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Kleine AnfrageWahlperiode 9Beantwortet

Datenschutz und neue Medientechnologien (G-SIG: 09000389)

Übernahme eines Untersuchungsprojektes über den Datenschutz in den neuen Kommunikationsformen durch das BMFT, Datenschutzregelungen in den bereits laufenden Bildschirmtext-Feldversuchen, datenschutzrechtliche Vorstellungen der Bundesregierung für die allgemeine Einführung von Bildschirmtext ab 1983, Zielvorstellungen des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg in seinem 1980 erstatteten Gutachten "Neue Medien", u.a. Neudefinierung einiger Grundbegriffe des Datenschutzes, spezifische Datenschutzregelungen für den Netzbereich (Netzträgerschaft der Bundespost)

Fraktion

CDU/CSU

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

07.04.1981

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 9/29401.04.81

Datenschutz und neue Medientechnologien

der Abgeordneten Dr. Laufs, Weirich, Spranger, Fellner, Dr. Waffenschmidt, Volmer, Krey, Regenspurger, Broll, Dr. von Geldern, Neuhaus, Dr. Kunz (Weiden), Lenzer und der Fraktion der CDU/CSU

Vorbemerkung

Die neuen Medientechnologien werfen eine Reihe datenschutzrechtlicher Fragen auf. Dies trifft insbesondere auf die neuen Medien zu, die eine selektive Auswahl aus einem beliebig großen Text- und Bildangebot bieten und eine Kommunikation zwischen Benutzern und Programmanbietern ermöglichen. Dies gilt insbesondere für Bildschirmtext, Kabeltext und die sogenannte Zweiwege-Kommunikation, also das Kabelfernsehen mit Rückkanal.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Ist der Bundesforschungsminister bereit, ein vom Berliner Institut für Zukunftsforschung eingerichtetes Untersuchungsprojekt, das helfen soll „Gefahren durch den Mißbrauch persönlicher Daten von Bürgern, die sich aus den neuen Medientechnologien ergeben können, aufzuspüren", in Auftrag zu geben?

2

Wie steht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang zu der Empfehlung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz, trotz der angespannten Haushaltslage auf das zwei Millionen Mark kostende Projekt nicht zu verzichten und nicht — wie er formulierte — „am verkehrten Ende zu sparen, da diese Untersuchung die meisten Chancen hat, noch rechtzeitige Erkenntnisse für den Datenschutz bei den neuen Kommunikationsformen zu bringen"?

3

Welche Datenschutzregelungen sind in den beiden Erprobungsgesetzen für die beiden bereits laufenden Bildschirmtest-Feldversuche in Berlin und in Düsseldorf/Neuss sowie in dem Landesgesetz von Rheinland-Pfalz über einen Versuch mit Breitbandkabel gefunden worden?

4

Trifft es zu, daß die Deutsche Bundespost die Bildschirmtextanbieter der beiden Feldversuche gewarnt hat, über die Interaktionsseiten Raster der Personen und ihres Konsumverhaltens zu erstellen?

Wenn ja, sind Verstöße gegen Auflagen dieser Art bisher bekannt geworden?

5

Sind in den Bildschirmtextanbieter-Clubs in Berlin und Düsseldorf, die in Selbstorganisation Fragen der Rechtsformen, der Technik, der Information und der wissenschaftlichen Begleitung diskutieren, bereits Vorstellungen für einen sinnvollen Datenschutz entwickelt worden?

Wenn ja, welche?

6

Nachdem nach den Vorstellungen des Postverwaltungsrates Bildschirmtext bereits ab 1983 bundesweit eingeführt werden soll, welche konkreten datenschutzrechtlichen Vorstellungen hat die Bundesregierung für diese neue schmalbandige Kommunikationstechnologie?

7

Wie steht die Bundesregierung zu den datenschutzrechtlichen Zielvorstellungen, welche die Landesbeauftragte für den Datenschutz in Baden-Württemberg in ihrem der Expertenkommission „Neue Medien" dieses Landes im September 1980 erstatteten Gutachten entwickelt hat?

8

Wie steht die Bundesregierung zu den von der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg geäußerten Überlegung hinsichtlich der Datenschutzregelungen über die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und Löschung personenbezogener, aber auch anderer Daten im Netz- und Nutzungsbereich, über den Auskunftsanspruch der Teilnehmer und die Überwachung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften?

9

Welche bereichsspezifischen Datenschutzregelungen sind in diesem Zusammenhang nach Ansicht der Bundesregierung für den Netzbereich erforderlich, für den die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Nr. 7 GG beim Bund (Netzträgerschaft der Bundespost) liegt?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß für den Netzbereich einer gesetzlichen Regelung der Vorrang vor Absprachen zwischen den Bundesländern und der Bundespost, wie sie für die Bildschirmtext-Versuchsphase getroffen wurden, zu geben ist?

11

Wie beurteilt die Bundesregierung die bei den Beratungen des nordrhein-westfälischen Landtages für das Erprobungsgesetz für den Bildschirmtextversuch in Düsseldorf/Neuss vorgebrachten Einwände der Deutschen Bundespost, bei einer allgemeinen Einführung von Bildschirmtext könne auf eine zumindest zeitweise Speicherung teilnehmerbezogener Einzelnachweise nicht verzichtet werden, um bei Einlegung eines Rechtsmittels gegen einen summarischen Gebührenbescheid den Sachverhalt überprüfen zu können, obwohl die Post auch bei Reklamationen über zu hohe Telefongebühren ja auch gegenwärtig nicht nachweisen kann, wer wann wo mit wem und wie oft telefoniert hat?

12

Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Landesbeauftragten für den Datenschutz in Baden-Württemberg, daß im Hinblick auf die neuen Medientechnologien „einige Grundbegriffe des Datenschutzes, so wie etwa der Schutzbereich der Datenschutzgesetze, der Dateibegriff und der Begriff der speichernden Stelle neu definiert werden müssen"?

Bonn, den 1. April 1981

Dr. Laufs Weirich Spranger Fellner Dr. Waffenschmidt Volmer Krey Regenspurger Broll Dr. von Geldern Neuhaus Dr. Kunz (Weiden) Lenzer

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