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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Ausweiskontrollen des Bundesgrenzschutzes im Berlin-Verkehr (II) (G-SIG: 10004549)

Paß- und Ausweiskontrolle des BGS auf bundesdeutschen Flugplätzen für Flüge nach West-Berlin, zeitliche Befristung dieser "Grenzfahndungsmaßnahmen", Rechtsgrundlagen, "Grenzfahndungsmaßnahmen" auf bundesdeutschen Flugplätzen für den Luftverkehr in andere Bundesländer

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

29.09.1986

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/599410.09.86

Ausweiskontrollen des Bundesgrenzschutzes im Berlin-Verkehr (II)

des Abgeordneten Ströbele und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Welche zeitliche Befristung ist für die Paß- und Ausweiskontrolle auf bundesdeutschen Flugplätzen für Flüge nach West-Berlin vorgesehen?

2

Erfolgt die Anordnung derartig gezielter umfassender „Grenzfahndungsmaßnahmen" durch die zuständige „Grenzschutzdirektion" aus eigener Zuständigkeit des Bundesgrenzschutzes und mit Billigung des Bundesministers des Innern?

Wenn ja, bei welchen anderen vergleichbaren „Grenzfahndungsmaßnahmen" ist dies in der Vergangenheit der Fall gewesen?

3

Betrachtet die Bundesregierung Flüge von bundesdeutschen Flugplätzen nach West-Berlin als grenzüberschreitenden Verkehr" im Sinne des. § 2 Bundesgrenzschutzgesetz?

Wenn ja, welche Grenzen werden hier nach Auffassung der Bundesregierung überschritten?

Welche Gerichtsentscheidungen sind der Bundesregierung bekannt, die ihre Auffassung stützen, daß für Ausweiskontrollen im Flugverkehr von bundesdeutschen Flugplätzen nach West-Berlin Rechtsgrundlage § 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Nr. 2 des Bundesgrenzschutzgesetzes sein kann?

4

Wie begründet die Bundesregierung Sinn und Zweck dieser Ausweiskontrollen für Flüge von bundesdeutschen Flughäfen nach West-Berlin angesichts der auch von der Bundesregierung eingeräumten Tatsache, daß an den Sektorenübergängen nach West-Berlin Kontrollen nicht stattfinden?

5

Wie ist es zu verstehen, daß die Bundesregierung die Auffassung vertritt, „im Luftverkehr mit dem Land Berlin werde grundsätzlich auf grenzpolizeiliche Kontrollen verzichtet"?

Ist diese Formulierung so zu verstehen, daß die Bundesregierung die Auffassung vertritt, im Luftverkehr mit dem Land Berlin seien Kontrollen angebracht, auf die aber aus einer Reihe von Gründen „verzichtet" werde?

6

Sind der Bundesregierung Beispiele von „Grenzfahndungsmaßnahmen" auf bundesdeutschen Flugplätzen für den Luftverkehr in andere Bundesländer bekannt?

In wie vielen Fällen wurden solche Maßnahmen in den vergangenen Jahren aus welchen Gründen angeordnet?

Bonn, den 10. September 1986

Ströbele, Borgmann, Hönes und Fraktion

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