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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (IV) (G-SIG: 10003309)

Versagung von Auftragsgenehmigungen für den Export militärischer Güter nach Südafrika durch das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft, Lieferung militärisch nutzbarer Tiefladeanhänger durch die Firma Goldhofer Fahrzeugwerk, Memmingen, Erteilung einer Negativbescheinigung für den Export von speziell für die Dekontamination entwickelten Geräten an die Firma Kärcher, Winnenden, Tätigkeit der Stuttgarter Agentur GTT im Waffenschmuggel nach Südafrika, Akkreditierung eines Militärattaches bei der südafrikanischen Botschaft in Bonn sowie südafrikanischer Militärangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft

Datum

20.01.1986

Aktualisiert

26.07.2022

BT10/436425.11.1985

Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (IV)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag 10. Wahlperiode Drucksache 10/4364 25.11.85 Kleine Anfrage der Abgeordneten Frau Eid und der Fraktion DIE GRÜNEN Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (IV) Wir fragen die Bundesregierung: 1. Kann die Bundesregierung die Angaben des Pressesprechers des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft bestätigen, der am 7. November 1985 gegenüber dem ehemaligen Bundestagsabgeordneten Schwenninger u. a. erklärt hat, er habe „erst kürzlich einer Firma den Expo rt von Schrotmunition nach Südafrika abgelehnt" und das Bundesamt habe einen entsprechenden Prozeß vor dem Verwaltungsgericht in Frankfurt gewonnen? 2. Trifft es zu, daß diese Entscheidung des Bundesamtes für gewerbliche Wirtschaft „auf der UNO-Resolution 418" basierte, wie es vom Pressesprecher gleichfalls geäußert wurde? 3. Kann die Bundesregierung weiterhin bestätigen, daß vom Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft außerdem der Expo rt eines „simplen Revolverhandgriffs aus Holz" nach Südafrika abgelehnt wurde? 4. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß die Resolution 418 vom 4. November 1977 tatsächlich so umfassend ist, daß solche Entscheidungen, wie in Fragen 1 bis 3 genannt, vom Embargotext abgesichert sind und demzufolge auch keine „umrüstbaren" Hubschrauber in „ziviler Ausfertigung" nach Südafrika exportiert werden dürfen? 5. Hat die Bundesregierung zur Kenntnis genommen, daß die spezielle Ausbildung des sogenannten Schwanenhalses bei den von der Firma Goldhofer Fahrzeugwerk, Memmingen, nach Südafrika gelieferten Tiefladeanhänger keine „zusätzliche Ausrüstung eines handelsüblichen Fahrzeugs", sondern vielmehr eine „spezielle Konstruktion" . für den militärischen Einsatz darstellt [vgl. Antwort der Bundesregierung auf Frage 1.11 in Drucksache 10/3371 — Militärisch relevante Zusammenarbeit mit Südafrika (III)]? 6. Ist der Bundesregierung bekannt, daß andere Tieflader der Firma Goldhofer, für die die Firma Goldhofer beispielsweise in Werbeanzeigen der „wehrtechnik" 8/84 als Panzertransporter wirbt, über die in Frage 5 genannte Konstruktion des „Schwanenhalses" verfügen, nicht jedoch die zivil eingesetzten Versionen der Goldhofer-Tieflader (vgl. dazu auch Prospekte der Firma Rotzler, Spezialfabrik für Seilwinden und Hebezeuge, Nr. 320/1, Schwerlastwinden für militärischen Einsatz)? 7. Welche „für den Transport von Panzern unter schwierigen Gelände- oder Witterungsverhältnissen erforderlichen Konstruktionsmerkmale" waren bei den von der Firma Goldhofer nach Südafrika exportierten Tiefladeanhängern vom Typ STÜA H 4 nicht vorhanden, weswegen nach Auskunft des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Sprung vom 16. Januar 1985 auf die Frage des Abgeordneten Schwenninger (Drucksache 10/2763) eine Ausfuhrgenehmigung nicht notwendig war? 8. