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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug - Bilanz zum 31. März 2009

<font size="2"><span style="font-family: Arial;"><span>Entwicklung der Visaerteilung beim Ehegattennachzug, Statistik des Auswärtigen Amtes zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug, Gründe für den Rückgang erteilter Visa; Prüfungszahlen und Bestehensquoten der Sprachkurse, Kürzung der Lebensunterhaltsleistungen bei Versäumen der Integrationskurse, Sprachnachweise behinderter Menschen, älterer Menschen und Analphabeten, Aussagen des Innenministers zum Metock-Urteil, Anzahl der Aufenthaltserlaubnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs</span><br /> </span></font>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

08.05.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1276420. 04. 2009

Auswirkungen der neuen Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug – Bilanz zum 31. März 2009

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der anhaltende Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug im Zuge der Gesetzesänderung um über 20 Prozent zeigt, dass der mit den Sprachanforderungen verbundene Eingriff in das Ehe- und Familienleben erheblich und nicht nur vorübergehender Natur ist. Bezogen auf bestimmte bedeutende Herkunftsländer ist der Rückgang des Ehegattennachzugs noch drastischer: In Bezug auf Kasachstan betrug er 58 Prozent, bei Russland waren es 41 Prozent, Thailand 39 Prozent, Vietnam 35 Prozent, Türkei 33 Prozent (Vergleich der Jahre 2006 und 2008, d. h. der Jahre vor bzw. nach der Gesetzesänderung im August 2007; ähnliche Werte ergeben sich bei einem Vergleich der ersten Halbjahre 2007 und 2008; vgl. Bundestagsdrucksachen 16/11997, Frage 1. c) und 16/10732, Anlage 4). Ließen sich die geforderten Sprachkenntnisse leicht erwerben, z. B. in drei bis vier Monaten, wie vielfach suggeriert wird, hätte die Zahl der erteilten Visa im 1. Quartal 2008 in etwa dem Wert von vor der Gesetzesänderung entsprechen müssen, tatsächlich aber lag er immer noch um über 30 Prozent darunter. Im 4. Quartal 2008 gab es wieder einen Rückgang der erteilten Visa, d. h. es muss davon ausgegangen werden, dass sich der Ehegattennachzug nun auf einem niedrigeren Niveau einpendeln könnte.

Die Einreiseerlaubnis und damit das Zusammenleben der Ehegatten verzögert sich aufgrund der Neuregelung in vielen Konstellationen erheblich, in Fällen des Analphabetismus oder anderer Erschwernisse beim Spracherwerb sogar um Jahre. Der Spracherwerb im Ausland ist zudem mit hohen und zum Teil enormen Kosten sowie erheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden. In Einzelfällen zerbricht auch die eheliche Bindung an den sich aus den gesetzlichen Anforderungen ergebenden Verpflichtungen. Die Auswirkungen der Neuregelung können aber auch in anderem Sinne tragisch sein: Die türkischen Zeitungen „ZAMAN“ und „TÜRKIYE“ berichteten am 3. März 2009 von einer schwangeren Türkin, die infolge des mit dem Visumsverfahren verbundenen Stresses ihr Kind verlor. Ausnahmeregelungen für Schwangere sieht das Gesetz ebenso wenig vor wie für ältere Menschen oder Analphabetinnen und Analphabeten. In Bezug auf Letztere musste die Bundesregierung einräumen, dass diesen die Aneignung der geforderten Sprachkenntnisse im „Selbststudium“ nicht möglich ist (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 8. e) – die Möglichkeit eines Selbststudiums dient ansonsten aber regelmäßig als Argument dafür, dass die Sprachanforderungen auch in den Fällen verhältnismäßig seien, in denen keine Sprachkursangebote vor Ort zur Verfügung stehen (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 8. b). Die Bundesregierung hält in diesem Zusammenhang angesichts der „betroffenen öffentlichen Belange“ selbst den Besuch eines 1000-stündigen, kostenaufwändigen Sprachunterrichts im Ausland für zumutbar und spricht von „persönlichen Erschwernissen beim Spracherwerb, wie etwa aufgrund von Analphabetismus, die jedoch durch eigene Anstrengungen überwunden werden können“ (vgl. ebd. bzw. Antwort zu Frage 8c).

Vielfach wird zur Rechtfertigung der Neuregelung auch der Eindruck erweckt, die Sprachanforderungen seien leicht zu erfüllen. Dagegen spricht jedoch bereits der Umstand, dass über 40 Prozent aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer – und zwar inklusive aller Wiederholungsprüfungen! – die Sprachprüfung „Start Deutsch 1“ nicht bestehen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732, Anlage 6).

Den erwiesenen erheblichen Belastungen der Neuregelung für viele Ehegatten steht der zweifelhafte und unbelegte „Nutzen“ der Regelung in Bezug auf die vorgegebenen Ziele der Gesetzesänderung gegenüber. Zu unterscheiden ist dabei zwischen dem angeblichen Ziel der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen und dem der angeblichen Förderung der Integration der Betroffenen (vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 22).

