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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Belastung und Gefährdung von Grundwasser durch den Eintrag von Pestiziden (G-SIG: 10002851)

Anwendung der EG-Trinkwasserrichtlinie in der Bundesrepublik Deutschland, Pestizideigenschaft von Nematiziden, Novellierung der Prüf- und Zulassungsbedingungen, Kriterien für die Einstufung als wassergefährdend, Durchführung von Grundwasseranalysen, Einbeziehung von Metaboliten, Bewertung von Atrazin und Simazin, Pestizide und Trinkwasserversorgung ländlicher Gemeinden, Verwendung von Pestiziden im Einzugsgebiet von Wassergewinnungsanlagen, Forderungen des Sachverständigenrats für Umweltfragen, Zusammenhang zwischen Bodenstruktur und Nachweis von Pestizidrückständen

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

Datum

22.08.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/366823.07.85

Belastung und Gefährdung von Grundwasser durch den Eintrag von Pestiziden

des Abgeordneten Werner (Dierstorf) und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Einsatz von Pestiziden (und chemischen Hilfsstoffen) in der Landbewirtschaftung hat sich im Verlauf der letzten Jahrzehnte vervielfacht — er stieg allein in den letzten zehn Jahren um mehr als 60 v. H.

Diese stetige Zunahme der großflächigen Ausbringung von mehr oder weniger langlebigen giftigen Verbindungen in die Umwelt potenziert die Beeinträchtigungen und Schädigungen, die von diesen Stoffen, ihren Zwischen- und Abbauprodukten und ihren Kombinationswirkungen auf das gesamte Ökosystem einwirken.

Die Zahl der zugelassenen und angewendeten Pestizide und die eingesetzten Mengen haben immer stärker zugenommen, die von einem solchen massiven Einsatz von Agrochemikalien ausgehenden Probleme und Gefahren wurden auch von Behördenseite weitgehend außer acht gelassen oder bagatellisiert.

Ergebnis dieses Verhaltens sind einerseits sehr lückenhafte und unzureichende Erkenntnisse über Wirkung und Verhalten dieser Chemikalien in der Umwelt, andererseits nicht ausreichende Grundlagen zur Regelung von Zulassung, Überwachung und Anwendung (gesetzliche Regelungen, Analyseverfahren).

Bei Herstellung, Vertrieb und Anwendung von Pestiziden und anderen gefährlichen Chemikalien können vielfältige Gefahren und Schäden verursacht werden. Solche Auswirkungen, wie z. B. Bodenbelastungen, Eintrag in die Nahrungskette und Grundwasserkontamination wurden bisher hauptsächlich durch Unfälle und unsachgemäßen Umgang mit Pestiziden beobachtet (Anwendung, Lagerung, Reste- und Verpackungsbeseitigung, Gerätereinigung).

Alarmierend sind neuere Erkenntnisse, die belegen, daß auch bei der Regelanwendung von Pestiziden („nach guter landwirtschaftlicher Praxis" und nach Gebrauchsanweisung) Pestizidwirkstoffe „häufig ins Grundwasser gelangen und die EG-Grenzwerte überschreiten können" (SRU-Sondergutachten S. 569). Besonders landwirtschaftlich intensiv genutzte Gebiete mit hoher Versickerungsrate und leichten Böden sind nach ersten Ergebnissen betroffen.

Die untersuchten Maisherbizide Atrazin und Simazin waren im Grundwasser auf der Schwäbischen Alb und im Emsland nachweisbar, teilweise weit über dem zulässigen Höchstwert der EG-Richtlinie von 0,1 µg je Substanz (und 0,5 µg insgesamt) pro Liter. Von Phenoxyessigsäurederivaten (2,4,5-T) wurden Konzentrationen bis zu 13µg/1 gemessen.

Diese Rückstandswerte im Grundwasser, die bisher nur für einige wenige Mittel gemessen worden sind, zeigen, welche Gefährdung des Trinkwassers von der Anwendung von Pestiziden in der Landwirtschaft ausgeht. Zweifellos ist die Trinkwasserbelastung durch den Einsatz von Pestiziden nur ein einziger Teilaspekt der Gefahren und Einflüsse für die gesamte Umwelt — dieses Problem sollte nicht länger ignoriert oder heruntergespielt werden; es ist entschlossenes und schnelles Eingreifen erforderlich.

Durch das Auftreten von Grundwasserbelastungen bei der Regelanwendung von Pestiziden ergeben sich Zweifel und Fragen bezüglich der Zulassungs- und Prüfungspraxis und der geltenden Regeln, Einschränkungen und Verbote für die Anwendung von Pestiziden.

