Gesundheitsschutz und Prävention durch „Drugchecking“
der Abgeordneten Monika Knoche, Karin Binder, Inge Höger, Ulla Jelpke, Katja Kipping, Wolfgang Neskovic, Volker Schneider (Saarbrücken) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Als „Drugchecking“ wird die Möglichkeit für Drogenkonsumenten/ Drogenkonsumentinnen bezeichnet, auf dem Schwarzmarkt erworbene, zum Eigenkonsum bestimmte psychoaktive Substanzen anonym auf ihre qualitative und quantitative Zusammensetzung untersuchen zu lassen und die Testergebnisse zurückgemeldet zu bekommen.
Im Juli 1999 lud das Bundesministerium für Gesundheit Vertreter/Vertreterinnen mehrerer Bundesbehörden, Experten/Expertinnen aus dem Drogenbereich, Vertreter/Vertreterinnen von Szeneorganisationen und aus Institutionen des Drogenhilfesystems zu einer Besprechung „betreffs der Schadensminimierung beim unbefugten Drogenkonsum durch Drug-Checking“ ein. Im September 2001 veranstaltete die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) das Seminar „Drogenkonsum in der Partyszene – Entwicklungen und aktueller Kenntnisstand“. Drugchecking bildete einen Arbeitsschwerpunkt der Tagung. Trotz anderslautender Ankündigungen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) jedoch bis heute das Thema nicht weiter verfolgt. Verschiedene Studien bestätigen, dass etwa bezüglich der Erhöhung der Reichweite des Hilfesystems (Akzeptanz der Maßnahmen), der Reduzierung von konsumbedingten Risiken (Rezeption der Analyseergebnisse) sowie der nichtintendierten Wirkungen Drugchecking positive Ergebnisse erzielt. Zahlreiche europäische Länder haben dies im Gegensatz zur Bundesregierung bereits erkannt und setzen Drugchecking entsprechend zur Verbesserung des Gesundheitsschutzes ihrer Bürger/ Bürgerinnen ein.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit von
a) stationärem Drugchecking (die Möglichkeit für Drogenkonsumenten, Substanzproben in einer Drogenberatungsstelle oder anderen Hilfeinstitutionen abgeben zu können und über diese Einrichtung später die Ergebnisse mitgeteilt zu bekommen)
b) Vor-Ort-Drugchecking (die Möglichkeit für Drogenkonsumenten, Substanzproben bei einer im Rahmen aufsuchender Arbeit agierenden Hilfeinstitutionen, die ein mobiles Labor einsetzt, abgeben zu können und die Ergebnisse unmittelbar danach mitgeteilt zu bekommen) in Bezug auf
aa) die Vermeidung gefährlicher Vergiftungen durch Warnung vor auf dem Schwarzmarkt erworbenen Substanzen mit besonders erhöhtem Risikopotenzial durch
– ungewöhnlich hohe Wirkstoffdosierungen?
– Verunreinigungen durch gesundheitsgefährdende Stoffe?
– Erwerb unter falschen Annahmen über die Art der Inhaltsstoffe?
bb) Vorbeugung von Gesundheitsschäden durch einen verbesserten Zugang zu Drogengebraucher/Drogengebraucherinnen?
cc) Vorbeugung von Gesundheitsschäden durch eine erhöhte Glaubwürdigkeit und Reichweite der über psychoaktive Substanzen, ihren Gebrauch sowie die Angebote des Drogenhilfesystems verbreiteten Informationen?
dd) Förderung eines selbstreflexiven, selbstkontrollierten, risikobewussten Konsums von illegal gehandelten psychoaktiven Substanzen?
ee) die Beeinflussung des Drogen-Schwarzmarkts dahingehend, dass die hier gehandelten Produkte auch tatsächlich der erwarteten Substanzqualität und -quantität entsprechen?
ff) Gewinne von fundierten Informationen über Gebraucher/ Gebraucherinnen illegaler Substanzen, ihre Motivation zum Konsum und protektive Faktoren und Strategien beim Gebrauch?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass sowohl das Amtsgericht Tiergarten als auch das Landgericht Berlin 1999 festgestellt haben, dass das durch die Vereinsmitglieder von Eve & Rave Berlin e. V. praktizierte Verfahren zur Durchführung des Drugchecking-Programms von 1995 bis 1996 nicht gegen geltendes Recht verstieß?
Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus für die geltenden rechtlichen Bedingungen für die Durchführung von Drugchecking in Deutschland?
Welchen Institutionen ist (neben Apotheken und Labors der Strafverfolgungsbehörden) die Entgegennahme und Analyse von Substanzproben zum Zwecke des Drugchecking im Sinne einer Maßnahme des Gesundheitsschutzes von Konsumenten illegaler Drogen erlaubt?