Die Einschränkung des Grundrechts nach Artikel 6 des Grundgesetzes (GG) mit dem Ziel der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ist besonders begründungsbedürftig, weil sie einerseits alle betrifft (d. h. z. B. auch männliche Ehegatten, die in der Regel keine schutzbedürftigen Opfer von Zwangsverheiratungen sind, sowie Ehegatten beiderlei Geschlechts aus Ländern, in denen es keine Zwangsverheiratungen gibt), während andererseits Zwangsverheiratungen beim Ehegattennachzug nur im Ausnahmefall überhaupt eine Rolle spielen (so auch die Bundesregierung, vgl. Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 23). Die Bundesregierung konnte bislang keine nachvollziehbaren Belege für die Behauptung vorbringen, die Neuregelung diene dem Kampf gegen Zwangsverheiratungen, nicht einmal genauere Zahlen über das Ausmaß von Zwangsverheiratungen liegen vor (vgl. Bundestagsdrucksache 16/8121, Frage 7). Ebenso wenig gibt es „Erkenntnisse über einen Zusammenhang zwischen Fällen von Zwangsverheiratung und der Teilnahme an Integrationskursen“ (Bundestagsdrucksache 16/10732, Frage 6).

Es kommt hinzu: Ein überdurchschnittlich hoher Rückgang der erteilten Visa zum Ehegattennachzug nach der Einführung von Sprachnachweisen ist wie dargelegt z. B. in Bezug auf die Länder Kasachstan und Russland feststellbar, betroffen ist vor allem der Nachzug zu deutschen Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern (vgl. Migrationsbericht 2007, Bundestagsdrucksache 16/11300, S. 97). Von Zwangsverheiratungen ist in diesem Zusammenhang bislang jedoch nichts bekannt geworden, dennoch trifft die Neuregelung diese Gruppe offenkundig besonders hart (gleiches gilt z. B. für die Länder Dominikanische Republik, Kirgisien, Kuba, Usbekistan, die alle einen Rückgang von über 50 Prozent aufweisen, vgl. Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 1c).

Dass der Deutsch-Spracherwerb an sich nicht vor Zwangsverheiratungen schützt, zeigt bereits der Umstand, dass auch in Deutschland aufgewachsene und sozialisierte Frauen mit perfekten Deutschkenntnissen zwangsverheiratet werden (sollen). Gleiches gilt für das Argument der Gesetzesbegründung zu § 30 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), wonach „gebildete Männer und Frauen“ „nach dem Familienbild der betreffenden Kreise unattraktiver“ für Zwangsverheiratungen seien (allerdings sind einfache Sprachkenntnisse nicht mit „Bildung“ gleichzusetzen). Da durch die Hürde der Sprachanforderungen Opfer von Zwangsverheiratungen im Ausland (zunächst) keinen Zugang zu entsprechenden Beratungs- und Hilfsangeboten in Deutschland erhalten, solange sie Deutsch lernen müssen, spricht vieles dafür, dass die gesetzliche Regelung bezüglich des vorgeblichen Ziels der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen sogar kontraproduktiv ist.

Eine kontraproduktive Wirkung ist vor allem auch bezüglich des zweiten Arguments, die Neuregelung diene einer besseren/vorbereitenden Integration der Betroffenen, feststellbar. Denn natürlich ist das Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland, d. h. mit der Hilfe der hier lebenden Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen und Freunde, unterstützt durch die praktische Sprachanwendung im Lebensalltag und vor allem angesichts des hiesigen umfangreichen Sprachkursangebots viel leichter, schneller, kostengünstiger und weitaus weniger belastend für die Betroffenen als im Ausland. Die Bundesregierung hält dem entgegen, „dass das gesetzgeberische Anliegen, den Erwerb von Sprachkenntnissen tatsächlich sicherzustellen, nicht durch mildere Mittel wie etwa eine Sprachkursverpflichtung nach der Einreise im Inland erreicht werden kann, da letztere den erfolgreichen Abschluss nicht sicherstellt. Eine derartige Maßnahme ist daher zwar weniger belastend, aber zur Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels nicht gleichermaßen geeignet“ (Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 8c; vgl. auch Bundestagsdrucksache 16/7288, Frage 23b und 23c). Eine solche Argumentation unterstellt jedoch, dass Sprachkursteilnehmerinnen und -teilnehmer in Deutschland selbst nach einem verpflichtenden mindestens 600stündigen Sprachunterricht (möglich sind bis zu 1 200 Stunden!) nicht das Sprachniveau A1 erreichen würden, das beim Ehegattennachzug für die Einreise verlangt wird! Dies ist absurd und wäre überdies eine Bankrotterklärung für die ansonsten von der Bundesregierung hoch gelobten Integrationskurse.