Der Eintrag von Pestiziden ins Grundwasser ist ein ernstes Zeichen für die Gefahren für die Ökologie auch durch den bestimmungsgemäßen Einsatz dieser Mittel.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Die Richtlinie der EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Richtlinie des Rates 80/778/EWG) schreibt zum Schutz des Trinkwassers eine zulässige Höchstkonzentration für Pestizide und ähnliche Produkte von 0,1 µg/1 je Substanz und 0,5 µg/1 insgesamt vor. Wieviel der Wasserwerke in der Bundesrepublik Deutschland untersuchen ihr Wasser auf Rückstände von Pestiziden und deren Abbauprodukte, auf welche Mittel (Abbauprodukte) und Mittelgruppen wird untersucht, welche Gehalte werden festgestellt, und wie oft wird das Wasser untersucht? Ab wann gilt diese EG-Richtlinie in der Bundesrepublik Deutschland denn endlich?

2

Die Definition der Richtlinie umfaßt nicht alle Pestizidwirkstoffe; bestimmte Wirkstoffe wie Bodenentseuchungsmittel (Nematizide) werden ausgeklammert. Wie erklärt sich die Ausklammerung solcher Wirkstoffe aus dem Pestizidbereich, und mit welcher Begründung kann ein solcher Ausnahmestatus gerechtfertigt werden?

3

Der Eintrag von Pestiziden ins Grundwasser ist stark von den Eigenschaften des Mittels und des behandelten Bodens abhängig. Wie beurteilt die Bundesregierung das Grundwassergefährdungspotential von Mitteln, bei denen eines oder mehrere Kriterien, die für eine zu erwartende Grundwasserkontamination sprechen, zutreffen (SRU-Gutachten S. 563), insbesondere wenn von einer Anwendung auf einem entsprechend sorptionsschwachen Boden ausgegangen wird (wie es zur Gewährleistung möglichst sicherer Standards notwendig ist)? Beabsichtigt die Bundesregierung, im Zusammenhang mit der Novellierung des Pflanzenschutzgesetzes mögliche Gefährdungen, die sich aus einer Regelanwendung von Pestiziden ergeben, zu berücksichtigen und durch Änderung bzw. Ergänzung der Prüf- und Zulassungsbedingungen auszuschließen? Welchen Standpunkt vertritt die Bundesregierung gegenüber der Forderung, auch nicht den Regeln entsprechende Anwendung von Pestiziden und deren Auswirkungen in das Prüf- und Zulassungsverfahren mit einzubeziehen (angesichts der Tatsache, daß schon bei regelgerechtem Einsatz Schäden nicht auszuschließen sind)?

4

Welche Mittel und Wirkstoffgruppen sind als wassergefährdend einzustufen, nach welchen Kriterien erfolgt diese Einstufung, werden hierbei alle im Sachverständigengutachten des Rates für Umweltfragen angeführten Kriterien berücksichtigt? Ab welcher Häufung von Kriterien, die auf eine Auswaschungsgefährdung des Mittels hindeuten, sind gegebenenfalls Anwendungsbeschränkungen oder -verbote vorzusehen?

5

Beabsichtigt die Bundesregierung, das vereinfachte Versickerungsmodell, dessen Aussagekraft in Frage gestellt wird, durch ein besseres, realitätsnäheres Verfahren ablösen zu lassen?

6

Für welche Mittel und Wirkstoffgruppen werden Grundwasseranalysen durchgeführt, wie oft, unter welchen Böden, und welche Konzentrationen werden festgestellt? Welche Bedeutung haben die jeweiligen Mittel in ökonomischer und in ökologischer Hinsicht (hergestellte und verbrauchte Mengen, Toxizität, Langzeitwirkungen, Okotoxizität)? Erstrecken sich die Untersuchungen auch auf Metabolite der Pestizide (Zwischen- und Abbauprodukte), die oft problematischer sind als der Wirkstoff selbst, und wenn ja, welche Pestizide und Verbindungen werden untersucht?

7

Bisher veröffentlichte Untersuchungsergebnisse lassen ein besonderes Gefährdungspotential von Mais- und Hackfruchtpestiziden vermuten, entsprechend dem Beispiel der beiden Herbizide Atrazin und Simazin; gibt es Hinweise oder Erkenntnisse, die eine entsprechende Gefährdung durch andere im Hackfruchtbau eingesetzte Pestizide befürchten lassen, und wenn ja, um welche Mittel handelt es sich? Ist das Mittel „Lasso" Gegenstand einer Überprüfung der Zulassung durch die BBA oder das Bundesgesundheitsamt, welche Gründe liegen dafür vor, und ist mit einer Einschränkung oder einem Widerruf der Zulassung zu rechnen? Sind im Zusammenhang mit der festgestellten Grundwasserverschmutzung durch 2,4,5-T, Atrazin und Simazin Maßnahmen wie eine Überprüfung der Zulassung oder Anwendungsverbote zu erwarten bzw. unterliegen diese Mittel einer Untersuchung durch die zuständigen Behörden?

