Die Behandlung von MDMA im Betäubungsmittelgesetz
des Abgeordneten Rusche und der Fraktion DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Methylendioxymethamphetamin (MDMA) fällt seit 1986 unter Anlage 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG). Dort werden jene Stoffe aufgeführt, die im besonderen Maße abhängigkeitsverursachend sind oder aber nicht zu therapeutischen Zwecken benötigt werden (s. Kommentar zum BtMG S. 3).
Da aber MDMA nach vorliegenden Erkenntnissen nicht abhängigkeitsverursachend ist und es schon seit Jahren von Ärzten und Therapeuten als Hilfsmittel zur Psychotherapie eingesetzt wird und — soweit wir es in Erfahrung bringen konnten — auf dem illegalen Drogenmarkt so gut wie keine Rolle spielt, fragen wir die Bundesregierung:
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Welche profunden Erkenntnisse bewegten die Bundesregierung dazu, MDMA unter Anlage 1 des BtMG einzuordnen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung der Wiener Suchtstoff-Kommission der WHO, die weitere Entwicklung der therapeutischen Möglichkeiten des MDMA mit Aufmerksamkeit zu verfolgen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Bericht vom Symposium „über den derzeitigen Stand der Forschung auf dem Gebiet der psycho-aktiven Substanzen", abgehalten 1985 in Hirschborn, der auf den Seiten 168, 169 u. a. zu folgendem Schluß kommt: „Nach diesen Erfahrungen erweist sich MDMA als ein gut verträgliches und praktisch nebenwirkungsfreies Mittel zur vorübergehenden Verstärkung der Sensibilität mit einer ausgesprochen positiven (euphorisierenden Gefühlstönung). Halluzinogen-typische Bewußtseinsveränderungen oder Trugwahrnehmungen sind unter MDMA nicht beobachtet worden, weshalb die Eingruppierung von MDMA in den USA (1. Juli 1985) in die als gefährlichste angesehene Drogenkategorie, in der sich auch LSD, PCB, Heroin usw. befinden, als völlig unverständlich erscheinen muß."
Welche Institute arbeiten derzeit an der Entwicklung der therapeutischen Möglichkeiten psychoaktiver Substanzen, und welche Gelder stehen für diese Institute bereit?
Ist die Bundesregierung mit den GRÜNEN der Meinung, daß, wenn sich herausstellt, daß MDMA ein nützliches und brauchbares Instrument in der Hand von Therapeuten und nichtabhängigkeitserzeugend ist, aus der Anlage 1 in die Anlage 3 BMtG überführt werden sollte?
Wie bewertet die Bundesregierung im Zusammenhang mit den vorgenannten Fragen die Studie von Richard B. Seymour, erschienen bei Haight Ashbury Publication?