Sichtvermerkspflicht für die Herkunftsländer von Asylbewerbern
der Abgeordneten Wartenberg (Berlin), Schröer (Mülheim), Schäfer (Offenburg), Dr. Penner, Bernrath, Duve, Frau Dr. Hartenstein, Jansen, Kiehm, Dr. Nöbel, Reuter, Tietjen, Dr. Wernitz, Wolfram (Recklinghausen), Bachmaier, Conradi, Frau Dr. Däubler-Gmelin, Gilges, Frau Luuk, Poß, Sieler, Frau Steinhauer, Vogelsang, von der Wiesche, Zeitler, Lambinus, Neumann (Bramsche), Dreßler, Dr. Vogel und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Für Herkunftsländer von Asylbewerbern wurde 1980 die Sichtvermerkspflicht eingeführt. Damit sollte ein geordnetes Einreiseverfahren sichergestellt und den Schwierigkeiten begegnet werden, die durch Einreisen in verdeckter Absicht der Arbeitsaufnahme hervorgetragen waren. Andererseits sollte jedoch die Möglichkeit der Einreisegewährung aus humanitären Gründen nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus wurde für afghanische und äthiopische Staatsangehörige 1981 und 1982 das sog. Zwischenlandungsprivileg aufgehoben, um einer Umgehung der geltenden Sichtvermerksbestimmungen entgegenzuwirken.
Diese Maßnahmen müssen die Möglichkeit offenhalten, daß politisch Verfolgte auf legalem Wege an die Grenze der Bundesrepublik Deutschland gelangen, um hier Asyl beantragen zu können.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
In wie vielen Fällen wurde 1985 bei den deutschen Auslandsvertretungen in Äthiopien, Afghanistan, Sri Lanka, im Iran und in der Türkei die Erteilung eines Sichtvermerks zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mit der Begründung politischer Verfolgung beantragt? In wie vielen Fällen wurden Sichtvermerke erteilt? In wie vielen Fällen wurden Anträge auf Erteilung eines Sichtvermerks abgelehnt?
In wie vielen Fällen wurden von den deutschen Auslandsvertretungen der genannten Länder auch Fremdenpässe an Flüchtlinge ausgestellt, weil diese nicht über ein ausreichendes Ausweispapier verfügten?
Unter welchen Voraussetzungen werden von den deutschen Auslandsvertretungen Sichtvermerke zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Beteiligung der Ausländerbehörden im Inland erteilt? In welchen Fällen, in denen politische Verfolgung geltend gemacht wird, werden Sichtvermerke unter Beteiligung der Ausländerbehörden im Inland nach § 5 Abs. 5 der Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz erteilt, welche Ausländerbehörden sind ggf. zuständig, und nach welchen Kriterien haben diese zu entscheiden?
In wie vielen Fällen ist bei Antragstellung wegen politischer Verfolgung a) ohne Beteiligung der Ausländerbehörden im Inland, b) mit Beteiligung der Ausländerbehörden im Inland entschieden worden? Wie verhalten sich Ablehnung und positive Entscheidung in den Fallgruppen a) und b) zueinander? Wie groß sind ggf. die zeitlichen Verzögerungen, die durch die Beteiligung inländischer Behörden eintreten?
Steht den deutschen Auslandsvertretungen nach Auffassung der Bundesregierung ein Recht zur Prüfung der Frage zu, ob politische Verfolgung vorliegt? Wie ist dieses Prüfungsrecht der deutschen Auslandsvertretungen ggf. mit dem gesetzlichen Auftrag des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (§ 4 Asylverfahrensgesetz) vereinbar und von diesem im einzelnen abgrenzbar? Ist dieses Prüfungsrecht der deutschen Auslandsvertretungen ggf. mit Artikel 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951, der die Zurückweisung von Flüchtlingen untersagt, vereinbar?
Hat die Bundesregierung Vorschriften erlassen, die die Beachtung der Wertentscheidung des Artikels 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz bei der Entscheidung der deutschen Auslandsvertretungen über Sichtvermerke regeln?
Welche Regelungen für die Erteilung von Sichtvermerken zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aus humanitären Gründen bestehen für die Auslandsvertretungen in Afghanistan, Äthiopien, Sri Lanka, im Iran und in der Türkei, und hält die Bundesregierung diese Regelungen mit Artikel 16 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz für vereinbar?
Ist es zutreffend, daß die Bundesregierung die Betriebsgenehmigung für Fluggesellschaften gemäß §§ 20, 21 Luftverkehrsgesetz grundsätzlich mit der Auflage verbindet, nur Passagiere mit den vorgeschriebenen Reisedokumenten zu befördern, und welche Gründe sind hierfür maßgebend?
In welchen Fällen hat der Bundesminister des Innern ggf. einer Fluggesellschaft nach § 18 Abs. 5 Ausländergesetz untersagt, Ausländer ohne die vorgeschriebenen Reisedokumente zu befördern, welchen genauen Inhalt hat die entsprechende Anordnung, und welche Gründe gibt es für den Erlaß der Anordnung?
Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, daß Beamte des Bundesgrenzschutzes auf Flughäfen Transitpassagiere daran gehindert haben, Asylanträge zu stellen? Sind deshalb Rechtsstreite gegen die Bundesrepublik Deutschland geführt worden? Wie haben diese Rechtsstreite geendet?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ggf. ergriffen, um die in der Frage 10 erwähnten rechtswidrigen Handlungen von Beamten zu unterbinden?