Asylrecht und Zurückweisung von Asylsuchenden durch DDR-Behörden vor den Westberliner Grenzen
des Abgeordneten Ströbele und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In der Antwort auf die Kleine Anfrage — Drucksache 10/3706 — erklärt die Bundesregierung, das Asylrecht gewährleiste, daß politisch Verfolgte an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückgewiesen und von der Bundesrepublik Deutschland aus nicht in ein mögliches Verfolgerland abgeschoben werden, nicht jedoch auch das Recht, an die Grenze der Bundesrepublik Deutschland zu gelangen, um hier Asyl beantragen zu können.
Im Anschluß an diese Antwort und die Praxis der DDR-Behörden, Tamilen, Iraner und andere Personen aus Ländern der Dritten Welt nicht nach Westberlin durchreisen zu lassen, fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Ist nach Auffassung der Bundesregierung das grundgesetzlich garantierte Asylrecht ein bloß formelles Recht eines Asylsuchenden, nicht zurückgewiesen und nicht in sein Heimatland abgeschoben zu werden, oder ist die Bundesregierung der Auffassung, daß das Asylrecht zu den elementaren Menschenrechten gehört, durch das Asylsuchende, die aus politischen, religiösen und rassischen Gründen verfolgt werden, grundsätzlich geschützt werden müssen?
Hält die Bundesregierung es mit ihrer Verpflichtung zur Garantie und zum Schutz der Grundrechte und damit auch zur Garantie des Asylrechts für vereinbar, wenn durch gezielte Maßnahmen und Absprachen verhindert wird, daß Asylsuchende das Recht auf Asyl in Anspruch nehmen können?
Hat die Bundesregierung grundsätzlich Bedenken, wenn Behörden der DDR auf den Wunsch der Bundesregierung hin tätig werden, um verfolgte Menschen von bundesdeutschen Grenzen fernzuhalten?
Am 5. Juli 1985 wurde zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR eine Vereinbarung über die Erhöhung des zinslosen Überziehungskredites (Swing) von 600 Mio. DM auf 850 Mio. DM getroffen. Gleichzeitig erklärte sich die DDR bereit, den Forderungen der Bundesregierung zumindest teilweise nachzukommen, indem sie Tamilen aus Sri Lanka ohne Visum der Bundesrepublik Deutschland die Ein- und Weiterreise über Ostberlin nach Westberlin verwehrt.
Stehen beide Vorgänge — Vereinbarung über die Höhe des Swing und das Einlenken der DDR in der Frage des Zurückhaltens von Tamilen — in einem Zusammenhang?
Wenn nein, wie erklärt die Bundesregierung das zeitliche Zusammentreffen von Swing-Erhöhung und Ein- und Weiterreiseverbot für Tamilen ohne Sichtvermerke der Bundesrepublik Deutschland?
Am 16. September 1985 wurden mindestens 20 iranische Staatsangehörige, die nach Westberlin reisen wollten, aus Istanbul kommend auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld in der DDR festgehalten, festgenommen und ihnen droht die Rückverschiebung nach Istanbul oder sogar in den Iran, obwohl es sich um im Iran politisch Verfolgte handelt.
Sind diese Maßnahmen der DDR auf der Grundlage von Vereinbarungen mit der Bundesregierung erfolgt?
Ist die Bundesregierung der Auffassung des Innensenators in Berlin, Lummer, daß die DDR damit „internationalen Gepflogenheiten entspricht"?
Wird die Bundesregierung dieses Verhalten der DDR durch finanzielle Gegenleistungen honorieren?
Gibt es Zusagen der DDR-Behörden, die Praxis des Zurückhaltens von Durchreisenden nach Westberlin auch auf Personen anderer Nationalitäten als Tamilen oder Iraner auszudehnen?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß es sich hierbei um „internationale Gepflogenheiten" handelt?
Wie beurteilt die Bundesregierung Meldungen, nach denen allein in den letzten zwölf Monaten in Sri Lanka mehr als 1 000 Tamilen Opfer von Racheakten seitens der Singhalesen wurden und weitere Hunderte spurlos verschwunden sind?
Liegen der Bundesregierung auf der Grundlage von Informationen des Auswärtigen Amtes in der deutschen Botschaft in Sri Lanka bezüglich der Zahl der Opfer genaue Zahlen vor?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß die Regierung Sri Lankas „Willens und in der Lage" ist, den Tamilen den erforderlichen Schutz zu gewähren?
Ist der Bundesregierung die in diesem Zusammenhang stehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, daß es für die Anerkennung als politischer Flüchtling bei ethnischen Konflikten entscheidend darauf ankommt, ob die Regierung des Herkunftslandes „Willens und in der Lage" ist, der ethnischen Minderheit den erforderlichen Schutz zu gewähren?
Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Rolle der Sicherheitskräfte und des Militärs in Sri Lanka in bezug auf die Schutzgewährung für die Tamilen und ethnische Volksgruppen?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß in diesem Jahr bis zum Juli 1985 2 088 Personen aus Sri Lanka vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt wurden?
Ist der Bundesregierung weiter bekannt, daß für denselben Zeitraum lediglich 1 382 Asylsuchende aus Sri Lanka als Asylberechtigte nicht anerkannt wurden?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, daß angesichts dieser hohen Anerkennungsquote der häufig in der Öffentlichkeit erhobene Vorwurf, bei diesem Personenkreis handele es sich überwiegend um sogenannte Wirtschaftsflüchtlinge, unangebracht ist?
Kann die Bundesregierung angesichts dieser hohen Anerkennungsquote erklären, warum gerade diese Flüchtlingsgruppen von den verschärften Transitbestimmungen der DDR zuerst betroffen wurden?
Nach einem Grunderlaß des Auswärtigen Amtes erteilen die bundesdeutschen Auslandsvertretungen lediglich dann ein Einreisevisum für die Bundesrepublik Deutschland, „wenn es im deutschen Interesse liegt".
Liegt es nach Auffassung der Bundesregierung „im deutschen Interesse", einem Tamilen in Sri Lanka ein Visum zu erteilen, wenn dieser bei der Antragstellung zu erkennen gibt, daß er in Sri Lanka politisch verfolgt wird?
Wie oft wurden in den letzten zwölf Monaten für Tamilen Visa erteilt, bei denen das Asylbegehren des Sichtvermerksbewerbers bei der Visaerteilung bekannt war?
Welche Voraussetzungen müssen generell für die Erteilung des Visums bei Staatsbürgern aus Sri Lanka vorliegen?
Müssen Sichtvermerksbewerber in Sri Lanka vor der Erteilung eines Visums eine Erklärung unterschreiben, in der sie versichern, in Sri Lanka nicht politisch verfolgt zu sein und unter keinen Umständen in der Bundesrepublik Deutschland um Asyl nachzusuchen?
Wenn ja, welche rechtliche Bedeutung hat solch eine Erklärung, wenn sie nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vom Unterzeichner widerrufen wird?
Wieviel Staatsbürger aus Sri Lanka reisten in den letzten zwölf Monaten mit gültigem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten nach Einreise einen Asylantrag?
Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um Asylsuchenden, die aus politischen, religiösen oder rassischen Gründen in ihren Heimatländern verfolgt werden und in der Bundesrepublik Deutschland Schutz suchen wollen, Schutz zu gewähren?