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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Sicherstellung der umweltgerechten Entsorgung von Aushubmaterialien bei der Deponiesanierung von Altlastentransporten

<span>Wiederholte Fälle von Ablagerungen gefährlicher Abfälle unter genehmigungspraktisch fragwürdigen Umständen und damit einhergehende intransparente Transporte; Problempotential und Lösungsmöglichkeiten, Analyseanforderungen, Sanierungen und Abfalltrennung</span>

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Datum

14.05.2009

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 16/1280123. 04. 2009

Sicherstellung der umweltgerechten Entsorgung von Aushubmaterialien bei der Deponiesanierung und Minimierung von Altlastentransporten

der Abgeordneten Sylvia Kotting-Uhl, Ulrike Höfken, Cornelia Behm, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Peter Hettlich, Bärbel Höhn, Dr. Anton Hofreiter, Nicole Maisch und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Gegenwärtig bestehende Probleme bei der Ablagerung von Abfällen werden durch eine undurchsichtige Genehmigungspraxis und Vollzugsdefizite in den Kommunen (wie zum Beispiel in Cröbern, Sachsen oder auch in Lörrach) zu den Altlasten von morgen. Angesichts der teilweise verworrenen Verantwortlichkeiten entstehen letztlich oftmals für den Steuerzahler Kosten, die eigentlich nach dem Verursacherprinzip vom Verursacher der Abfälle bzw. den Verbringungsunternehmen zu tragen wären. Die deutschlandweit auftretenden Schwierigkeiten bei der sach- und umweltgerechten Entsorgung von Abfällen lassen die herrschende Genehmigungspraxis durch jeweils die betroffenen Kreise alleine als unzureichend erscheinen. Unterschiede bei der Abfallentsorgung sollten daher durch nationales Recht vereinheitlicht werden. Auch fehlt bei der Suche nach einer geeigneten Entsorgungsmöglichkeit für spezifisch zu behandelndes Ablagerungsmaterial eine effektive nationale Koordinierung. Es kann nicht weiter hingenommen werden, dass die Ablagerung von Abfällen in einigen Bundesländern zum Beispiel in nicht als Deponie zugelassenen Ton- und Kiesgruben erlaubt bleibt. Auch die (Wieder-)Verbauung von schadstoffbelastetem Material sollte nicht ungeprüft bleiben, schon gar nicht bei einem Transport über Ländergrenzen hinweg. Das gilt auch für den „Versatz“ von Abfallstoffen nach Bergrecht. Auch wenn inzwischen Regelungen zur Beschaffenheit von Deponien für die ausreichende Sicherheit auf zugelassenen Deponien bei einer entsprechenden Überwachung des rechtmäßigen Vollzuges bestehen, gibt es noch enormen Handlungsbedarf. Gerade die nicht als Deponie zugelassenen Altlasten bergen nicht nur monetär unkalkulierbare Risiken, denen aus Gründen des Gesundheitsschutzes und der Umweltvorsorge schnellstmöglich begegnet werden muss. Auch militärische Altlasten erfordern eine konsequente und koordinierte Sanierung. Sogar über EU-Grenzen hinweg wird heute Müll verbracht. Schon in den 50er Jahren ist die Deponie Hirschacker in Grenzach jahrelang von Roche und anderen aus der Schweiz beliefert worden und ist heute selbst als Altlast anzusehen. Es wurden hier in einzelnen Abfallproben aus der Deponie viele Hunderte Schadstoffe nachgewiesen, die bisher unbekannte umwelt- und gesundheitsgefährdende Synergismen hervorrufen könnten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Hält die Bundesregierung angesichts der sich wiederholenden Fälle von Ablagerungen gefährlicher Abfälle unter genehmigungspraktisch fragwürdigen Umständen und den damit einhergehenden intransparenten Transporten das passive Erfassungssystem ASYS für ausreichend, und wie beurteilt und bewertet die Bundesregierung das Problempotential in diesem Bereich?

ASYS – Abfallüberwachungssystem = Gemeinsamer Datennetzverbund der Bundesländer. Mit der seit 1998 gültigen Ländervereinbarung ASYS (Abfallüberwachungssystem), die auf dem freiwilligen Beschluss der 16 Länder beruht, wurde ein gemeinsames DV-System zur Abfallüberwachung geschaffen. Zum Vollzug des Nachweisverfahrens wird das DV-System ASYS in allen Bundesländern eingesetzt.