Nach welchen Richtlinien entscheidet das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) darüber, welchen Institutionen eine Analyse gemäß Frage 3 gestattet ist?
Welche Informationen besitzt die Bundesregierung darüber, dass im Zeitraum von 1996 bis 1999 von Seiten des BfArM einigen Institutionen in Deutschland (z. B. dem gerichtsmedizinischen Institut der Charité Berlin) die Berechtigung entzogen wurde, Substanzproben von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, entgegenzunehmen, sofern diese nicht von Strafverfolgungsbehörden entgegen genommen werden?
a) Wie lautete die Begründung des BfArM für diese Maßnahme?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung des BfArM?
Ist der Bundesregierung das im Nachgang des Expertinnen- und Expertengesprächs, das auf Einladung des BMG bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern mehrerer Bundesbehörden, Expertinnen und Experten aus dem Drogenbereich und Vertreterinnen und Vertreter von so genannten Szeneorganisationen aus dem Technomusik-Bereich im Juli 1999 im BMG stattfand, vom „Techno-Netzwerk Berlin“ 1999 und 2000 erstellte „Drugchecking-Konzept für die Bundesrepublik Deutschland“ bekannt?
Wenn ja, wie beurteilt die Bundesregierung das darin erstellte Konzept zur Umsetzung von Drugchecking in Deutschland, insbesondere die Forderung eines Bundesmodellprojekts, das eine wissenschaftliche Evaluation beinhaltet?
Kam das BMG seiner am Ende des Expertinnen- und Expertengesprächs getätigten Ankündigung nach, die Diskussion über Drugchecking mit den zuvor eingeladenen Expertinnen und Experten und Vertreterinnen und Vertretern der Szeneorganisationen auf Grundlage des Konzepts fortzusetzen?
Wenn ja, in welcher Form, und mit welchen Ergebnissen?
Wenn nein, warum nicht?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass auf dem im September 2001 von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) veranstalteten Seminar „Drogenkonsum in der Partyszene – Entwicklungen und aktueller Kenntnisstand“ Drugchecking einen Arbeitsschwerpunkt bildete und die Arbeitsgruppe zum Drugchecking die Initiierung eines Modellprojekts befürwortete sowie die Empfehlung aussprach, die Leitlinien der BZgA zur Prävention des Ecstasykonsums durch eine wissenschaftliche Evaluation zum Drugchecking zu ergänzen, die insbesondere folgende Ziele überprüft:
– Erhöhung der Reichweite des Hilfesystems (Akzeptanz der Maßnahmen),
– Reduzierung von konsumbedingten Risiken (Rezeption der Analyseergebnisse),
– nichtintendierte Wirkungen,
– Effektivität der Maßnahme und die Effizienz der Methode?
Wenn ja:
a) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung hieraus auf die Dringlichkeit der Umsetzung von Drugchecking?
b) In welcher Weise hat die Bundesregierung die Entwicklung eines Drugchecking-Modellprojekts bislang gefördert?
c) Welche Gründe sind aus Sicht der Bundesregierung dafür zu nennen, dass bislang kein Drugchecking-Modellprojekt initiiert wurde?
d) In welcher Weise reagierte die BZgA auf die oben genannte Forderung der Arbeitsgruppe auf ein Modellprojekt?
e) Ist die Forderung der Arbeitsgruppe zur Ergänzung der Leitlinien zur Prävention des Ecstasykonsums umgesetzt worden?
Wenn ja, wann, und in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Sind der Bundesregierung die Ergebnisse der durch die EU geförderten Studie „Pill Testing, Ecstasy & Prävention. Eine wissenschaftliche Evaluationsstudie in drei europäischen Städten“ (Benschop, Rabes & Korf 2002) bekannt?
a) Wie beurteilt die Bundesregierung die Ergebnisse der Studie bzgl. der aufgeführten Aspekte in Frage 8?
b) Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen in Bezug auf die Förderung eines Modellprojekts zum Drugchecking?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass in den Niederlanden durch das Drugs Information and Monitoring System (DIMS) Drugchecking in 30 Städten angeboten und das Programm kontinuierlich wissenschaftlich evaluiert wird?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der Begleitforschung dieses Programms bzgl. der Aspekte aus Frage 8?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass auch in der Schweiz, in Österreich und Spanien Drugchecking-Angebote existieren, die wissenschaftlich evaluiert wurden oder werden?
Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Angebote bzgl. der Aspekte aus Frage 8?
Sind in den vergangenen Jahren beim BMG, BfArM, BZgA oder anderen Bundesbehörden Anträge zur
a) Genehmigung der Durchführung von Drugchecking-Projekten (im Sinne der Schaffung von Rechtssicherheit) oder
b) Förderung für Drugchecking-Projekte
gestellt worden?
Wenn ja, wie, und mit welcher Begründung wurde jeweils beschieden?