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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Verhalten des Bundesgrenzschutzes gegenüber Einreisenden aus Mauritius am 18. Juni 1985 (G-SIG: 10002883)

Festnahme von Herrn W. Rose und 20 weiteren Bürgern aus Mauritius auf dem Flughafen Frankfurt, Änderung der Einreisestempel in den Pässen und Abschiebung der Betroffenen nach Südafrika

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

29.08.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/372214. 08. 85

Verhalten des Bundesgrenzschutzes gegenüber Einreisenden aus Mauritius am 18. Juni 1985

des Abgeordneten Ströbele und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Am 18. Juni 1985 reiste Herr W. Rose auf Einladung von Verwandten in Berlin über Frankfurt am Main (Flug LH 535) in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ein Touristenvisum ist für Einreisen von Bürgern aus Mauritius in die Bundesrepublik Deutschland nicht erforderlich. Der Rückflug von Herrn Rose nach Mauritius war für den 4. August 1985 gebucht. Herr Rose war im Besitz eines gültigen Flugtickets. Herr Rose und mit ihm weitere 20 Mauritanier wurden von Beamten des Bundesgrenzschutzes an der Sperre des Flughafen Frankfurt festgenommen und verhört.

Der Einreisestempel im Paß von Herrn Rose wurde geändert und ein „zurückgewiesen" in den Paß eingetragen. Sodann wurden Rückflugtickets für alle eingereisten Bürger aus Mauritius, und zwar nach Johannisburg (Südafrika), ausgestellt ohne Berechtigung zum Weiterflug nach Mauritius. Durchgeführt wurde die Festnahme von einem Beamten des Bundesgrenzschutzes mit der Nummer A 817 668.

Erst nach schwierigen Bemühungen der Berliner Verwandten wurde Herr Rose schließlich aus dem Gewahrsam des. BGS entlassen und konnte nach Berlin reisen.

Wie mit den übrigen Einreisenden aus Mauritius verfahren wurde ist nicht bekannt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Auf Grund welcher gesetzlicher Regelungen wurde Herr Rose bei seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 18. Juni 1985 auf dem Frankfurter Flughafen festgenommen, der Einreisestempel in seinem Paß ungültig gestempelt und mit dem Stempelaufdruck „zurückgewiesen" versehen?

2

Welches war der Grund für das Vorgehen der Beamten des Bundesgrenzschutzes?

3

Was berechtigt die Beamten des Bundesgrenzschutzes, ohne jede Möglichkeit rechtlichen oder persönlichen Beistands ordnungsgemäß eingereiste Bürger aus Mauritius festzunehmen, Eintragungen in deren Pässe vorzunehmen und diese nach Südafrika zurückzuschicken?

4

Warum wurden die Betroffenen nach Südafrika abgeschoben, obwohl auch den Beamten des BGS klar sein mußte, daß dort infolge der Apartheidspolitik der Regierung Südafrikas für Schwarze eine ganz erhebliche Gefährdung für Gesundheit und Leben der einzelnen nicht ausgeschlossen werden konnte?

5

Wer ist der Beamte des Bundesgrenzschutzes mit der Nummer A 817 668?

Auf Grund welcher Anweisungen, welcher Vorgesetzten beim Bundesgrenzschutz hat die Verhaftung und Abschiebung stattgefunden?

Ist beabsichtigt, gegen den Beamten des Bundesgrenzschutzes mit der Nummer A 817 668 disziplinarrechtlich vorzugehen?

6

Gibt es geheime Vereinbarungen mit den Behörden der Republik Frankreich, Bürger aus Mauritius eine Durchreise durch die Bundesrepublik Deutschland in Richtung Frankreich zu verwehren?

7

Gibt es Anweisungen des Bundesgrenzschutzes an Behörden in Westberlin, den Bürger aus Mauritius, Herrn Rose, in Westberlin zu beobachten, zu überwachen, zu verfolgen und ihn in der Wohnung seiner Verwandten aufzusuchen?

Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage wurden solche Anweisungen erteilt und aus welchem sachlichen Grund?

8

Was will die Bundesregierung unternehmen, um solche Praktiken des Bundesgrenzschutzes auf deutschen Flughäfen in Zukunft auszuschließen und zu unterbinden?

Bonn, den 14. August 1985

Ströbele Hönes, Schmidt (Hamburg-Neustadt) und Fraktion

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