Ausländerzentralregister
der Abgeordneten Dr. Laufs, Feliner, Broll, Dr. Olderog, Dr. Blank, Dr. Blens, Clemens, Dr. Göhner, Kalisch, Krey, Dr. Warrikoff, Dr. Kunz (Weiden), Schmidbauer, Weirich, Weiß, Gerlach (Obernau), Regenspurger, Boroffka und der Fraktion der CDU/CSU sowie der Abgeordneten Dr. Hirsch, Baum, Wolfgramm (Göttingen) und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Im Ausländerzentralregister werden personenbezogene Daten von ca. 10 Millionen Ausländern gespeichert. Damit ist dieses Register eine der größten Datensammlungen der öffentlichen Verwaltung in der Bundesrepublik Deutschland.
Rechtsgrundlage des Ausländerzentralregisters ist § 6 des Gesetzes über die Errichtung des Bundesverwaltungsamts vom 28. Dezember 1958 (BGBl. I S. 829). Darin ist lediglich bestimmt, daß das Bundesverwaltungsamt das Register führt. Im übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zur Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten. Der Betrieb des Ausländerzentralregisters im einzelnen, insbesondere die Datenerfassung, -speicherung und -übermittlung, sind lediglich in Verwaltungsvorschriften und internen Dienstanweisungen geregelt.
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz vom 15. Dezember 1983 hat klargestellt, daß der Schutz des einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung und Weitergabe von persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Artikels 2 Abs. 1 und Artikels 1 Abs. 1 umfaßt wird. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung steht Deutschen, aber auch den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern zu.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Teilt die Bundesregierung unsere Auffassung, daß für das Ausländerzentralregister eine den Anforderungen des Volkszählungsurteils des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden muß?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß für das Ausländerzentralregister — über die allgemeinen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz hinaus — besondere bereichsspezifische Datenschutzregelungen geschaffen werden sollen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß auch für den Datenschutz bei den im Ausländerzentralregister gespeicherten Ausländern gesorgt werden muß? Wie stellt die Bundesregierung diesen Datenschutz in der Übergangszeit sicher, bis neue Rechtsgrundlagen geschaffen sind?
Welche Vorkehrungen sind derzeit auf Bundesebene in bezug auf das Ausländerzentralregister getroffen, damit Ausländerdaten im Ausländerzentralregister nur gespeichert und übermittelt werden, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung behördlicher Aufgaben notwendig ist?
Kann die Bundesregierung bereits ihre Vorstellungen über die künftigen gesetzlichen Grundlagen für das Ausländerzentralregister und die Erfassung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten in oder aus diesem Ausländerzentralregister mitteilen?
Wann ist mit der Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfs für eine besondere Regelung für das Ausländerzentralregister zu rechnen?