2

Welche Lösungsmöglichkeiten sieht die Bundesregierung auf der Bundesebene, um zu einer Verbesserung der Koordination bezüglich Information, Bewertung, Risikoerfassung und Findung bestgeeigneter Ablagerungsorte beizutragen?

3

Wie beurteilt die Bundesregierung das Vorgehen, dass große Chargen Aushubmaterial aus der Chemiedeponie Hirschacker (Baden-Württemberg), wo insgesamt ca. 5 000 chemische Substanzen abgelagert wurden, ohne umfassende Analyse der bereits bekannten Risikostoffe, wie Dioxine, Azobenzole, DDT (Dichlordiphenyltrichlorethan) und Lindan/HCH (HCH: Hexachlorcyclohexan) und weiterer unbekannte Substanzen, in Rheinland-Pfalz (Kaiserslautern, Berg, Budenheim) abgelagert wurden?

4

Entspricht dieses Vorgehen – Materialverbringung ohne umfassende Analyse der Risikostoffe – nach Meinung der Bundesregierung einer sach- und fachgerechten Altlastensanierung?

5

Welche Anforderungen müssten aus Sicht der Umweltvorsorge Analysen von Abfallchargen aus einer Altlast wie der Deponie Hirschacker, die ein sehr breites Spektrum an bekannten sowie unbekannten und somit von ihrer Toxizität nicht einschätzbaren Schadstoffen enthält, erfüllen, und welche Parameter müssten sie umfassen?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass bei der Teilsanierung der Deponie Hirschacker die Abfalldeklaration bis Mitte Dezember 2008 ausschließlich aufgrund von Baggerschürfen erfolgte, die nur drei bis vier Prozent einer Abfallcharge erfassen? Wäre nicht Haufwerksbeprobung notwendig gewesen (wie sie dann auch ab Mitte Dezember 2008 gemacht wurde), damit die Analysen der großen Schadstoffvielfalt und ihrer kleinsträumigen, inhomogenen Verteilung im Aushubmaterial aus dem Hirschacker eher gerecht werden?

7

Was hält die Bundesregierung von den Ergebnissen aus dem Methodenvergleich zwischen Baggerschürfe und Haufwerksbeprobung, wie sie durch Greenpeace Schweiz veranlasst wurden?

8

Stimmt die Bundesregierung Schlussfolgerungen aus den Haufwerksanalyseresultaten zu (die jeweils mit den dazugehörigen Schürfanalyseresultate verglichen wurden), dass die Schürf- im Vergleich zur Haufwerksbeprobung für die Zeit von Mitte Dezember 2008 bis März 2009 eine Fehlerquote von 65 Prozent aufweist und aufgrund der Haufwerksresultate 40 Prozent der Abfallchargen gemäß den baden-württembergischen Vorschriften in diesem Bundesland nicht auf DK1/DK2-Deponien gelangen dürften?

DK I Deponie für nicht gefährliche Abfälle (mit sehr geringem organischem Anteil); DK2-Deponie für nicht gefährliche Abfälle (mit höherem organischem Anteil) so genannte Hausmülldeponien.

9

Was hält die Bundesregierung davon, dass die mit der Planung der Sanierung beauftragte Firma HPC AG und das Landratsamt Lörrach schon im September 2008 exakt denselben Methodenvergleich Schürfe/Haufwerke durchgeführt hat, dabei eine Fehlerquote von 50 Prozent festgestellt hat, aber trotzdem bis Mitte September 2008 das Aushubmaterial aus der u. a. von Roche belieferten Chemiemülldeponie Hirschacker ausschließlich mittels Baggerschürfen abfalltechnisch deklarieren ließ?

10

Wie beurteilt die Bundesregierung das Aussortieren von chemisch verschmutztem Aushubmaterial mittels Augenschein, das nach einer Art „Sandwich“ mit verschiedenen Chargen hoch belasteter und weniger belasteter Materialien eingelagert wurde, und auf welcher Rechtsgrundlage wäre eine Beurteilung vorzunehmen?

