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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Bundesweites elektronisches Telefonteilnehmerverzeichnis (G-SIG: 10002960)

Einführung eines bundesweiten elektronischen "Telefonbuchs" über Btx; datenschutzrechtliche Probleme, u.a. Einwilligung der Telefonbenutzer, Aufbau eines bundesweiten Adressregisters, phonetische Namenssuche, Abrufkriterien, illegales Kopieren und Sortieren; Beauftragung der Deutschen Postreklame GmbH

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für das Post- und Fernmeldewesen

Datum

02.10.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/382312.09.85

Bundesweites elektronisches Telefonteilnehmerverzeichnis

der Abgeordneten Frau Dann und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wie es in einer am 22. August 1985 in Frankfurt veröffentlichten Erklärung der Deutschen Bundespost (DBP) heißt, soll von September 1985 an ein bundesweites Telefonbuch über den Bildschirmtext-Dienst (Btx) der DBP angeboten werden. In dem elektronischen Teilnehmerverzeichnis sind alle 25 Millionen Telefonbesitzer/innen in der Bundesrepublik Deutschland mit ihren Telefonnummern gespeichert und binnen weniger Sekunden abrufbar. Als zusätzlichen Kundenservice bietet das neue Verfahren eine sogenannte phonetische Namenssuche, d. h., der Computer sucht dabei alle gleichklingenden, aber unterschiedlich geschriebenen Telefonbesitzer/innen eines Ortsnetzes heraus.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wurde vor der Speicherung von Namen, Adressen und Telefonnummern im elektronischen Telefonverzeichnis von jedem/jeder Telefonbesitzer/in eine Einwilligung dazu eingeholt?

Wenn nein, warum wurde dies nicht für nötig gehalten?

2

Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Datenschutzexperten, daß mit einem solchen elektronischen Telefonverzeichnis ein bundesweites Adreßregister aufgebaut wird?

Wenn nein, warum nicht?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten den Aufbau eines solchen bundesweiten Registers, in dem ein Großteil der Bundesbürger/innen — nämlich alle Telefonbesitzer/innen — mit Namen und Adressen gespeichert und für jede/n Btx-Nutzer/in sogar mittels phonetischer Namenssuche jederzeit abrufbar sind?

4

Wie ist ein solches elektronisches Telefonverzeichnis mit dem Votum des Deutschen Bundestages anläßlich der Diskussion um das Gesetz über Personalausweise und das Melderechtsrahmengesetz in Einklang zu bringen, nach dem der Aufbau eines bundesweiten Adreßregisters verfassungsrechtlich unzulässig ist?

5

Ist es richtig, daß die Deutsche Postreklame GmbH die Anbieterin für dieses elektronische Telefonverzeichnis im Btx-System ist?

Wenn ja, auf welchem Wege erhielt die Deutsche Postreklame GmbH Kenntnis der für dieses Angebot notwendigen Namen, Anschriften und Telefonnummern der Telefonbesitzer? Hat insbesondere die DBP diese Angaben an die Deutsche Postreklame GmbH übermittelt, und auf welcher rechtlichen Grundlage geschah diese Übermittlung?

6

Nach welchen Kriterien sollen die Angaben in dem Btx-Telefonverzeichnis abrufbar sein?

Ist insbesondere daran gedacht, daß bei Eingabe einer Telefonnummer die zugehörige Namens- und Anschriftenangabe abrufbar ist?

7

Welche Maßnahmen sind getroffen worden, um zu verhindern, daß z. B. sogenannte Hacker das gesamte Telefonverzeichnis auf einen eigenen Rechner kopieren und dort mittels eigener Sortierprogramme einen Abruf nach Telefonnummern oder sonstige Datenabrufe und -kombinationen ermöglichen?

8

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, däß ein solcher Abruf, mit der Telefonnummer als Zugriffsschlüssel, einen unzulässigen Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürger/innen darstellt?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung eventuelle Mißbrauchsgefahren bei der durch die phonetische Namenssuche effektivierten und qualitativ neuen Zugriffsmöglichkeit auf personenbezogene Daten?

Bonn, den 12. September 1985

Dann Hönes, Schmidt (Hamburg-Neustadt) und Fraktion

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