Soweit zur Rechtfertigung in diesem Zusammenhang weiter vorgebracht wird, etwa von Reinhard Grindel (CDU, Plenarprotokoll 16/209, S. 22637), „dass die Familien, die es besonders nötig haben, … gerade diejenigen sind, von denen diese Angebote [Integrationskurse] nicht angenommen werden“, und es deswegen „auf die vorbereitende Integration in den Herkunftsländern“ ankomme, verkennt dies dreierlei: Zum ersten kann nach § 44a Absatz 3 Satz 2 AufenthG die gesetzliche Teilnahmepflicht an Sprachkursen „mit Mitteln des Verwaltungszwangs“ durchgesetzt werden, und bei einer Verletzung dieser Teilnahmepflicht kann der voraussichtliche Kostenbeitrag zudem durch Gebührenbescheid eingefordert werden. Zum zweiten ist die Teilnahmequote an Integrationskursen gerade bei Neuzuwanderinnen und Neuzuwanderern aus der Türkei – d. h. genau bei der Zuwanderungsgruppe, mit der die Notwendigkeit eines Spracherwerbs im Ausland zumeist begründet wird, – mit 94 Prozent bezogen auf die Jahre 2005 bis 2007 besonders hoch (vgl. Bundestagsdrucksache 16/9137, Anlage 3: der Durchschnitt liegt bei 70 Prozent, zu berücksichtigen sind unterschiedliche Fristen für die Aufnahme eines Kurses sowie Geburten, Kinderbetreuungszeiten, Krankheiten, Ausbildungen usw., die einer Sprachkursaufnahme entgegenstehen können). Zum dritten ist auch die Argumentation, „das Aufenthaltsrecht gibt es nicht her, jemanden abzuschieben, nur weil er die Integrationskurse nicht besucht“ (Reinhard Grindel, CDU, Plenarprotokoll 16/209, S. 22 637), schlicht falsch: Nach § 8 Absatz 3 Satz 2 und 3 AufenthG besteht die Möglichkeit, eine Aufenthaltserlaubnis nicht zu verlängern, wenn die Pflicht, an einem Integrationskurs teilzunehmen, wiederholt oder gröblich verletzt wurde. Ohnehin kann Leistungsempfängerinnen und -empfängern die Hilfe zum Lebensunterhalt bis auf Null reduziert werden, wenn der behördlichen Aufforderung zur Integrationskursteilnahme nicht gefolgt wird (etwa im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung mit dem Leistungsträger, vgl. § 31 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II) – der angebliche Zweck einer besseren Integration bzw. der Verhinderung eines so genannten „Zuzugs in die sozialen Sicherungssysteme“ wird insofern bereits durch diese Regelungen erreicht. Dafür ist ja leider gesetzgeberisch gesorgt worden.

Dass die Neuregelung der Sprachanforderungen vor allem eine Selektionswirkung hinsichtlich der sozialen Herkunft, des Bildungsstandes und des Alters hat, musste die Bundesregierung zumindest indirekt einräumen. Als Erklärung für den überdurchschnittlich hohen Rückgang des Ehegattennachzugs bei bestimmten Herkunftsländern gab sie an: „Ehegatten mit nur geringem Bildungsstand und hohem Lebensalter benötigen häufig eine längere Sprachvorbereitung“ (Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 3). Diesen Rückgang hingegen „auch auf die Einführung der Altersgrenze beim Ehegattennachzug“ zurückzuführen (vgl. ebd.), ist angesichts eines Anteils von unter 18-Jährigen beim Ehegattennachzug im Jahr 2006 in Höhe von 0,75 Prozent (Türkei: 1,7 Prozent) nicht nachvollziehbar bzw. quantitativ zu vernachlässigen (vgl. Migrationsbericht 2006, Bundestagsdrucksache 16/7705, S. 93). Eine Benachteiligung von Ehegatten, die „aufgrund phonetischer Schwierigkeiten regelmäßig eine längere Sprachausbildung“ benötigen, hat die Bundesregierung in Bezug auf „thailändische Antragsteller“ eingeräumt (Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 3).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen66

1

Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im 1. Quartal des Jahres 2009 erteilt (bitte auch den Vergleichswert für das 4. Quartal 2008 sowie den prozentualen Rückgang oder Anstieg benennen)?

1

Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Ländern (bitte auch die Summe aller 15 Länder nennen)?

1

Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nicht-Deutschen/ Ehefrauen/Ehemännern (bitte zusätzlich auch Angaben für das Gesamtjahr 2008 machen)?

1

Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den Herkunftsländern Nigeria, Dominikanische Republik, Kirgisien, Kasachstan, Kuba, Usbekistan, Sri Lanka, Vietnam, Kosovo und Bosnien-Herzegowina (soweit sie nicht bereits in Frage 1a enthalten sind)?

2

Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl. Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 16/9137) für das 1. Quartal 2009 (bitte auch die Vergleichswerte des 4. Quartals 2008 benennen)?

3

Geht die Bundesregierung angesichts eines Rückgangs der erteilten Visa zum Ehegattennachzug im Zuge der Neuregelung der Sprachanforderungen um über 20 Prozent bzw. in Bezug auf wichtige Hauptherkunftsländer sogar um zum Teil weit über 33 Prozent und angesichts der zum 4. Quartal 2008 erneut gesunkenen Zahlen (vgl. Vorbemerkung) immer noch davon aus, dass es sich um einen „vorübergehenden“ Rückgang handelt, und wenn ja, wie begründet sie ihre mit den statistischen Werten nicht in Einklang zu bringende Auffassung – auch angesichts des Umstandes, dass der Rückgang der erteilten Visa von 2002 bis 2006 unter anderem mit dem Beitritt von zehn Ländern zur Europäischen Union erklärt werden muss und dass die seit 2002 rückläufige Entwicklung im Jahr 2006 weitgehend gestoppt war?

