Kreisbeschreibung für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes
der Abgeordneten Frau Eid und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach einer Richtlinie des Bundesamtes für Zivilschutz aus dem Jahr 1975 sind die Landkreise und kreisfreien Städte aufgefordert, eine „Kreisbeschreibung für Zwecke des Zivil- und Katastrophenschutzes" zu erstellen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Auf welcher Rechtsgrundlage gab das Bundesamt für Zivilschutz diese Richtlinie heraus?
Wurden an der Richtlinie seitdem Veränderungen vorgenommen?
Sind Kreise und kreisfreie Städte verpflichtet, eine solche Kreisbeschreibung zu erstellen? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage?
Wie viele Kreise und kreisfreie Städte haben eine solche Kreisbeschreibung bislang erstellt? Welche Kreise und kreisfreien Städte lehnen es ab, eine solche Kreisbeschreibung zu erstellen?
Wer hat außer dem Hauptverwaltungsbeamten der jeweiligen Kreise bzw. kreisfreien Städte Zugang zur Kreisbeschreibung?
Befinden sich Bundes- oder Landesbehörden im Besitz von Exemplaren solcher Kreisbeschreibungen? Wenn ja, welche Behörden und zu welchem Zweck?
Befinden sich militärische Stellen der Bundeswehr oder der NATO im Besitz solcher Kreisbeschreibungen? Wenn ja, welche?
Aus welchen Gründen sind die Kreisbeschreibungen als „VS — Nur für den Dienstgebrauch" eingestuft? Wer hat die Einstufung vorgenommen?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der GRÜNEN, daß die Kreisbeschreibungen nicht nur interessante Heimatkundematerialien darstellen, sondern darüber hinaus im Sinne einer effektiven Gefahrenabwehr in einem Katastrophenfall jedem verantwortungsbewußten Bürger bzw. jeder Bürgerin in den Grundzügen bekannt sein sollten?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der GRÜNEN, daß es im Widerspruch zu Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes stünde („Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt"), wenn die Bevölkerung über Maßnahmen der staatlichen Gewalt im Katastrophen- oder Verteidigungsfall bewußt im unklaren gelassen würde?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der GRÜNEN, daß in einem solchen Fall die Bevölkerung den Maßrahmen der staatlichen Gewalt in einem Katastrophen- oder Verteidigungsfall blindes Vertrauen entgegenbringen müßte, was wiederum Artikel 20 Abs. 2, 3 und 4 des Grundgesetzes widersprechen würde bzw. eine Kontrolle der staatlichen Gewalt auf die Einhaltung dieser Artikel unmöglich machen würde? Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre unterschiedliche Auffassung?