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Kleine AnfrageWahlperiode 10Beantwortet

Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt für Arbeit (G-SIG: 10004592)

Einrichtung eines neuen Datenmeldeweges abweichend von § 14 Abs.2 der Datenerfassungs-Verordnung, gesetzliche Grundlage und Art der von den Krankenkassen direkt an die Bundesanstalt für Arbeit übermittelten Daten, Datenschutz, Gefahr der doppelten Übermittlung von Daten, Auswirkungen auf die Fehlerquote der Beschäftigungsstatistik

Fraktion

Die Grünen

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung

Datum

08.10.1986

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 10/604223.09.86

Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt für Arbeit

der Abgeordneten Frau Dann, Ströbele und der Fraktion DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens übermitteln die sogenannten Weiterleitungsstellen der Krankenkassen, welche gleichzeitig als Einzugsstellen der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung dienen, der Datenstelle der Rentenversicherungsträger und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Datensätze zu Versicherten. Gemäß § 14 Abs. 2 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung haben die Datenstellen der Rentenversicherungsträger und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen ihrer Aufgaben als Träger der Rentenversicherung die bei ihnen nach den §§ 12 und 14 der Zweiten Datenübermittlungs-Verordnung eingehenden Meldungen anzunehmen und, soweit diese von der Bundesanstalt für Arbeit benötigt werden, weiterzuleiten. Zu den Aufgaben der Rentenversicherungsträger gehören im Rahmen dieses Verfahrens neben der Zurückweisung unvollständiger und fehlerhafter Daten eine Reihe von Korrektur-, Weiterleitungs- und Auskunftstätigkeiten.

Die Bundesanstalt für Arbeit erstellt auf Grundlage der von den Rentenversicherungsträgern übermittelten Meldungen Statistiken über Beschäftigung und Arbeitslosigkeit der Arbeitnehmer, sogenannte Beschäftigungsstatistiken.

Nach Berichten der Zeitschrift „Datenschutzberater" (Ausgabe 3/86 und 7/86) vereinbarten die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Bundesanstalt für Arbeit am 12. Dezember 1985 einen weiteren Meldeweg für Daten im Meldeverfahren zur Bundesanstalt für Arbeit, ohne daß hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erkennbar ist.

Mit der Begründung, die Ergebnisse der Beschäftigungsstatistik, die auf dem bisherigen Meldeweg — also von den Krankenkassen über die Rentenversicherungsträger an die Bundesanstalt für Arbeit — gewonnen worden wären, seien nach Auffassung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung nicht aktuell genug, wurde vereinbart, daß die Datensätze von den Krankenkassen unter Auslassung der Rentenversicherungsträger unmittelbar dem Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit übermittelt werden. Soweit hierbei die Versicherungsnummer eines Arbeitnehmers nicht bekannt bzw. noch nicht vergeben worden ist, werden die Datensätze der Bundesanstalt für Arbeit von den Weiterleitungsstellen der Krankenkassen unter einer Interimsnummer zugeleitet. Dies wird zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Arbeitnehmer noch keine Versicherungsnummer zugeteilt bekommen haben, wenn sie in einem Monat zwei oder mehr Arbeitsplätze kurz hintereinander einnehmen, so daß zweite und dritte Arbeitgeber noch nicht im Besitz ihrer Versicherungsnachweishefte sind und als Folge hiervon Ersatzbelege ohne Versicherungsnummer verwenden. Die Krankenkassen können für diese Fälle lediglich die Plausibilitäten der Meldungen anhand der eigenen Versichertendateien prüfen, also Unstimmigkeiten über die Kassenzuständigkeit hinweg ohne die Einschaltung der Rentenversicherungsträger nicht aufklären.

Die so gewonnenen Zahlen fließen „ungefiltert" in die Beschäftigungsstatistik der Bundesanstalt für Arbeit ein. Sie durchlaufen nicht die Datenstellen der Rentenversicherungsträger, die aufgrund der bei ihnen eingerichteten zentralen Dateien Doppel- und Mehrfachmeldungen kassenübergreifend zu korrigieren bzw. zusammenzuführen in der Lage sind.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen21

1

Auf wessen Initiative ist es zu Gesprächen zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, der Bundesanstalt für Arbeit und Vertretern der Krankenkassenspitzenverbände über die Einrichtung eines Datenmeldeweges abweichend von § 14 Abs. 2 der Datenerfassungs-Verordnung gekommen?

2

Warum ist dieser gesetzlich nicht vorgesehene Meldeweg an die Bundesanstalt für Arbeit eingerichtet worden?

3

Wie ist der Wortlaut der Vereinbarung zwischen der Bundesanstalt für Arbeit und den Spitzenverbänden der Krankenkassen zur Einrichtung dieses Meldeweges?

4

Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht die direkte Datenübermittlung von den Weiterleitungsstellen der Krankenkassen an die Bundesanstalt für Arbeit?