4

Ist die Bundesregierung angesichts ihrer Aussage auf Bundestagsdrucksache 16/7408 (Frage 6) „Es kann derzeit auch nicht vorhergesagt werden, ob und inwieweit diese Regelungen zu einem Rückgang der Antragszahlen führen werden“ von dem dann erheblichen Rückgang der Visumszahlen überrascht gewesen, und welche Schlussfolgerungen hat sie hieraus gezogen?

5

Wie erklärt die Bundesregierung die weit unterdurchschnittlichen Bestehensquoten (die im Übrigen auch alle Fälle wiederholter Prüfungen umfassen!) in Höhe von 33 Prozent bis 48 Prozent bei der Prüfung „Start Deutsch 1“ an Goethe-Instituten in den Ländern Äthiopien, Bangladesch, Ghana, Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kosovo, Nigeria, Sir Lanka und Syrien (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11997, Anlage zu Frage 7; bitte differenzierte und möglichst länderbezogene Angaben machen)?

6

Wie erklärt die Bundesregierung unterdurchschnittliche Bestehensquoten in Höhe von 34 Prozent bis 39 Prozent bezüglich der Länder Äthiopien, Bangladesch und Nigeria und 47 Prozent bezüglich Jordanien bei Prüfungsteilnehmerinnen und Teilnehmern, die zuvor einen Sprachkurs des Goethe-Instituts besucht haben (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11997, Anlage zu Frage 7), und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

7

Wie erklärt die Bundesregierung, dass in den Ländern Albanien, Singapur und Südafrika die Bestehensquoten der so genannten externen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer (zum Teil wesentlich) besser waren als bei denjenigen, die zuvor einen Sprachkurs des Goethe-Instituts besucht hatten (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11997, Anlage zu Frage 7), und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

8

Wie hoch waren die Prüfungszahlen und Bestehensquoten bei Prüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute im Jahr 2008 insgesamt (bitte den Gesamtwert weltweit angeben und zusätzlich nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern sowie den zehn Ländern mit den niedrigsten Quoten und jeweils immer auch nach internen und externen Prüfungsteilnehmern/-teilnehmerinnen differenzieren)?

9

Entspricht es der Auffassung der Bundesregierung, dass bei „älteren Menschen“ „aus humanitären Gründen keine Deutschkenntnisse verlangt werden können“, wie z. B. Reinhard Grindel (CDU) im Plenum des Deutschen Bundestages sagte (Plenarprotokoll 16/209, S. 22636), und wenn ja, warum werden von älteren Menschen dennoch Sprachkenntnisse vor der Einreise im Rahmen des Ehegattennachzugs verlangt?

10

Entspricht es der Auffassung der Bundesregierung, dass bei „behinderten Menschen“ „aus humanitären Gründen keine Deutschkenntnisse verlangt werden können“, wie z. B. Reinhard Grindel (CDU) im Plenum des Deutschen Bundestages sagte (Plenarprotokoll 16/209, S. 22636), und wenn ja, wieso werden von behinderten Menschen dennoch Sprachkenntnisse vor der Einreise im Rahmen des Ehegattennachzugs verlangt, es sei denn, die Behinderung steht dem Sprachnachweis entgegen?

11

Ist es zutreffend, dass es „das Aufenthaltsrecht … nicht her“, „jemanden abzuschieben, nur weil er die Integrationskurse nicht besucht“, wie Reinhard Grindel (CDU) im Plenum des Deutschen Bundestages sagte (Plenarprotokoll 16/209, S. 22637; bitte begründen)?

11

In welchen Fallkonstellationen bzw. bei welchen Personen- oder Ländergruppen besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 2 AufenthG, so dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei verweigerter Integrationskursteilnahme versagt werden soll?

11

In welchen Fallkonstellationen bzw. bei welchen Personen- oder Ländergruppen besteht kein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis „nach diesem Gesetz“ im Sinne des § 8 Absatz 3 Satz 3 AufenthG, so dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei verweigerter Integrationskursteilnahme versagt werden kann, und fallen insbesondere türkische Staatsangehörige unter Berücksichtigung des Assoziierungsabkommens hierunter, und wenn ja, unter welchen Bedingungen?

11

Inwieweit und unter welchen Umständen ist die Versagung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bei Ehegatten von in Deutschland lebenden Personen (bitte differenzieren nach ausländischer und deutscher Staatsangehörigkeit) unter Berücksichtigung von Satz 4 des § 8 Absatz 3 AufenthG vorstellbar bzw. rechtlich zulässig?

11

Ist es zutreffend, dass bei Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis eine Ausreisepflicht einsetzt, die auch zur Abschiebung führen kann, wenn die betroffene Person nicht „freiwillig“ ausreist (bitte begründen)?

11

Welche empirischen Erkenntnisse und Einschätzungen zur Anwendung des § 8 Absatz 3 AufenthG liegen der Bundesregierung vor?

