsteller von diesem Drittstaat nicht den im Grundgesetz verankerten Mindeststandard an Schutz vor politischer Verfolgung erhält? Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, daß die Regelvermutung deshalb in vielen Fällen nicht praktikabel sein wird, weil die Antragsteller versuchen werden, alle Dokumente und Nachweise über ihren dreimonatigen Aufenthalt in einem Drittland zu vernichten? Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, daß die Frage, ob diese Regelvermutung greift, schon an der Grenze von den Grenzbehörden zu entscheiden ist? Sind die Grenzbehörden personell so ausgestattet, daß sie diese schwierige Frage ohne Verzögerungen sachgerecht beurteilen könnten?
D. Vollzugsdefizite
1. Welche Vollzugsdefizite im Bereich des Asylverfahrensrechts sind derzeit nach Ansicht der Bundesregierung gegeben, und durch welche Maßnahmen müßten sie ggf. beseitigt werden?
2. Woran liegt es nach Auffassung der Bundesregierung, daß zahlreiche Asylbewerber auch nach Ablehnung ihres Antrages das Bundesgebiet nicht verlassen? Welche Maßnahmen sind erforderlich, um dies abzustellen? Inwieweit sind diese Maßnahmen schon ergriffen worden, warum ggf. nicht?
3. Hat das Land Berlin der Bundesregierung auch Vorschläge unterbreitet, wie die Einreise von Armutsflüchtlingen über Westberlin, die keinen Asylantrag stellen, eingeschränkt werden kann (welche), oder hat das Land Berlin nur Vorschläge zur Einschränkung des Zuzugs von Ausländern gemacht, die sich auf das Grundrecht auf Asyl berufen und einen entsprechenden Antrag gestellt haben?
Fragen30
Wie viele der laut Erklärungen des UNHCR derzeit auf der Erde lebenden 12 Millionen Flüchtlinge haben zur Zeit in der Bundesrepublik Deutschland Zuflucht gefunden, welchen Anteil an der Gesamtbevölkerung der Bundesrepublik Deutschland stellen sie dar, und inwieweit liegt dieser Anteil über oder unter dem Anteil der 12 Millionen Flüchtlinge an der Weltbevölkerung? Inwieweit ist es zutreffend, daß 5 v. H. der 12 Millionen Flüchtlinge in Europa Zuflucht gefunden haben?
Wie viele Einwohner kommen derzeit jeweils auf einen in den folgenden westeuropäischen Ländern lebenden anerkannten und aufgenommenen politischen Flüchtlinge: Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Italien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Schweden und Schweiz?
Trifft die auf einem im Februar 1985 von der schweizerischen Liga für Menschenrechte in Lausanne durchgeführten Hearing getroffene Feststellung zu, daß die Bundesrepublik Deutschland in Westeuropa derzeit die niedrigste Quote aufgenommener politischer Flüchtlinge im Vergleich zur Einwohnerzahl aufweist?
Welche konkreten Zahlen liegen der Bundesregierung vor, die diese Feststellung ggf. widerlegen oder bestätigen?
Wie viele politische Flüchtlinge sind seit 1953 in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte anerkannt worden, wie viele dieser Asylberechtigten lebten 1984 noch - in der Bundesrepublik Deutschland, und wie verteilen sich diese noch in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Asylberechtigten auf die zehn am stärksten vertretenen Herkunftsländer?
Bei welchen Herkunftsländern ist in der Vergangenheit von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht worden, Asylberechtigungen wegen der Veränderung der politischen Verhältnisse im Herkunftsland zu überprüfen?
Warum ggf. nicht (z. B. bei Portugal, Spanien, Griechenland)?
Wie vielen Antragstellern ist jeweils in den Jahren 1978 bis 1984 unanfechtbar die Asylberechtigung zugesprochen worden, und wie viele Asylverfahren hätte das Bundesamt zusätzlich zu den im Jahre 1984 gestellten 35 278 Anträgen bearbeiten müssen, wenn alle seit 1978 ausgesprochenen Asylberechtigungen — im Zweijahresrhythmus, — im Dreijahresrhythmus erneut hätten überprüft werden müssen?
