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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Anspruch auf das so genannte Schulbedarfspaket bei Bezug des Kinderzuschlags und/oder von Wohngeld sowie Aufnahme von Ausgaben für Bildung in die Regelleistungen

Ausschluss Einkommensschwacher vom sogenannten Schulbedarfspaket bei entfallendem Anspruch auf Leistungen nach SGB II aufgrund des Bezugs von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld

Fraktion

DIE LINKE

Datum

12.05.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1276320. 04. 2009

Anspruch auf das so genannte Schulbedarfspaket bei Bezug des Kinderzuschlags und/oder von Wohngeld sowie Aufnahme von Ausgaben für Bildung in die Regelleistungen

der Abgeordneten Elke Reinke, Klaus Ernst, Karin Binder, Diana Golze, Lutz Heilmann, Katja Kipping, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz) wurde eine zusätzliche Leistung für die Schule in das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) aufgenommen: Schülerinnen und Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses besuchen, erhalten zum 1. August eines Jahres eine zusätzliche Leistung in Höhe von 100 Euro. Diese Leistung wird – nicht zuletzt durch politischen Druck der Fraktion DIE LINKE. – vom Beginn der Jahrgangsstufe 1 bis zum Abschluss der Jahrgangsstufe 12 bzw. 13 gezahlt. Mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil muss als weitere Voraussetzung am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) haben.

In den Verwaltungsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zum neuen § 24a SGB II („Zusätzliche Leistungen für die Schule“) ist unter der Marginalie „Kiz/Wohngeld 24a.18“ zu lesen: „Da die zusätzliche Leistung Hilfebedürftigkeit der Eltern voraussetzt, kann sie nicht ergänzend zu einem Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erbracht werden. Dies betrifft nicht die so genannten Mischhaushalte, in denen das Kind Wohngeld zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit, die Eltern jedoch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II beziehen.“

Der Problematik, ob und unter welchen Umständen ein Anspruch auf das „Schulbedarfspaket“ auch bei Bezug des Kinderzuschlags und/oder von Wohngeld besteht, will die Fraktion DIE LINKE. mit dieser Anfrage nachgehen.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt, dass durch den Kinderzuschlag und/oder durch Bezug von Wohngeld viele Familien aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II fallen bzw. erst gar keine diesbezüglichen Leistungen erhalten, die durch den daraus folgenden Nichtleistungsbezug aber zugleich keinen Anspruch auf Schulmaterialien gemäß § 24a SGB II haben?

2. Wie viele Familien würde dieses geschilderte Problem momentan betreffen?

3. Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausschluss einkommensschwacher Familien, die den Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, von den zusätzlichen Leistungen für die Schule?

4. Was gedenkt die Bundesregierung konkret zu unternehmen, um einkommensschwache Familien, die den Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, in den Genuss des so genannten Schulbedarfspakets kommen zu lassen?

5. Welche Grenzen für monatliche Einnahmen/Einkommen plus Kinderzuschlag und/oder Wohngeld wären denkbar, und welche Grenze favorisiert die Bundesregierung, um das „Schulbedarfspaket“ den betroffenen Familien zu gewähren?

6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dass Betroffene sich in diesem Fall auf § 6a Absatz 5 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) („Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen.“) berufen, das heißt, auf den Kinderzuschlag verzichten und stattdessen einen Antrag auf ALG II stellen, um in der Folge einen „höheren Anspruch“ nach § 24a SGB II geltend zu machen?

7. Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um auch einkommensschwachen Familien, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen und kein „kleines Wahlrecht“ (im Vergleich zum Kinderzuschlag) haben, weil das Wohngeld Vorrang gegenüber der Leistung nach dem SGB II hat, Zugang zum „Schulbedarfspaket“ zu verschaffen?

8. Plant die Bundesregierung neben dieser zusätzlichen Leistung für die Schule zum Beispiel eine Erhöhung der Kinderregelsätze, um die Leistungen für Kinder und Jugendliche im Arbeitslosengeld II an deren tatsächlichen Bedarf anzupassen (bitte begründen)?

9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung, auch Ausgaben für Bildung (derzeit 0 Euro) als Einzelposition in ausreichender Höhe in die Regelleistungen mit aufzunehmen?

Fragen9

1

Wie beurteilt die Bundesregierung den Sachverhalt, dass durch den Kinderzuschlag und/oder durch Bezug von Wohngeld viele Familien aus dem Leistungsbezug nach dem SGB II fallen bzw. erst gar keine diesbezüglichen Leistungen erhalten, die durch den daraus folgenden Nichtleistungsbezug aber zugleich keinen Anspruch auf Schulmaterialien gemäß § 24a SGB II haben?

2

Wie viele Familien würde dieses geschilderte Problem momentan betreffen?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung den Ausschluss einkommensschwacher Familien, die den Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, von den zusätzlichen Leistungen für die Schule?

4

Was gedenkt die Bundesregierung konkret zu unternehmen, um einkommensschwache Familien, die den Kinderzuschlag und/oder Wohngeld erhalten, in den Genuss des so genannten Schulbedarfspakets kommen zu lassen?

5

Welche Grenzen für monatliche Einnahmen/Einkommen plus Kinderzuschlag und/oder Wohngeld wären denkbar, und welche Grenze favorisiert die Bundesregierung, um das „Schulbedarfspaket“ den betroffenen Familien zu gewähren?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Möglichkeit, dass Betroffene sich in diesem Fall auf § 6a Absatz 5 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) („Ein Anspruch auf Kinderzuschlag entfällt, wenn der Berechtigte erklärt, ihn für einen bestimmten Zeitraum wegen eines damit verbundenen Verlustes von anderen höheren Ansprüchen nicht geltend machen zu wollen.“) berufen, das heißt, auf den Kinderzuschlag verzichten und stattdessen einen Antrag auf ALG II stellen, um in der Folge einen „höheren Anspruch“ nach § 24a SGB II geltend zu machen?

7

Was gedenkt die Bundesregierung zu tun, um auch einkommensschwachen Familien, die Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen und kein „kleines Wahlrecht“ (im Vergleich zum Kinderzuschlag) haben, weil das Wohngeld Vorrang gegenüber der Leistung nach dem SGB II hat, Zugang zum „Schulbedarfspaket“ zu verschaffen?

8

Plant die Bundesregierung neben dieser zusätzlichen Leistung für die Schule zum Beispiel eine Erhöhung der Kinderregelsätze, um die Leistungen für Kinder und Jugendliche im Arbeitslosengeld II an deren tatsächlichen Bedarf anzupassen (bitte begründen)?

9

Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der Forderung, auch Ausgaben für Bildung (derzeit 0 Euro) als Einzelposition in ausreichender Höhe in die Regelleistungen mit aufzunehmen?

Berlin, den 16. April 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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