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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Gefahren des Einsatzes von Hochdruckwasserwerfern bei Demonstrationen (G-SIG: 10003311)

Anzahl der Wasserwerfer der Modelle 4, 6 und 9 beim Bundesgrenzschutz und in den Bundesländern, Verleihen von Wasserwerfern an das Ausland, Beurteilung der Polizeidienstvorschrift 122 mit der handschriftlich geänderten Fassung aus dem Jahre 1982

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

11.12.1985

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/436625.11.85

Gefahren des Einsatzes von Hochdruckwasserwerfern bei Demonstrationen

des Abgeordneten Ströbele und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der Tod des Demonstranten Günter Sare bei einer Demonstration gegen eine NPD-Versammlung am 28. September 1985 bei einem Wasserwerfereinsatz veranlaßt zu Fragen über die Gefahren des Einsatzes von Hochdruckwasserwerfern bei Demonstrationen.

Hochdruckwasserwerfer entwickeln Druckstärken, die bei Getroffenen schwere Verletzungen herbeiführen können. Mediziner haben wiederholt erklärt, daß allein durch die Wirkung der Wasserkannonen Getroffene schwer verletzt werden können.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Ist der Bundesregierung bekannt, daß in Polizeifachzeitschriften (z. B. Bereitschaftspolizei heute 4/80 und 5/80) bereits vor der Indienststellung der Wasserwerfer 6 und 9 davor gewarnt worden ist, daß der Wasserdruck von 15 bar „auf kurze Distanz" gefährlich ist und die Strahlen „gegebenenfalls schmerzhaft sind, umwerfen oder verletzen können"?

2. Wie vertragen sich diese polizeilichen Bedenken mit der Polizeidienstvorschrift 122 (PDV 122) aus dem Jahr 1975 in der handschriftlich geänderten Fassung vom Februar 1982, in der keinerlei Angaben über Mindestentfernungen, Druckstärken und einzelne Wasserwerfermodelle gemacht werden?

3. Ist der Bundesregierung bekannt, daß bei verschiedenen Anlässen (Gorleben, Oktober 1982; Garlstorf, Ostern 1984, und anderes) Getroffene schwer verletzt wurden und unter anderem Rippenbrüche, Nierenprellungen, großflächige Blutergüsse, Augenverletzungen und Gehirnerschütterungen zu behandeln waren?

4. Ist es bei Übungen des BGS und der Bereitschaftspolizeien der Länder zu Verletzungen von Polizeibeamten gekommen, die sich als „Probedemonstranten" zur Verfügung stellen mußten?

5. Hat es für diese Übungen Anweisungen gegeben, unterhalb einer Mindestentfemung nicht mit Druckstärken über 8 bar gegen die „Probestörer" vorzugehen?

6. Wie viele Wasserwerfer, aufgelistet nach den Modellen mit WAWE 4, 6 und 9, sind beim BGS vorhanden?

7. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Wasserwerfer in den Bundesländern einschließlich Westberlins, aufgelistet nach den Modellen 4, 6 und 9, einsatzbereit gehalten werden?

8. Aus der Polizeifachpresse und Tageszeitungen, z. B. der Frankfurter Rundschau vom 19. Mai 1982, ist bekanntgeworden, daß Wasserwerfer des BGS und der Bereitschaftspolizeien der Länder an andere Länder, z. B. Großbritannien, ausgeliehen wurden?

  • a) An welche Länder wurden Wasserwerfer ausgeliehen?
  • b) Wurden auch Wasserwerfer aus den Beständen des BGS und der Bereitschaftspolizeien der Länder an andere Länder verkauft?
  • c) Ist der Bundesregierung bekannt, ob aus der Bundesrepublik Deutschland fabrikneue Wasserwerfer exportiert werden? Wenn ja, in welche Länder?

9. Wie beurteilt die Bundesregierung, besonders nach den Erfahrungen mit dem Einsatz eines Wasserwerfers, der zum Tode von Günther Sare während der Demonstration am Abend des 28. September 1985 geführt hat, die in der PDV 122 in der handschriftlich geänderten Fassung aus dem Jahre 1982 formulierte Anweisung: „Zum Wasserstoß ist der Wasserstrahl unmittelbar auf die Störer zu richten."