5

Sind die Träger der Rentenversicherungen zu den Beratungen über die Einrichtung eines neuen Meldeweges hinzugezogen worden?

Wenn ja, wie ist deren Auffassung zu dem geänderten Meldeverfahren? Wenn nein, warum nicht?

6

Wurde das geänderte Meldeverfahren gemäß § 12 Abs. 1 BDSG in den amtlichen Bekanntmachungen veröffentlicht?

Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

7

Welche Daten übermitteln die Krankenkassen nunmehr unmittelbar an das Zentralamt der Bundesanstalt für Arbeit?

8

Welche Vor- bzw. Nachteile weist der verkürzte Meldeweg nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber dem gesetzlich vorgesehenen Verfahren auf?

9

Welche Zeitersparnis wird durch dieses verkürzte Verfahren bei der Erstellung der Beschäftigtenstatistik erzielt?

Wie und wo wirkt sich eine etwaige Beschleunigung aus?

10

Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Grund dafür, daß der Gesetzgeber bei Verabschiedung der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung in § 14 Abs. 2 festgelegt hat, daß Daten, soweit sie von der Bundesanstalt für Arbeit benötigt werden, dieser ausschließlich von den Rentenversicherungsträgern übermittelt werden?

11

Wie ist es nach Auffassung der Bundesregierung zu verstehen, wenn der Bundesbeauftragte für den Datenschutz mitteilt, das mit Wirkung vom 1. Januar 1986 durchgeführte „Testverfahren" stehe „neben" dem in der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung vorgeschriebenen Meldeverfahren?

12

Handelt es sich bei dem verkürzten Meldewegverfahren um ein „Testverfahren", wie dies der Bundesbeauftragte für den Datenschutz mitteilte, und wenn ja, was ist hierunter zu verstehen?

Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht ein solches Testverfahren?

13

Laufen oder liefen in der Vergangenheit ähnliche „Testverfahren" im Bereich der Datenübermittlung von und an Bundesbehörden oder sind solche geplant?

14

Teilt die Bundesregierung die von Datenschutzbeauftragten vertretene Auffassung, daß vor Rücksendung von Magnetbändern die auf diesen enthaltenen Daten zu löschen seien, damit sie auf dem Rückweg nicht Unbefugten in die Hände fielen?

Sieht die Bundesregierung diese Gefahr auch bei der Versendung voller Magnetbänder?

Wird diese Gefahr nicht durch die doppelte Übermittlung der Daten, nämlich auf dem Weg des verkürzten Übermittlungsweges sowie des nach Auskunft des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nach wie vor praktizierten Meldeverfahrens gemäß § 14 der Zweiten Datenerfassungs-Verordnung, um 100 % erhöht?

15

Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, daß Datensätze, die unter einer Interimsnummer weitergeleitet wurden, nicht ein zweites Mal unter der Verssicherungsnummer übermittèlt werden?

16

Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung verhindert werden, daß Doppel- und Mehrfachzählungen von Arbeitnehmern in die Beschäftigungsstatistik eingehen, wenn die direkt an die Bundesanstalt für Arbeit datenübersendenden Krankenkassen lediglich Abgleiche von Meldungen im Rahmen ihrer eigenen Versichertendateien vorzunehmen in der Lage sind?

Wie beurteilt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die Aufgabe der Rentenversicherungsträger, insbesondere im Hinblick auf die bei diesen eingerichteten zentralen Dateien, welche einen Abgleich bzw. Korrekturen von Mehrfachmeldungen ermöglichen?

17

Werden nach Kenntnis der Bundesregierung Mehrfachmeldungen bzw. Mehrfachzählungen im Wege von Abgleichungen bei den Rentenversicherungsträgern auf der Grundlage zentraler Dateien korrigiert?

Wenn ja, werden solche Korrekturen vorgenommen, bevor die Daten in die von der Bundesanstalt für Arbeit erstellten Beschäftigungsstatistiken einfließen?

Wie sind Korrekturen in den Statistiken kenntlich gemacht?

18

In welcher Weise wird geprüft, welche unterschiedlichen Ergebnisse, Vor- und Nachteile das nunmehr praktizierte Meldeverfahren im Vergleich zu gesetzlich vorgesehenen Verfahren aufweist, und welche Ergebnisse liegen dazu bereits vor?

19

Entstehen durch das zusätzliche Meldeverfahren Mehrkosten, und wenn ja, in welcher Höhe?

20

Teilt die Bunderegierung die Auffassung, daß Statistiken nur so viel Wert sind, wie Fehlerquellen, z. B. Doppel- und Mehrfachzählungen ausgeschlossen werden?

21

Schließt sich die Bundesregierung der Auffassung an, daß dies auch für die von der Bundesanstalt für Arbeit regelmäßig herausgegebene Beschäftigungsstatistik der Fall sein muß?

Bonn, den 23. September 1986

Dann Ströbele Borgmann, Hönes und Fraktion

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