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Kleine AnfrageWahlperiode 16Beantwortet

Bad Bank-Modell der Bundesregierung

<span>Von der Bundesregierung vorgelegter Gesetzentwurf zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung durch Ermöglichung von Bad Banks zur Auslagerung toxischer Wertpapiere aus Bankbilanzen: Bewertung und Bilanzierung durch abgebende Banken, fehlende Auflagen, Haftungsregelungen; Auslegungsfragen</span>

Fraktion

DIE LINKE

Datum

04.06.2009

Aktualisiert

26.07.2022

BT16/1309120.05.2009

Bad Bank-Modell der Bundesregierung

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 16/13091 16. Wahlperiode 20. 05. 2009 Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Herbert Schui, Dr. Barbara Höll, Dr. Gesine Lötzsch, Dr. Dietmar Bartsch, Roland Claus, Michael Leutert, Kornelia Möller, Dr. Axel Troost, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE. Bad Bank-Modell der Bundesregierung Am 13. Mai 2009 legte die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung vor (Bundesratsdrucksache 442/09), das die Einrichtung von Bad Banks ermöglichen soll. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Besteht aus Sicht der Bundesregierung ein Anreiz für die Banken, den Buchwert für toxische Papiere möglichst hoch anzusetzen, angesichts der Tatsache, dass sie im Austausch staatlich garantierte Anleihen in Höhe von 90 Prozent des Buchwertes erhalten, und wie begründet sie ihre Position? 2. Geht die Bundesregierung davon aus, dass Banken bei der Bilanzierung toxischer Papiere Bewertungsspielräume haben, und wie begründet sie ihre Position? 3. Haben aus Sicht der Bundesregierung die Bewertungsspielräume der Banken bei der Bilanzierung toxischer Papiere seit Beginn der Finanzkrise durch Änderungen der Bilanzierungsregeln noch zugenommen, und wie begründet sich dies? 4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Banken zum Stichtag 31. März 2009 noch nicht wissen konnten, dass es sich lohnen könnte, hohe Buchwerte für ihre toxischen Papiere anzusetzen, obwohl bereits im Februar das Bad Bank-Konzept des Bankenverbandes bekannt wurde, das eine Bewertung zum Buchwert vorsieht und das laut „Süddeutscher Zeitung“ (17. Februar 2009) „großen Anklang … in der großen Koalition“ fand, und wie begründet sie ihre Position? 5. Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die abgebenden Banken bei der Ermittlung des tatsächlichen wirtschaftlichen Wertes der toxischen Papiere einen Anreiz haben, diesen Wert im Rahmen der Bewertungsspielräume möglichst hoch anzusetzen, und wie begründet sie ihre Einschätzung? 6. Sieht die Bundesregierung die Gefahr von Interessenkollisionen bei sachverständigen Dritten, welche die Bewertung der toxischen Papiere durch die abgebende Bank überprüfen sollen, sofern sie oder ihr Arbeitgeber mit der abgebenden Bank in Geschäftsbeziehung standen, stehen oder in der Zukunft stehen könnten, und wie begründet sie dies? 7. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die Bewertung einiger strukturierter Wertpapiere durch Dritte außerordentlich aufwendig ist, da die zugrunde liegenden Verträge mehrere Hundert Seiten umfassen können? Drucksache 16/13091 – 2 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode8. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung sich gegen das schwedische Modell der 90er Jahre entschieden, bei dem Banken erst verstaatlicht wurden, bevor der Staat öffentliche Garantien für deren Bad Banks übernommen hat? 9. Wie und nach welchen Kriterien soll der Risikoabschlag vom sogenannten tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der toxischen Papiere genau bestimmt werden, und warum will die Bundesregierung dies nicht gesetzlich regeln? 10. Aus welchen Gründen enthält der Gesetzentwurf keinerlei Sanktionen für den Fall, dass die abgebende Bank vor der Übertragung der toxischen Papiere auf die Zweckgesellschaft nicht alle diesbezüglichen Risiken vollständig offengelegt hat? 11. Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung in ihrem Entwurf, § 6a Absatz 6, auf die Möglichkeit, den abgebenden Banken zur Auflage zu machen, dass sie dem Kreditbedarf der inländischen Wirtschaft Rechnung tragen, obwohl diese Möglichkeit in § 5 Absatz 2 Nummer 2 der Finanzmarktstabilisierungsfondsverordnung vorgesehen ist und die Kreditversorgung noch dazu zur Rechtfertigung der Rettungspakete genannt wird? 12. Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung in ihrem Entwurf darauf, den abgebenden Banken verpflichtende Auflagen bezüglich ihrer Geschäftspolitik, Kreditvergabepolitik, Vergütungen und Ausschüttungen zu machen, anstatt, wie bisher, nur die Möglichkeit dafür vorzusehen? 13. Aus welchen Gründen verzichtet die Bundesregierung darauf, abgebenden Banken vorzuschreiben, dass ihre Zinsen auf Dispositionskredite einen bestimmten Abstand zum Zentralbankleitzins nicht überschreiten dürfen? 14. Wie begründet die Bundesregierung, dass die abgebenden Banken nur mit ihren auszuschüttenden Gewinnen, nicht jedoch mit ihrem Eigenkapital für Verluste der Zweckgesellschaften haften sollen? 15. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die Alternative verworfen, die abgebende Bank mit ihrem Eigenkapital für die Verluste der Zweckgesellschaft haften zu lassen und das Überleben der Bank gegebenenfalls durch stimmberechtigte öffentliche Beteiligungen abzusichern? 16. Welche Folgen hat die Nachhaftung der Banken für Verluste der Zweckgesellschaften, wenn die abgebenden Banken über einen langen Zeitraum keine Gewinne erwirtschaften? 17. Welche Folgen hat aus Sicht der Bundesregierung die mögliche Bildung von stillen Reserven bei den abgebenden Banken auf die Zahlungen im Rahmen ihrer Nachhaftung für Verluste der Zweckgesellschaften, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? 18. Welche Folgen auf die Nachhaftung der Banken ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung, wenn die abgebende Bank von ihrer Möglichkeit Gebrauch macht, bis zu 50 Prozent des Jahresüberschusses in andere Rücklagen einzustellen, und aus welchen Gründen unterbindet die Bundesregierung diese Möglichkeit nicht? 19. Mit welchem Zinssatz werden öffentliche Forderungen aus der Nachhaftung der abgebenden Banken verzinst, und wo ist dies im Detail geregelt? 20. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es Jahrzehnte dauern kann, bis alle Forderungen aus der Nachhaftung der Banken beglichen sind, angesichts der Tatsache, dass sehr hohe Verluste auflaufen können und zum Ausgleich nur der Teil der auszuschüttenden Gewinne der Banken herangezogen werden kann, der auf die Aktien der Alteigentümer entfällt, Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 3 – Drucksache 16/13091nicht jedoch das Eigenkapital der Bank, die stillen Reserven, die einbehaltenen Gewinne oder die Dividendenzahlungen an neue Anteilseigner? 21. Teilt die Bundesregierung die Sorge von Beatrice Weber di Mauro, Mitglied des Sachverständigenrates, dass die Bankvorstände angeschlagener Banken die Zeit, die ihnen die Rettungspakete gewähren, dazu nutzen, um ein „‚Gambling for Resurrection‘-Zocken für die Sanierung“ (Die Welt, 11. Mai 2009) zu betreiben, also riskant zu spekulieren, um ihr Institut gegebenenfalls doch noch zu retten, und wie begründet sie dies? 22. Wie begründet die Bundesregierung, dass die öffentlich abgesicherten Zweckgesellschaften auch toxische Papiere aufkaufen sollen, die nach der IKB-Krise im Juli 2007 oder sogar nach der Pleite von Lehman Brothers Inc. im September 2008 und damit in offensichtlich spekulativer Absicht gekauft wurden? 23. Auf welche Zinsen, sonstige den Gläubigern im Zusammenhang mit ihrer Forderung zustehenden Beträge und auf welche Gläubiger wird bei der Garantieerstreckung in § 6a Absatz 5 Nummer 3 des Gesetzentwurfs abgestellt? 24. Wie und nach welchen Kriterien wird die Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells in § 6a Absatz 5 Nummer 4 bestimmt, und wer stellt dies fest? 25. Wie und nach welchen Kriterien wird die Summe der risikogewichteten Aktiva des übertragenden Unternehmens in § 6a Absatz 5 Nummer 6 bestimmt, und wer führt dies durch? Berlin, den 18. Mai 2009 Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Telefax (02 21) 97 66 83 44 ISSN 0722-8333]

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