8

Für welche Mittel bestehen verbindliche wasserschutzbezogene Anwendungsbeschränkungen und -verbote, sind dies allgemeine Beschränkungen oder gelten sie nur für bestimmte Flächen? Hält es die Bundesregierung für ausreichend, daß zwar für über die Hälfte der im Handel befindlichen Pestizide Wasserschutzauflagen gelten, ohne daß diese rechtsverbindlich sind, oder hält die Regierung in Anbetracht der Gefährdung des Trinkwassers und der Auswirkungen auf die Ökologie, die von sachgerechter und auch von fehlerhafter Anwendung von Pestiziden ausgehen, es für wünschenswert, daß Wasserschutzauflagen einen rechtsverbindlichen Status erhalten?

9

Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit der meßtechnischen Überprüfung entsprechend der EG-Trinkwasserrichtlinie zur Bereitstellung leistungsfähiger, allgemeingültiger und standardisierter Analyseverfahren? Sollte das Vorhandensein geeigneter Analyseverfahren neben einer umfassenden ökotoxikologischen Prüfung zur verbindlichen Voraussetzung für die Zulassung eines Pestizids bzw. für die Verlängerung der Zulassung/Aufrechterhaltung der Zulassung gemacht werden?

10

In den Trinkwasserversorgungen ländlicher Gemeinden, besonders in intensiv bewirtschafteten Gebieten mit sorptionsschwachen Böden besteht die Gefahr des Eintrags von Pestiziden ins Grundwasser; wie beurteilt die Bundesregierung diese Gefahr, besonders auch im Zusammenhang mit den dort meist nur eingeschränkten Möglichkeiten der Trinkwasseraufbereitung (z. B. keine Aktivkohlefilter)?

11

Beabsichtigt die Bundesregierung, aus den bekanntgewordenen Fällen von Herbizidbelastungen im Grundwasser nach ordnungsgemäßem Einsatz der Mittel (Atrazin, Simazin, Phenoxyessigsäurederivate) auf der Schwäbischen Alb und von Atrazin in Flachbrunnen im Emsland Konsequenzen für die Prüfung und Zulassung von Pestiziden zu ziehen, welche Konsequenzen wären dies, und ist ein Widerruf der Zulassung für bestimmte Mittel (zumindest in Problemgebieten) angestrebt? Wenn schon bei einer ordnungsgemäßen Pestizidanwendung Belastungen des Grundwassers auftreten, ist die tatsächliche Gefährdung noch weit höher einzustufen, da in der Praxis aus verschiedenen Gründen auch mit Fehl- und Überdosierungen gerechnet werden muß und durch unsachgemäßen Umgang und Unfälle noch weit schwerwiegendere Belastungen verursacht werden. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, diese (in der Realität immer vorkommenden Belastungen) in das Prüfungs- und Zulassungsverfahren von Pestiziden mit einzubeziehen, oder ist sie der Überzeugung, daß das derzeitige Verfahren, das diese Problematik nicht berücksichtigt, ausreichend ist?

12

Wird die Bundesregierung Handlungsdefizite in Gesetzgebung und Verwaltung ausgleichen, durch die eine Belastung von Wasser und Naturhaushalt begünstigt wird, wie zum Beispiel die Verwendung von Pestiziden im Fassungs- und Zuflußbereich von Wassergewinnungsanlagen trotz Verbots durch die Zulassungsbehörde, weil die Mittel in der Anwendungsbeschränkungsverordnung zum Pflanzenschutzgesetz nicht aufgeführt sind? Verschiedene, auch in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Herbizide, Insektizide und Nematizide sind in den USA im Grundwasser nachgewiesen worden; die EPA (US-Umweltbehörde) hat daraufhin ein flächendeckendes Überwachungsprogramm eingeleitet. Es stellt sich die Frage, ob die Bundesregierung ein entsprechendes Programm plant, wie es aussehen soll (welche Mittel und Metaboliten, Flächenraster, Häufigkeit der Probenahme) und wann damit begonnen wird. Für die Belastung mit Pestiziden sind nicht nur die persistenteren und analytisch leichter nachweisbaren Verbindungen bedeutsam, sondern auch analytisch schwieriger nachweisbare Stoffe, die toxikologisch weit bedenklicher sein können. Muß deshalb nicht das Vorhandensein einer geeigneten (einfachen) Analysenmethode Voraussetzung für die Zulassung eines Mittels sein?