12

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig die Ausländerbehörden Personen, die ihrer Teilnahmepflicht aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen sind,

12

nach § 44a Absatz 3 Satz 1 AufenthG auf die möglichen rechtlichen Auswirkungen ihres Handelns hingewiesen haben,

12

nach § 44a Absatz 3 Satz 2 AufenthG durch Mittel des Verwaltungszwangs zur Erfüllung der Teilnahmepflicht „angehalten“ haben,

12

nach § 44a Absatz 3 Satz 3 AufenthG Gebührenbescheide in welcher Höhe erhoben haben,

12

und welche näheren Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es?

13

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig Personen die Hilfen zum Lebensunterhalt gekürzt oder gänzlich versagt wurden, weil sie ihrer Pflicht zur Integrationskursteilnahme nicht nachgekommen sind, und welche näheren Kenntnisse über die Staatsangehörigkeit und den Aufenthaltsstatus der betroffenen Personen gibt es?

14

Wie ist die Aussage „Der Gesetzgeber fordert die darin liegende Integrationsbereitschaft [Aneignung einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache einschließlich der grundlegenden Lese- und Schreibfertigkeiten] der zuziehenden Ehegatten daher – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen – auch dann, wenn die persönlichen Ausgangsbedingungen wie im Fall des Analphabetismus zu einem vergleichsweise hohen Aufwand beim Spracherwerb führen“ vereinbar mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung und mit Artikel 6 GG?

14

Welche Zeit einer durch die Notwendigkeit des Spracherwerbs bedingten Trennung von Eheleuten hält die Bundesregierung in Anbetracht der Schutzverpflichtung nach Artikel 6 GG für zumutbar (bitte nicht antworten, dass dies nur im Einzelfall beantwortet werden könne, da das Gesetz eine solche Berücksichtigung der Einzelfallumstände – abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmetatbeständen – gerade nicht vorsieht; bitte auch nicht antworten, hierzu könnten abstrakt keine Angaben gemacht werden, weil solche Überlegungen Teil der Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Gesetzes sein müssen)?

14

Inwieweit sieht die Bundesregierung die Verhältnismäßigkeit der Sprachanforderungen als Voraussetzung des Ehegattennachzugs in Fällen des primären Analphabetismus als gegeben an, vor der Hintergrund, dass sie einerseits behauptet: „Soweit kein Sprachkursangebot vor Ort besteht, ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unter anderem durch die Bereitstellung von Fernlernangeboten Rechnung getragen“ (Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 8b), zugleich aber einräumen muss, dass „primäre Analphabeten die lateinische Schrift nicht im Wege des Selbststudiums erlernen“ können (ebd., Frage 8e)?

15

Wie hat der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und ehemalige Bundesminister des Innern Rudolf Seiters darauf reagiert, dass die Bundesregierung entgegen seiner dringlichen Bitte, die auf den praktischen Erfahrungen des DRK basierte, keine Änderung bzw. Rückgängigmachung der Neuregelung der Sprachanforderungen plant (vgl. Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 10)?

16

Welche genaue Position hat die Kommission der Europäischen Union zu der von ihr laut Nachbericht des Bundesministeriums des Innern vom 29. September 2008 zur Ratssitzung der Justiz- und Innenminister am 25. September 2008 aufgeworfenen Frage eingenommen, ob die vom Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble befürwortete Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie aufgrund der so genannten Metock-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) überhaupt notwendig sei, weil die Richtlinie nur die bestehenden Verträge ausgestalte, und bedeutet dies nicht in anderen Worten, dass die Kommission der Auffassung ist, dass die Folgen aus dem Metock-Urteil selbst mit einer Richtlinienänderung nicht umgangen werden könnten, weil dies einen Eingriff in Primärrecht der Europäischen Union darstellen würde (bitte ausführlich begründen)?

17

Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, die Metock-Entscheidung ergebe sich nicht bereits aus dem Primärrecht der Europäischen Union insbesondere angesichts der Einführung von Artikel 18 Absatz 1 der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)?

18

Worauf genau bezieht sich das Eingeständnis der Bundesregierung, wonach die Ausführungen vom Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble zum Metock-Urteil im Europäischen Rat der Justiz- und Innenminister von Ende Februar 2009 im Nachbericht des Bundesministeriums des Innern „insoweit verkürzend“ wiedergegeben worden seien (vgl. Bundestagsdrucksache 16/12456, S. 11, Antwort auf Frage 15), und was hat der Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble im Europäischen Rat tatsächlich gesagt, um seine Forderung zu begründen, infolge des Metock-Urteils müsse über eine Änderung der Freizügigkeitsrichtlinie nachgedacht werden?

18

Was bedeutet es konkret, dass „zum Teil bis zu 40 Prozent der in Deutschland geborenen türkischstämmigen Personen eines Jahrgangs Ehepartner aus der Türkei heiraten“ (vgl. Bundestagsdrucksache 16/ 12456, S. 11, Antwort auf Frage 15) – was bedeutet „zum Teil“, was bedeutet „bis zu“ und welche Jahrgänge sind betroffen?