10. Warum werden nach den beunruhigenden Erfahrungen beim Einsatz von Hochdruckwasserwerfern der Bauserien WAWE 6000 und WAWE 9000 diese in den einschlägigen Vorschriften, hier besonders der PDV 122 in der handschriftlich im Jahre 1982 geänderten Fassung, als „Hilfsmittel des unmittelbaren Zwanges" und nicht als „Waffen" geführt?

Fragen10

1

Ist der Bundesregierung bekannt, daß in Polizeifachzeitschriften (z. B. Bereitschaftspolizei heute 4/80 und 5/80) bereits vor der Indienststellung der Wasserwerfer 6 und 9 davor gewarnt worden ist, daß der Wasserdruck von 15 bar „auf kurze Distanz" gefährlich ist und die Strahlen „gegebenenfalls schmerzhaft sind, umwerfen oder verletzen können"?

2

Wie vertragen sich diese polizeilichen Bedenken mit der Polizeidienstvorschrift 122 (PDV 122) aus dem Jahr 1975 in der handschriftlich geänderten Fassung vom Februar 1982, in der keinerlei Angaben über Mindestentfernungen, Druckstärken und einzelne Wasserwerfermodelle gemacht werden?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, daß bei verschiedenen Anlässen (Gorleben, Oktober 1982; Garlstorf, Ostern 1984, und anderes) Getroffene schwer verletzt wurden und unter anderem Rippenbrüche, Nierenprellungen, großflächige Blutergüsse, Augenverletzungen und Gehirnerschütterungen zu behandeln waren?

4

Ist es bei Übungen des BGS und der Bereitschaftspolizeien der Länder zu Verletzungen von Polizeibeamten gekommen, die sich als „Probedemonstranten" zur Verfügung stellen mußten?

5

Hat es für diese Übungen Anweisungen gegeben, unterhalb einer Mindestentfemung nicht mit Druckstärken über 8 bar gegen die „Probestörer" vorzugehen?

6

Wie viele Wasserwerfer, aufgelistet nach den Modellen mit WAWE 4, 6 und 9, sind beim BGS vorhanden?

7

Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Wasserwerfer in den Bundesländern einschließlich Westberlins, aufgelistet nach den Modellen 4, 6 und 9, einsatzbereit gehalten werden?

8

Aus der Polizeifachpresse und Tageszeitungen, z. B. der Frankfurter Rundschau vom 19. Mai 1982, ist bekanntgeworden, daß Wasserwerfer des BGS und der Bereitschaftspolizeien der Länder an andere Länder, z. B. Großbritannien, ausgeliehen wurden?

a) An welche Länder wurden Wasserwerfer ausgeliehen?

b) Wurden auch Wasserwerfer aus den Beständen des BGS und der Bereitschaftspolizeien der Länder an andere Länder verkauft?

c) Ist der Bundesregierung bekannt, ob aus der Bundesrepublik Deutschland fabrikneue Wasserwerfer exportiert werden? Wenn ja, in welche Länder?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung, besonders nach den Erfahrungen mit dem Einsatz eines Wasserwerfers, der zum Tode von Günther Sare während der Demonstration am Abend des 28. September 1985 geführt hat, die in der PDV 122 in der handschriftlich geänderten Fassung aus dem Jahre 1982 formulierte Anweisung: „Zum Wasserstoß ist der Wasserstrahl unmittelbar auf die Störer zu richten."

10

Warum werden nach den beunruhigenden Erfahrungen beim Einsatz von Hochdruckwasserwerfern der Bauserien WAWE 6000 und WAWE 9000 diese in den einschlägigen Vorschriften, hier besonders der PDV 122 in der handschriftlich im Jahre 1982 geänderten Fassung, als „Hilfsmittel des unmittelbaren Zwanges" und nicht als „Waffen" geführt?

Bonn, den 25. November 1985

Ströbele Hönes, Schmidt (Hamburg-Neustadt) und Fraktion

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