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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Umfang des Exports genehmigungspflichtiger Waren (G-SIG: 10003117)

Genehmigungen für die Ausfuhr von Waren nach Teil I der Ausfuhrliste seit 1971, Anteil von Rüstungsmaterial, Wert der Ausfuhrgenehmigungen gem. Kriegswaffenkontrollgesetz, Definition der "Waren von strategischer Bedeutung", Einhaltung des Rüstungsembargos gegenüber Südafrika

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft

Datum

18.11.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/400914.10.85

Umfang des Exports genehmigungspflichtiger Waren

der Abgeordneten Frau Eid und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

In der öffentlichen Diskussion der Bundesrepublik Deutschland kommt der Frage des Exports sensitiver Nuklearanlagen, Rüstungsgüter und strategischer Waren eine immer größere Bedeutung zu. Vor allem wird die Frage diskutiert, ob der Rüstungsexport seit 1982 angestiegen ist oder nicht.

Die GRÜNEN haben mehrfach konkrete Auskünfte diesbezüglich von der Bundesregierung verlangt, aber nur ausweichende Antworten erhalten.

Deshalb fragen wir die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie hoch war der jährliche Wert der Genehmigungen für die Ausfuhr von Waren nach Teil I, Abschnitte A, B und C der Ausfuhrliste (AL) zur Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in den Jahren von 1971 bis 1982 aufgeschlüsselt nach Jahren?

2

Wie viele Staaten durften mit Genehmigung der Bundesregierung zwischen 1971 und 1982 Waffen, Munition und Rüstungsmaterial gemäß AL I A zur AWV erhalten, und wie viele Nicht-NATO-Staaten befanden sich darunter?

3

Wie hoch war der jährliche Wert der Ausfuhrgenehmigungen für Kriegswaffen gemäß Kriegswaffenkontrollgesetz (KWKG) von 1971 bis 1983? Wie hoch war der effektive Ausfuhrwert pro Jahr?

4

Wie viele Staaten durften mit Genehmigung der Bundesregierung zwischen 1971 und 1982 Kriegswaffen nach dem KWKG erhalten, und wie viele Nicht-NATO-Staaten befanden sich darunter?

5

Weshalb betrachtet die Bundesregierung Waren des Teils I Abschnitt C der Ausfuhrliste zur AWV — die sogenannten „Waren von strategischer Bedeutung" — nicht als „Rüstungsgüter", obwohl diese nach Beschluß des NATO-Ausschusses COCOM klassifiziert sind und nicht in Staaten des Warschauer Paktes exportiert werden dürfen?

6

Welche Warennummern aus Teil I der Ausfuhrliste unterliegen nach Auffassung der Bundesregierung nicht dem völkerrechtlich verbindlichen Rüstungsembargo der UNO vom November 1977 gegenüber Südafrika?

Bonn, den 14. Oktober 1985

Eid Hönes, Schmidt (Hamburg-Neustadt) und Fraktion

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