18

Hat der Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble im Rat von „Ehepartnern aus ländlichen Regionen in der Türkei“ gesprochen, wie im Nachbericht des Bundesministeriums des Innern dargelegt, oder nicht, und wenn ja, ist die Herkunft aus einer ländlichen Region nach Auffassung der Bundesregierung gleichbedeutend mit der oder ein hinreichendes Indiz für die Annahme, Heiraten mit einer solchen Person könnten nur „arrangiert“ sein und die Betroffenen seien nur „schwer integrierbar“, wie der Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble laut Nachbericht im Europäischen Rat dargelegt haben soll (bitte begründen; Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen zweiten Teilfrage 15 auf Bundestagsdrucksache 16/12356, S. 11), und inwieweit sieht es die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Eheschließungsfreiheit als ein Problem an, dass in Deutschland lebende Menschen mit Einwanderungsgeschichte Personen aus dem ursprünglichen Herkunftsland heiraten?

18

Auf welche konkrete Quelle hat sich der Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble gestützt, als er im Plenum des Deutschen Bundestages am 14. Juni 2007 sagte (Plenarprotokoll 16/103, S. 10598), „dass bis zu 50 Prozent der dritten Generation bestimmter zugewanderter Ehegatten haben, die nicht in Deutschland aufgewachsen sind“, und wie ist seine Auffassung nachvollziehbar zu begründen oder zu belegen, dies spreche bereits dafür, „dass es sich oft um arrangierte Ehen“ handele und dies „ein integrationsverhindernder Missbrauch“ sei (bitte ausführlich begründen)?

18

Inwieweit soll die Metock-Entscheidung überhaupt die gesetzliche Regelung der Sprachnachweise vor Einreise in Bezug auf Eheleute aus der Türkei „gefährden“ können, wie vom Bundesminister des Innern Dr. Wolfgang Schäuble im Februar-Rat laut Nachbericht suggeriert, obwohl die Metock-Entscheidung überhaupt keine Auswirkungen auf die Nachzugsregelungen zu in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen oder Deutschen mit türkischer Herkunft hat (Wiederholung der unbeantwortet gebliebenen zweiten Teilfrage 16 auf Bundestagsdrucksache 16/12356, S. 12)?

19

Wie viele Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürger wurden im Jahr 2008 insgesamt bzw. im letzten Quartal 2008 ausgestellt, und welche näheren Angaben lassen sich zu den Staatsangehörigkeiten der Beteiligten, zu den bisherigen Aufenthaltszeiten der in Deutschland lebenden Unionsbürgerinnen und -bürgern und zu dem Anteil der direkt aus einem Drittland nach Deutschland zugezogenen drittstaatsangehörigen Familienangehörigen machen?

20

Wieso konnte die Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 16/12356 zu Frage 16 nicht einmal – wie ausdrücklich erbeten – geschätzte Angaben dazu machen, wie viele Fälle des Ehegattennachzugs von der Metock-Entscheidung betroffen seien, obwohl

20

der Vertreter des Bundesministeriums des Innern in der 89. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 25. März 2009 dann durchaus die Einschätzung einer überschaubaren Anzahl bzw. einer nur sehr kleinen Personengruppe abgeben konnte;

20

das Bundesministerium des Innern mit Schreiben vom 12. September 2008 die Innenministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder angeschrieben hat (vgl. Anlage zum Schreiben des Staatssekretärs Peter Altmaier an den Vorsitzenden des Bundestagsinnenausschusses Sebastian Edathy vom 31. März 2009) und hierin Fallzahlen zur Erstellung eines Lagebildes zum 31. Dezember 2008 erbat, die exakt zur Beantwortung der unbeantwortet gebliebenen Frage hätten dienen können (bitte ausführlich begründen)?

20

Welche Antworten bzw. Angaben hat das Bundesministerium des Innern auf das unter Buchstabe b genannte Anschreiben an die Innenressorts der Länder erhalten, d. h. wie viele Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und -bürgern wurden im 4. Quartal 2008 erteilt, wie viele dieser Drittstaatsangehörigen waren aus einem Drittstaat eingereist, wie lange hielten sich die betroffenen Unionsangehörigen zuvor in Deutschland auf, in wie vielen Fällen hatten Deutsche von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht und wie lange hatten sie sich zuvor in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten usw. (bitte der Nummerierung des Schreibens des BMI vom 12. September 2008 folgen und Angaben so differenziert wie möglich machen)?

20

Wie hoch schätzt die Bundesregierung nunmehr die Fallzahl der vom Metock-Urteil betroffenen Familien- bzw. Ehegattennachzugsfälle ein – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Anteil des Ehegattennachzugs am gesamten Familiennachzug nach den langjährigen Erfahrungen der Visastatistik etwa drei Viertel ausmacht?

20

Welche konkreten Angaben zu den Gründen der Ablehnung der Ausstellung von Aufenthaltskarten im 4. Quartal 2008 haben die Bundesländer auf das Anschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 12. September 2008 hin gemacht, und wie hoch schätzen die Länder bzw. schätzt das Bundesministerium des Innern vor dem Hintergrund dieser Angaben die reale Missbrauchsgefahr und den Umfang möglichen Missbrauchs beim Familien- bzw. Ehegattennachzug zu Unionsbürgerinnen und -bürgern ein (bitte ausführlich begründen)?