Welche zusätzliche sachliche und personelle Ausstattung der zuständigen Behörden wäre notwendig gewesen, um diese zusätzlichen Asylverfahren 1984 in angemessener Zeit zu bewältigen?
Hält die Bundesregierung angesichts der schon bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten, eine Asylberechtigung wegen Wegfalls der Voraussetzungen zu widerrufen, eine gesetzliche Regelung für sinnvoll, daß Asylberechtigungen alle zwei bis drei Jahre unabhängig von einer tatsächlichen Änderung der politischen Verhältnisse im jeweiligen Herkunftsland zu überprüfen sind?
Inwieweit sieht die Bundesregierung in der Anzahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Asylberechtigten ein so gravierendes Problem, daß es sinnvoll erscheint, durch einen solchen Gesetzesautomatismus nicht alle zur Verfügung stehenden Kapazitäten der Behörden und Gerichte zur Bearbeitung von neuen Asylanträgen einzusetzen?
Wie hat sich die Zahl der Asylanträge in den Jahren 1980, 1981, 1982, 1983, 1984 und 1985 jeweils entwickelt (aufgegliedert nach den zehn am stärksten vertretenen Herkunftsländern)?
Wie viele Antragsteller wurden in diesen Jahren jeweils anerkannt und wie viele abgelehnt (ab 1982 zusätzlich aufgegliedert nach offensichtlich unbegründet und sonst abgelehnten Anträgen)?
Bei welchen fünf Herkunftsländern war in diesen Jahren die Zahl der anerkannten und der abgelehnten Antragsteller jeweils am höchsten?
Welche absoluten und prozentualen Zahlen liegen der Bundesregierung darüber vor, inwieweit die in diesen Jahren abgelehnten Asylbewerber die Bundesrepublik Deutschland tatsächlich verlassen haben?
Inwieweit ist es zutreffend, daß die überwiegende Zahl der Asylbewerber auch nach Ablehnung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland verbleibt, so daß für sie der Ausgang des Asylverfahrens ohne Bedeutung ist?
Wie hoch war jeweils in den Jahren von 1980 bis 1985 der Anteil der Asylanträge von Antragstellern aus Ländern, in denen auch bei Ablehnung des Asylantrages eine Abschiebung aus allgemeinen humanitären oder sonstigen Gründen nicht in Frage kam (aufgegliedert nach absoluten und prozentualen Zahlen)?
In welche Länder wurde jeweils trotz Ablehnung des Asylantrages in diesen Jahren nicht abgeschoben, und inwieweit bestand oder besteht insoweit eine unterschiedliche Praxis in den einzelnen Bundesländern?
Wie hoch war in den Jahren 1980 bis 1985 jeweils der Anteil der Asylantragsteller, die über Berlin in das Bundesgebiet eingereist sind, an der Gesamtzahl der Asylbewerber (absolute und prozentuale Zahlen, aufgegliedert nach den jeweils am stärksten vertretenen Herkunftsländern)?
Wie hoch war in diesen Jahren der Anteil unter den über Berlin einreisenden Antragstellern, die auch bei Ablehnung des Asylantrages nicht mit einer Abschiebung in ihr Herkunftsland rechnen mußten (aufgegliedert nach Herkunftsländern)?
Wie viele Ausländer sind jeweils in den Jahren 1980 bis 1985 über Berlin mit dem Ziel eingereist, für längere Zeit ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen, ohne Aussicht oder Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung zu haben und ohne einen Asylantrag zu stellen (z. B. Polen)?
Wie viele der im Jahre 1984 gestellten Asylanträge waren Folgeanträge, und wie viele Antragsteller, die im Jahre 1984 einen Asylantrag gestellt haben, lebten zuvor schon mit Aufenthaltserlaubnis längere Zeit im Bundesgebiet (z. B. iranische Staatsangehörige, die erst 1984 wegen Änderung der Verhältnisse im Iran einen Antrag gestellt haben)?