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fraktion DIE GRÜNEN, daß sandfarbener Anstrich und Tarnbeleuchtung sowie die Ausrüstung mit Seilwinden zur Bergung manövrierunfähiger Panzer auf eine militärische Zweckbestimmung der so ausgerüsteten Fahrzeuge hinzeigt, und schon deshalb — unabhängig von dem in Fragen 5 und 6 genannten Konstruktionsmerkmal — eine Ausfuhr nach Südafrika im Widerspruch zum Rüstungsembargo vom 4. November 1985 stand? 9. Ist der Bundesregierung bekannt, daß die als Empfänger in Südafrika fungierende Firma „TFM (Pty) Ltd., Johannesburg", ebenfalls auf eine militärische Verwendung der Goldhofer-Tieflader hindeutet? 10. Kann die Bundesregierung bestätigen, daß das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft am 1. Oktober 1984 der Firma Kärcher, Winnenden, eine Negativbescheinigung gemäß § 11 Abs. 1 der Außenwirtschaftsverordnung erteilt hat und diese Firma somit eine Gesellschaft in Chloorkop, Transvaal, errichten konnte? 11. Trifft es zu, daß die Firma Kärcher aufgrund des Negativbescheids vom 1. Oktober 1984 in Südafrika auch die „speziell für die Dekontamination entwickelten" Geräte „Deco- Trailer" und „Deco-Jet" herstellen bzw. zum Verkauf anbieten kann? 12. Wie lautet der Text der am 1. Oktober 1984 für die Firma Kärcher erteilten Negativbescheinigung? 13. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der GRÜNEN, daß ein möglicher Einsatz von ABC-Waffen den Besitz von entsprechenden Schutz- und Dekontaminationsgeräten voraussetzt? 14. Wie oft hat die Bundesregierung bzw. das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Negativbescheinigungen für den Export von speziell für die Dekontamination entwickelten Geräten (wie „Deco-Jet" und „Deco-Trailer") erteilt, und für welche Länder — außer Südafrika — waren diese Geräte jeweils bestimmt? 15. Wann hat die Bundesregierung davon Kenntnis erhalten, daß zwei in Großbritannien wegen Waffenschmuggels nach Südafrika verurteilte Personen, die in Stuttgart eine Agentur namens GTT — Gesellschaft für Technologie Transfer betrieben, diese Agentur für den Waffenschmuggel nach Südafrika einsetzten? 16. Was hat die Bundesregierung in diesem Fall ggf. wann unternommen? 17. Ist der Bundesregierung bekannt, daß in der entsprechenden Gerichtsverhandlung gegen die in Frage 15 erwähnten Personen im Juli 1985 in Birmingham auch die Firma TBT Tiefbohrtechnik, 7433 Dettingen, als „Spediteur" genannt wurde (vgl. Bericht in der „taz" vom 12. Juli 1985)? 18. Besitzt die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob die südafrikanische Sondereinheit „Special Commandos" mit G 3- Gewehren ausgerüstet sind? 19. Betrachtet die Bundesregierung die Akkreditierung eines Militärattachés bei der südafrikanischen Botschaft in Bonn als „international üblichen Maßstäben entsprechend", obwohl nur 27 Staaten mit Südafrika diplomatische Beziehungen unterhalten, und in zwölf dieser Staaten kein südafrikanischer Militärattaché akkreditiert ist? 20. Um welche zwölf Staaten handelt es sich, die in der Frage des südafrikanischen Militärattachés nach Auffassung der Bundesregierung nicht nach „interna tional üblichen Maßstäben" handeln, und ist die Bundesregierung bereit, es ihnen gleichzutun? 21. Wie viele südafrikanische Militärangehörige sind in der Bundesrepublik Deutschland akkreditiert, und wie viele Unteroffiziere befinden sich darunter? 22. Hat die Bundesregierung Berichte überprüft, denen zufolge bundesdeutsche Firmen in Südafrika im Gebiet des homelands „Ciskei" eine Waffenfabrik errichtet haben (vgl. dazu „Argus, 24. Juni 1983, Radio Johannesburg, 22. Juni 1983, 21.00, GMT", zitiert in epd-Entwicklungspolitik 23/24/84)? 23. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung auch in diesem Jahr Südafrikaner an der Jahrestagung des Fraunhofer- Instituts für Treib- und Explosivstoffe (ICT), Karlsruhe, teilgenommen, und kann die Bundesregierung einen entsprechenden Hinweis in der WDR-Sendung „Monitor" vom 6. August 1985 bestätigen? Bonn, den 25. November 1985 Eid Hönes, Schmidt (Hamburg-Neustadt) und Fraktion]

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