20

Liegen entsprechende Angaben zu den Buchstaben c und e auch für das 1. Quartal 2009 vor, und wenn ja, wie lauten diese, und wenn nein, warum führt das Bundesministerium des Innern keine weiteren entsprechenden Länderabfragen durch?

21

Warum genügt es dem Bundesministerium des Innern nicht, die nach Artikel 35 der Freizügigkeitsrichtlinie zur Bekämpfung von Missbrauch möglichen Maßnahmen zu ergreifen, wie von der Kommission und vom EuGH vorgebracht, zumal die Auswirkungen des Metock-Urteils ohnehin nur eine sehr kleine Personengruppe zu betreffen scheinen, und warum hält sie stattdessen eine Richtlinienänderung für erforderlich, die mit Einschränkungen des Freizügigkeitsrechts für alle Betroffenen (d. h. unabhängig davon, ob ein Missbrauch vorliegt oder nicht) verbunden wäre?

21

Für wie wahrscheinlich und verbreitet hält die Bundesregierung die sich aus dem Metock-Urteil ergebende angebliche „Missbrauchsgefahr“, wonach Deutsche einen „grenzüberschreitenden Bezug“ herstellen könnten, um sich als „Rückkehrer“ auf die Freizügigkeitsrichtlinie beziehen zu können, nur um die Sprachregelung beim Ehegattennachzug zu umgehen – auch in Anbetracht des damit verbundenen erheblichen Aufwandes (bitte begründen)?

21

Für wie wahrscheinlich und verbreitet hält die Bundesregierung die sich aus dem Metock-Urteil angeblich ergebende „Missbrauchsgefahr“, wonach Drittstaatsangehörige nicht die eigentlich angestrebte Ehe, sondern stattdessen eine „Scheinehe“ mit in Deutschland lebenden Unionsangehörigen eingehen könnten, nur um die Sprachregelung beim Ehegattennachzug zu umgehen – auch in Anbetracht des damit verbundenen strafrechtlichen Risikos und der Lebensferne solcher Gedankenspiele (bitte begründen)?

21

Welche sonstigen Missbrauchsgefahren, die sich aus dem Metock-Urteil ergeben könnten, sieht die Bundesregierung im Zusammenhang der Regelung der Sprachanforderungen vor der Einreise im Rahmen des Ehegattennachzugs?

22

Welche konkreten Ergebnisse der Evaluierung der Freizügigkeitsrichtlinie hinsichtlich möglicher Missbrauchsgefahren und ihrer Bekämpfung liegen inzwischen auf der europäischen Ebene vor (z. B. von der Expertengruppe der Kommission), und welche Schlussfolgerungen enthalten diese bzw. zieht die Bundesregierung aus ihnen?

23

Wieso ist die Bundesregierung der Auffassung, die deutsche Regelung der Sprachanforderungen sei „verhältnismäßig im Sinne des Berichts der Europäischen Kommission“ zur Anwendung der Familiennachzugsrichtlinie (Bundestagsdrucksache 16/11997, Frage 13a), obwohl in dem Bericht ausgeführt wird, dass die Verhältnismäßigkeit von Integrationsmaßnahmen als Einreisevoraussetzung im Rahmen des Familiennachzugs unter anderem davon abhängt, „inwieweit der Zugang zu solchen Kursen oder Tests gewährleistet ist“, und obwohl die Bundesregierung zugleich nicht bestreitet, dass sowohl Sprachkurse als auch Sprachprüfungen für viele Betroffene in bestimmten Konstellationen oder Ländern nicht leicht zugänglich sind (bitte ausführlich begründen)?

23

Was versteht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang genau unter „Zugang zu solchen Kursen oder Tests“?

23

Setzt die von der Kommission geforderte Verhältnismäßigkeitsprüfung im Rahmen der Familiennachzugsrichtlinie nicht voraus, dass es eine Härtefallregelung zur Berücksichtigung der Einzelfallumstände geben muss (bitte begründen)?

24

Wieso ist die Bundesregierung der Auffassung, dass das Bestehen eines Tests über das Sprachniveau A1 der in der Gesetzesbegründung zu § 30 AufenthG genannten Anforderung entspricht, wonach „lediglich die Fähigkeit, sich auf zumindest rudimentäre Weise im Gastland zu verständigen“, verlangt würde (bitte begründen)?

25

Inwieweit ist von der Bundesregierung geplant, die Höhe der Bestehensquote bei den Sprachprüfungen Deutsch Start 1 zu erheben, bei der nur die Erst- und nicht Wiederholungsprüfungen berücksichtigt werden, um eine realistischere Einschätzung der Erfolgsquoten und des Schwierigkeitsgrads der Prüfung erhalten zu können, und wenn nein, warum nicht?