Wie viele der Antragsteller, die im Jahre 1984 einen Asylantrag gestellt haben, halten sich derzeit noch im Bundesgebiet auf (absolute und prozentuale Zahlen), wie viele haben das Bundesgebiet schon wieder verlassen, und wie viele müssen selbst bei einer Ablehnung ihres Asylantrages derzeit nicht mit einer Abschiebung rechnen?
Wie hat sich die Zahl der für die Entscheidung über Asylanträge zuständigen Entscheider beim Bundesamt seit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes am 1. August 1982 entwickelt, und wie viele Asylverfahren waren im Durchschnitt jeweils am 1. August 1982, 1983 und 1984 sowie am 1. März 1985 pro Entscheider anhängig?
Wie hat sich die durchschnittliche Dauer des Asylantragsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag durch das Bundesamt seit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes entwickelt?
Hält die Bundesregierung die personelle Ausstattung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge für angemessen?
Welche Auswirkungen hat die Verringerung der Zahl der Planstellen für Entscheider zum 1. Januar 1985 bisher auf die Dauer und die Anzahl der pro Entscheider anhängigen Asylverfahren gehabt?
Wie hoch sind die finanziellen Einsparungen des Bundes durch die Verringerung der Planstellen, und in welchem Verhältnis stehen diese Einsparungen zu den zusätzlichen Kosten der Länder und Gemeinden, die diesen durch eine mit der Verringerung der Zahl der Entscheider eventuell einhergehenden längeren Dauer der Asylverfahren entstehen?
Welche Zahlen liegen der Bundesregierung über die durchschnittliche Dauer der Asylverfahren in der ersten Verwaltungsgerichtsinstanz vor (aufgegliedert nach Bundesländern)?
Ist es zutreffend, daß die durchschnittliche Dauer der verwaltungsgerichtlichen Verfahren in erster Instanz in Bremen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein erheblich geringer ist als in Baden-Württemberg und Bayern?
Wie erklärt sich die Bundesregierung die unterschiedliche Verfahrensdauer, und inwieweit ist diese unterschiedliche Verfahrensdauer auf eine unterschiedliche Ausstattung der Verwaltungsgerichte in den einzelnen Bundesländern zurückzuführen?
Hält die Bundesregierung Forderungen aus Bundesländern, die eine überdurchschnittliche Dauer der verwaltungsgerichtlichen Anerkennungsverfahren vorzuweisen haben, für besonders glaubwürdig, daß eine weitere Verschärfung des Asylverfahrensrechts notwendig sei, um die Verfahren in angemessener Zeit bewältigen zu können?
Welche Änderungen des Asylverfahrensrechts hält die Bundesregierung derzeit für sinnvoll?
Hält die Bundesregierung eine Harmonisierung des Asylrechts im europäischen Bereich für notwendig?
Welche Schritte hat die Bundesregierung ergriffen oder beabsichtigt sie ggf. zu diesem Zweck zu ergreifen?
In welche Richtung sollen diese Änderungen ggf. erfolgen (Anpassung des deutschen Rechts einschließlich Grundgesetzänderung an das Recht der anderen europäischen Länder oder Anpassung des Rechts dieser Länder an das Recht der Bundesrepublik Deutschland)?
Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Erweiterung der Zuständigkeit der weisungsabhängigen Ausländer- und Grenzbehörden für die Entscheidung über Asylanträge erstrebenswert (z. B. durch Erweiterung der Gruppe der unbeachtlichen Asylanträge)?
Wenn ja, wie sollte diese Zuständigkeit erweitert werden?