11

Kann Aushubmaterial, das mit einer großen Vielfalt an chemischen Schadstoffen verunreinigt ist, tatsächlich aufgrund optischer Beurteilung als homogen verschmutzt beurteilt werden oder teilt die Bundesregierung die Meinung, dass optische Separierung ein unzuverlässiges Mittel zur Abfalltrennung darstellt, da viele chemische Schadstoffe nicht sichtbar sind bzw. ihre Entsorgung schon in so kleinen Konzentrationen mit besonderer Sorgfalt zu regeln ist (z. B. bei Dioxinen)?

12

Hat die Bundesregierung davon Kenntnis, dass Aushubmaterial aus der Deponie Hirschacker nach Rheinland-Pfalz gelangte, ohne dass die Dioxine die das Material enthielt auf der Abfalldeklaration ausgewiesen waren, und wie wird der Schutz beim Transport von solchen „Giftmüll-Altlasten“ länderübergreifend sichergestellt und überwacht?

13

Welche Rechtsgrundlage lässt eine Deponierung oder Erdverbauung in Rheinland-Pfalz zu, wenn das Material nach einer Ablehnung in Freiburg wegen mangelhafter Beprobung nicht hätte auf einer DK2-Deponie in Baden-Württemberg abgelagert werden dürfen?

14

Wie ist es zu beurteilen, dass Aushubmaterial aus der Chemiemülldeponie Hirschacker, das gemäß baden-württembergischen Vorschriften wegen eines zu hohen Dioxingehalts nicht auf einer DK2 Deponie in Baden-Württemberg abgelagert werden darf, in Rheinland-Pfalz in die Abdeckschicht der DK2-Deponie Berg in Germersheim gelangte und die Ablagerung dort zulässig ist?

15

Nach welchen Regelungen ist dies zulässig, und wäre eine solche Praxis auch nach Inkrafttreten der Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts (Bundestagsdrucksache 16/12223) noch zu besorgen?

16

Wie wird sichergestellt, dass der „Giftcocktail“ in der Abdeckschicht immobilisiert ist und nicht in die Umwelt oder in Sickerwasser gelangen kann?

17

Wie meint die Bundesregierung müsste mit den zahlreichen bekannten und unbekannten Substanzen bei der Abfallentsorgung anlässlich einer Sanierung (wie bei der Chemiemülldeponie Hirschacker in Grenzach) umgegangen werden, angesichts der Tatsache, dass für viele dieser Substanzen keine Grenzwerte bestehen?

18

Wie viele Chemiemülldeponien gibt es in der Bundesrepublik Deutschland, und wie viele sind davon schätzungsweise als ungesicherte bzw. nicht ausreichend gesicherte Altlast anzusehen?

19

Gibt es Abschätzungen über die Sanierungskosten, z. B. einzelfallbezogen oder pauschal, und mit welchen Kosten ist für die öffentliche Hand zu rechnen?

20

Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung angesichts der staatlichen Verantwortung für eine gesunde Umwelt, darunter insbesondere des Schutzes von Trink- und Grundwassers, und für nachfolgende Generationen zu rechtfertigen und verantwortbar, dass im Falle des alten Militärflugplatzes Bitburg eine vollständige Sanierung der dortigen Altlasten durch einen Bodenaustausch mit der Begründung mangelnder Verhältnismäßigkeit nicht vorgenommen wird, obwohl in einer Stellungnahme vom 19. März 2009 der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz als zuständige Fachbehörde „weitere Mobilisierungen und Verfrachtungen von Mineralölkohlenwasserstoffen und aromatischen Kohlenwasserstoffen durch Sicker- und Schichtwässer stattfinden“ und die anfallenden belasteten Wässer einer womöglich über Jahrzehnte erforderlichen und aufwändigen Behandlung zugeführt werden müssen?

21

Wie genau wird in den 16 Bundesländern die Entsorgung von Abfällen, der Transport (auch über die Grenzen) und die Kontrolle rechtlich geregelt? Und warum fehlen in einigen Bundesländern landesrechtliche Regelungen, und welche Regelungen gelten dann beim Transport von Material z. B. aus Baden-Württemberg mit Regelungen in ein anderes Bundesland ohne entsprechende Regelungen?

22

Auf welcher Rechtsgrundlage und in welchen Fällen darf Abfall nach abfallrechtlichen Kriterien als Versatz in Stollen und Gruben abgelagert werden? Inwieweit muss die Notwendigkeit der Verbringung des Abfalls unter Tage nachgewiesen werden?

Berlin, den 23. April 2009

Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion

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