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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Schadensersatzansprüche der in der Bundesrepublik Deutschland durch das Reaktorunglück in Tschernobyl Geschädigten (G-SIG: 10004236)

Rechtsansprüche der Geschädigten aufgrund des Atomgesetzes, Geltendmachung von Ansprüchen in der Sowjetunion, Anträge beim Bundesverwaltungsamt auf Entschädigung

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

06.06.1986

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/554323.05.86

Schadensersatzansprüche der in der Bundesrepublik Deutschland durch das Reaktorunglück in Tschernobyl Geschädigten

des Abgeordneten Mann und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Zusammenhang mit dem Reaktorunglück in Tschernobyl taucht das Problem auf, ob Geschädigte in der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche gegen die Bundesrepublik Deutschland geltend machen können.

In diesem Zusammenhang fragen wir die Bundesregierung:

Fragen8

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, der Bund müsse für Schäden infolge des Reaktorunglücks gemäß § 38 Abs. 2 des Atomgesetzes eintreten?

2

Gewährt nach Auffassung der Bundesregierung das Recht der UdSSR Geschädigten in der Bundesrepublik Deutschland Ansprüche, „die nach Art, Ausmaß und Umfang des Ersatzes wesentlich hinter dem Schadensersatz zurückbleiben", der dem Geschädigten bei Anwendung des Atomgesetzes zugesprochen worden wäre?

3

Muß nach Auffassung der Bundesregierung der Geschädigte die Rechtslage des „anwendbaren ausländischen Rechts" im Sinne des § 38 Abs. 2 des Atomgesetzes beweisen oder obliegt dieser Beweis dem Bund? Sind Geschädigte nach Auffassung der Bundesregierung gehalten, zunächst einmal in der UdSSR Ansprüche geltend zu machen?

4

Wird sich die Bundesregierung bei Entschädigungsansprüchen auf § 31 Abs. 1 Satz 1 des Atomgesetzes berufen? Nach welchen Kriterien wird die Haftungssumme für den Fall verteilt werden, daß die Schäden eine Milliarde DM übersteigen? Ist beabsichtigt, eine in § 35 Abs. 1 des Atomgesetzes angesprochene Rechtsverordnung zu erlassen bzw. ein Gesetz zu verabschieden?

5

Ist die Bundesregierung der Auffassung, im Wortlaut des § 38 Abs. 2 des Atomgesetzes finde sich eine Rechtfertigung, zwischen geschädigten Bauern, geschädigten Händlern und geschädigten Verbrauchern zu differenzieren? Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

6

In welchem Zusammenhang stehen nach Auffassung der Bundesregierung Vorsorgeempfehlungen des Bundes und der Länder einerseits und Schadensersatzleistung gemäß § 38 Abs. 2 des Atomgesetzes andererseits? Welchen Schadensbegriff legt die Bundesregierung bei der Anwendung des § 38 Abs. 2 des Atomgesetzes zugrunde?

7

Sind bereits Anträge beim Bundesverwaltungsamt auf Entschädigung eingegangen? Wenn ja, wie viele? Sind bereits Anträge positiv entschieden worden?

8

Was rät die Bundesregierung geschädigten Bürgern? Sollen geschädigte Bürger nach Auffassung der Bundesregierung Anträge beim Bundesverwaltungsamt stellen? Wenn nein, was rät die Bundesregierung diesen Bürgern ansonsten?

Bonn, den 23. Mai 1986

Mann Borgmann, Hönes, Volmer und Fraktion

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