13

Welche konkreten Verbesserungen und Veränderungen des Zulassungs- und Prüfverfahrens, wie beispielsweise die Neudefinition des Begriffs „Persistenz" und die Erweiterung der Persistenztests durch Untersuchungen in tiefen Bodenschichten und im Grundwasser, sind vorgesehen, um den neuen Erkenntnissen über das Verhalten von Pestiziden Rechnung zu tragen, die durch den modellhaften Versickerungstest gemäß Merkblatt 37 der BBA offensichtlich nicht befriedigend beantwortet werden können?

14

Der Sachverständigenrat für Umweltfragen fordert in seinem Sondergutachten „Umweltprobleme der Landwirtschaft" eine Erweiterung der Untersuchungen von Pestiziden für die Bereiche — Verhalten im Boden/Gestein (Bodenmikro- und makrobiologische Tests, Filterwirkungstests), — Verhalten im Grundwasser (Persistenz-, Transporttests), — Grundwasserüberwachung bei verbesserter Analytik, — Bioakkumulations- und ökotoxikologische Profilanalyse-tests. Welchen Standpunkt nimmt die Bundesregierung gegenüber diesen Punkten ein, und ist sie bereit, in ihrem Einfluß- und Zuständigkeitsbereich alle Maßnahmen zur praxisgerechten Umsetzung dieser Forderungen zu ergreifen? Welche Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen auf diesem Gebiet werden von der Bundesregierung gefördert bzw. finanziert, und welche Institutionen und Firmen arbeiten an diesem Thema?

15

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, daß viele Beipackzettel von Pflanzenschutzmitteln unklare und für den Anwender mißverständliche Angaben enthalten, wie zum Beispiel „Sprühmittelreste nicht auf Kulturland bringen", was indirekt einer Aufforderung gleichkommt, sie auf Brachland, Gräben, Wegen usw. abzulassen? Welche Konsequenzen beabsichtigt die Bundesregierung daraus zu ziehen, daß die Beipackzettel (und die Gebrauchsanleitungen) so abgefaßt sind, daß sie eine juristische Absicherung des Herstellers und Vertreibers garantieren, jedoch nur sehr eingeschränkt als praktische Hilfe für den Bauern geeignet sind?

16

Seit Mitte der 70er Jahre ist bekannt, daß die EG-Richtlinie über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch zur Durchführung ansteht, die eine zulässige Höchstkonzentration für Pestizide und ähnliche Produkte von 0,1 µg/1 je Substanz und 0,5 µg/1 insgesamt vorsieht. Hätte die Bundesregierung nicht unbedingt veranlassen müssen, daß die Analytik in dieser Richtung rechtzeitig weiterentwickelt wird, um eine ausreichend genaue Probenuntersuchung zu sichern?

17

Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit einer verbindlichen Festschreibung der Voraussetzungen für die Durchführung der Untersuchungen nach der Trinkwasser Verordnung, um eine Verunsicherung von Gesundheitsverwaltung und Bevölkerung zu verhindern, und welche Maßnahmen in dieser Hinsicht hat die Bundesregierung vorgesehen?

18

Sind Belastungen des Trinkwassers durch Pestizide im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu befürchten, oder liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, die belegen, daß nur auf besonderen Gebieten mit solchen Belastungen zu rechnen ist. a) Für welche Gebiete kann eine Gefährdung ausgeschlossen werden, b) für welche Gebiete ist von einer Belastung des Grundwassers (und des Trinkwassers) durch Pestizide auszugehen, c) für welche Gebiete der Bundesrepublik Deutschland liegen gesicherte Daten über den Gehalt von Pestiziden und ähnlichen Produkten im (Trink-)Wasser vor?

19

Kann ausgeschlossen werden, daß es sich bei festgestellten Pestizidkonzentrationen im Grundwasser um alte Belastungen handelt, die schon vor Jahren in die Umwelt gebracht worden sind (d. h. stammen die festgestellten Rückstände aus direkten Einträgen)?

20

Kann ein Zusammenhang zwischen dem Auftauchen von Pestizidrückständen im Grundwasser und der Erschöpfung der Sorptionsfähigkeit der Böden hergestellt bzw. ausgeschlossen werden?

Bonn, den 23. Juli 1985

Werner (Dierstorf) Hönes, Schmidt (Hamburg-Neustadt) und Fraktion

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