26

Wie begründet Staatsministerin Dr. Maria Böhmer ihre in ihrem Türkei-„Reisetagebuch“ vom 31. März 2009 geäußerte Auffassung, „die Zahlen der erteilten Visa für nachziehende Ehegatten aus dem Jahr 2008“ würden belegen, dass die neuen Sprachtests „den Familiennachzug nicht verhindern“, obwohl die Zahlen aus dem Jahr 2008 um über 20 Prozent und bezogen auf die Türkei sogar um 33 Prozent unter dem Niveau des Jahres 2006 (d. h. dem Jahr vor Einführung der neuen Sprachtests) lagen (s. Vorbemerkung)?

27

Wie ist der Satz „Das Erlernen erster Sprachkenntnisse bereits im Heimatland ist ein wichtiger Beitrag zur raschen Integration in Deutschland“ im siebten Bericht über die Lage der Ausländerinnen und Ausländer in Deutschland (Bundestagsdrucksache 16/7600, S. 114) vor dem Hintergrund zu verstehen, dass ein „rascher“ Erwerb der deutschen Sprache im Regelfall nicht im Ausland, sondern vor allem in Deutschland angesichts des hiesigen Integrationskursangebots und der Möglichkeit der Anwendung der deutschen Sprache im Alltag erfolgen kann, und vor dem Hintergrund, dass in der Zeit des notwendigen Spracherwerbs im Ausland eben keine „Integration in (!) Deutschland“ möglich ist, während dies bei einem Spracherwerb in Deutschland durchaus der Fall wäre (bitte begründen)?

28

Was folgte bis heute konkret aus der Aussage im siebten Lagebericht, wonach „genau beobachtet“ werden müsse, „inwieweit problematische Härtefälle“ entstehen, die nicht bereits über das geltende Recht gelöst werden können (Bundestagsdrucksache 16/7600, S. 114)?

28

Welche genauen Beobachtungen hat die Integrationsbeauftragte diesbezüglich gemacht, und hat sie dabei auch z. B. die Dokumentation problematischer Härtefälle und entsprechend verzweifelter Menschen vom Verband binationaler Familien und Partnerschaften zur Kenntnis genommen („Haben Sie noch eine Idee?“, vgl. Bundestagsdrucksache 16/10732)?

28

Welche Schlussfolgerungen zieht die Integrationsbeauftragte aus ihren diesbezüglichen Beobachtungen, und wird sie sich insbesondere für eine Härtefallregelung bei den Sprachanforderungen im Rahmen des Ehegattennachzugs einsetzen, die solchen Härtefällen Rechnung trägt (wenn nein, warum nicht)?

29

Inwieweit wird die Bundesregierung ihrer grundgesetzlichen Verpflichtung zum Schutz von Ehe und Familie gerecht, wenn sie auf Bundestagsdrucksache 16/7288 (zu Frage 21) antwortet: „Auch bei Vorliegen einer Lernschwäche oder Analphabetismus liegt es in der Verantwortung des Antragstellers, in welcher Zeit der Erwerb einfacher Deutschkenntnisse des Niveaus A 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens stattfindet“ und damit das grundrechtlich geschützte Recht auf Ehezusammenleben von individuellen Lernmöglichkeiten und Sprachbegabungen abhängig macht (bitte begründen)?

30

Inwieweit hält es die Bundesregierung für verhältnismäßig, wenn einer sehbehinderten Frau aus Russland der Ehegattennachzug zu ihrem in Deutschland lebenden Ehemann wegen mangelnder Sprachkenntnisse verwehrt wird, obwohl es in Russland keine Hörbücher für Blinde bzw. andere Möglichkeiten des Deutsch-Spracherwerbs für diesen Personenkreis gibt (http://www.ndr1niedersachsen.de/ausweisung100.html)?

31

Was konkret hat die laut Migrationsbericht 2007 (Bundestagsdrucksache 16/11300, S. 93, Fußnote 200) vorgesehene „Evaluierung der Anwendung der Regelung zum Sprachnachweis“ erbracht, und falls diese noch nicht vorliegt:

31

Wer unternimmt die Evaluation bis wann mit welchen Mitteln und mit welcher Fragestellung?

31

Wird auch evaluiert, ob die vorgegebenen gesetzgeberischen Ziele erreicht wurden (Integration, Verhinderung von Zwangsverheiratungen), und wenn ja, nach welchen Kriterien und auf welcher Datengrundlage geschieht dies, und wenn nein, warum nicht?

31

Wird auch evaluiert, welche negativen Folgen die Neuregelung hatte und werden diese abgewogen mit den Ergebnissen der Prüfung der Verwirklichung der angeblichen Ziele, und wenn nein, warum nicht?

32

Wie hoch ist die Zahl der im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilten Aufenthaltserlaubnisse an visumspflichtige Drittstaatsangehörige nach Angaben des Ausländerzentralregisters für die Jahre 1998 bis 2008 (bitte nach Jahren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch ist die Zahl der im Rahmen des Ehegattennachzugs im Übrigen erteilten Aufenthaltserlaubnisse nach Angaben des Ausländerzentralregisters für die Jahre 1998 bis 2008 (bitte nach Jahren und jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

Berlin, den 15. April 2009

Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion

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