Inwieweit könnte den Gründen, die ggf. für eine Erweiterung der Zuständigkeit der Ausländer- und Grenzbehörden sprechen, auch durch einen verstärkten dezentralen Einsatz von Entscheidern des Bundesamtes Rechnung getragen werden?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, daß Asylanträge, die nicht ohne wichtigen Grund innerhalb von zwei Wochen nach der Einreise gestellt werden, als unbeachtliche Anträge eingestuft werden sollten?
Welche verfassungsrechtlichen Probleme sieht die Bundesregierung angesichts der Tatsache, daß nach diesem Vorschlag ein Antragsteller, der seinen Antrag ohne wichtigen Grund verspätet gestellt hat, trotz politischer Verfolgung abgeschoben werden könnte, obwohl das Grundrecht auf Asyl nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 18 GG verwirkt werden kann?
Inwieweit begünstigt dieser Vorschlag Antragsteller, die mit Hilfe von Schlepperorganisationen in das Bundesgebiet eingereist sind, da diese häufig keine Zeit zur Orientierung in einem für sie fremden Land für die Asylantragstellung benötigen?
Inwieweit bringt dieser Vorschlag die Gefahr weiterer Verzögerungen mit sich, da sich die zuständigen Behörden zunächst mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Antragsteller triftige Gründe für die verspätete Antragstellung hatte, statt sich sofort der Frage zuwenden zu können, ob politische Verfolgung gegeben ist?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, Asylanträge als unbeachtlich anzusehen, wenn sie offensichtlich nur aus wirtschaftlichen Gründen gestellt worden sind?
Inwieweit wird auch der größte Teil der wirtschaftlich motivierten Anträge nicht offen wirtschaftlich, sondern mit angeblicher politischer Verfolgung begründet?
Inwieweit sind Verzögerungen zu befürchten, wenn die Ausländerbehörden, die häufig nicht Detailkenntnisse über die Herkunftsländer besitzen, über diese Frage vorab zu entscheiden haben, bevor sie den Antrag ggf. an das Bundesamt weiterleiten?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, eine Regelvermutung einzuführen, daß ein Antragsteller anderweitigen Schutz gefunden habe, wenn er sich mindestens drei Monate vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem Drittstaat aufgehalten hat?
Inwieweit erfordert Artikel 16 GG, daß diese Regelvermutung immer dann nicht gelten darf, wenn der Antragsteller von diesem Drittstaat nicht den im Grundgesetz verankerten Mindeststandard an Schutz vor politischer Verfolgung erhält?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Gefahr, daß die Regelvermutung deshalb in vielen Fällen nicht praktikabel sein wird, weil die Antragsteller versuchen werden, alle Dokumente und Nachweise über ihren dreimonatigen Aufenthalt in einem Drittland zu vernichten?
Wie beurteilt die Bundesregierung den Vorschlag, daß die Frage, ob diese Regelvermutung greift, schon an der Grenze von den Grenzbehörden zu entscheiden ist?
Sind die Grenzbehörden personell so ausgestattet, daß sie diese schwierige Frage ohne Verzögerungen sachgerecht beurteilen könnten?
Welche Vollzugsdefizite im Bereich des Asylverfahrensrechts sind derzeit nach Ansicht der Bundesregierung gegeben, und durch welche Maßnahmen müßten sie ggf. beseitigt werden?
Woran liegt es nach Auffassung der Bundesregierung, daß zahlreiche Asylbewerber auch nach Ablehnung ihres Antrages das Bundesgebiet nicht verlassen?
Welche Maßnahmen sind erforderlich, um dies abzustellen?
Inwieweit sind diese Maßnahmen schon ergriffen worden, warum ggf. nicht?
Hat das Land Berlin der Bundesregierung auch Vorschläge unterbreitet, wie die Einreise von Armutsflüchtlingen über Westberlin, die keinen Asylantrag stellen, eingeschränkt werden kann (welche), oder hat das Land Berlin nur Vorschläge zur Einschränkung des Zuzugs von Ausländern gemacht, die sich auf das Grundrecht auf Asyl berufen und einen entsprechenden Antrag gestellt haben?