Zerstörung des international bedeutsamen Feuchtgebietes Orsoyer Rheinbogen („Unterer Niederrhein")
des Abgeordneten Werner (Dierstorf) und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen9
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, daß die bevorstehende Genehmigung der Schachtanlage Rheinberg/Grint I des Nachweises eines „dringenden nationalen Interesses" (Ramsar-Konvention) nicht bedarf, weil damit eine Änderung der Grenzen des in die Liste international bedeutender Feuchtgebiete eingetragenen Gebiets „Unterer Niederrhein" (Nr. 19) oder dessen Aufhebung im Sinne von Artikel 2 Abs. 5 der Konvention nicht verbunden und nicht erforderlich sei?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen, daß eine Baumaßnahme, bei der – mehr als 20 Hektar geschützter Fläche vier Meter hoch aufgeschüttet werden soll, – diese Fläche mit Betriebs- und Verwaltungsgebäuden sowie mit Parkplätzen für bis zu 3 500 Arbeiter und Angestellte überbaut werden soll, – diese Fläche bis zum Deich ausgedehnt werden soll, um eine „durchgehend ebene Fläche vom Deich landeinwärts bis zum Südende des Schachtgeländes zu erhalten", so geringfügig (sachlich und zeitlich begrenzt) ist, daß sie keine wesentliche Änderung der ökologischen Verhältnisse, keine Teilaufhebung des Gebietes und keine Änderung seiner eingetragenen Grenzen bedeutet, und deshalb auch keiner Meldung des Vorhabens an die IUCN gemäß Artikel 3 Abs. 2 der Konvention erforderlich ist?
Wie bewertet die Bundesregierung den Widerspruch, daß der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Information des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten dieses Bauvorhaben lediglich als „Schacht ..., der für die Wetterführung ... unbedingt notwendig ist" bezeichnet, im Rahmenbetriebsplan für das Errichten des Schachtes Rheinberg der Bergbau AG Niederrhein vom 16. Oktober 1984 die Aufgaben des Schachtes Rheinberg jedoch wie folgt aufgeführt werden (Seite 8): – Wetterführung, – Seilfahrt, – Materialförderung, – Versatzbergezuführung, – gelegentliche Bergeförderung, – Versorgung, – Entsorgung?
Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Meldung dieses Vorhabens an die IUCN weiterhin zu unterlassen, weil sie sich der Auffassung des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen anschließt, nach der „die erforderlichen Entscheidungen zur Genehmigung möglich sind, weil... aufgrund der zeitlich und sachlich begrenzten Funktion die bergbauliche Schachtanlage nach Nutzungsende wieder abgetragen und renaturiert werden wird ... "?
Kann die Bundesregierung als für die Einhaltung der Ramsar-Konvention nach außen – gegenüber den anderen Vertragsparteien – verantwortliche Instanz diese Auffassung vertreten, obwohl der Rahmenbetriebsplan weder eine sachliche noch eine zeitliche Begrenzung der Funktion der Schachtanlage vorsieht, sondern vielmehr belegt, daß zu Anfang der neunziger Jahre „... mit einer Belegschaft von bis zu 100 Mann zu rechnen (ist), die sich zu Beginn des nächsten Jahrhunderts auf bis zu 3 500 Mann aufstocken wird"?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß die Anlage eines nach der Stellungnahme des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen an den Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten allein unbedingt erforderlichen Wetterschachtes nur eine Fläche von 0,5 bis 1,0 Hektar beanspruchen würde, und wie bewertet die Bundesregierung dies im Hinblick auf das Ausmaß des tatsächlich geplanten und unmittelbar vor der Genehmigung stehenden Eingriffs in das Gebiet?
Ist der Bundesregierung bekannt, daß der Erwerb des Geländes für die Schachtanlage Grint I erst nach der Meldung und Aufnahme des Feuchtgebietes „Unterer Niederrhein" in die Ramsar-Liste erfolgte und erst nachdem die Stadt Rheinberg bereits im Interesse der Erhaltung des Gebietes auf die zuvor geplante Nutzung einer Teilfläche als Industrie- und Gewerbepark verzichtet hatte?
Ist der Bundesregierung als für die Einhaltung der Ramsar-Konvention nach außen verantwortliche Instanz bewußt, daß die unmittelbar bevorstehende Genehmigung des Vorhabens durch das Landesoberbergamt Dortmund nach internationaler Rechtsauffassung einen eklatanten Bruch dieser völkerrechtlich bindenen Konvention darstellt, und will sie sich auf der Grundlage offen widersprüchlicher Stellungnahmen der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen tatsächlich über diese internationale Rechtsauffassung hinwegsetzen?
Ist der Bundesregierung bewußt, daß die Verwirklichung dieses Vorhabens und dessen Nichtmeldung an die IUCN als mit den Sekretariatsgeschäften des Übereinkommens vorläufig beauftragte Organisation international als erstmaliger Bruch der Ramsar-Konvention gewertet und dessen Verpflichtungsgehalt damit erheblich und nachhaltig entwertet würde?