Zwangsverrentungen von SGB-II-Beziehenden und Folgen der Abschaffung der so genannten 58er-Regelung
der Abgeordneten Klaus Ernst, Dr. Barbara Höll, Dr. Lothar Bisky, Dr. Martina Bunge, Diana Golze, Katja Kipping, Katrin Kunert, Kornelia Möller, Elke Reinke, Volker Schneider (Saarbrücken), Frank Spieth, Dr. Kirsten Tackmann Dr. Axel Troost, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Zu Jahresbeginn 2008 lief die so genannte 58er-Regelung aus. Diese Regelung galt für Erwerbslose, die 2007 58 Jahre oder älter waren. Sie mussten dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehen und bekamen ihre jeweilige finanzielle Unterstützung dennoch ungekürzt ausgezahlt. Sie galten damit auch nicht mehr als „arbeitslos“ im Sinne der amtlichen Statistik. Wer diese Regelung in Anspruch genommen hat, muss eine Rente nur beantragen, wenn diese ohne Abschläge gewährt wird.
Daher schützt die 58er-Regelung die Menschen auch vor der Zwangsverrentung. Diese gilt seit dem 7. SGB-III-Änderungsgesetz für alle Langzeiterwerbslosen – sofern diese keinen Anspruch auf die 58er-Regelung haben. Keinen Anspruch auf die 58er-Regel haben alle Menschen, die nach dem 1. Januar 2008 erwerbslos oder 58 Jahre alt werden. Sie müssen nunmehr ab dem 63. Lebensjahr vorzeitig in Rente gehen, wenn sie Arbeitslosengeld II (ALG II) beziehen und ihre Rente vorzeitig beziehen können. Mit dem vorzeitigen Renteneintritt sind dauerhafte Abschläge bei der Rente in Höhe von 0,3 Prozentpunkten pro Monat verbunden. Die Zwangsverrentung ist damit nicht nur ein Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen – ihr Wille, ob sie weiter dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen wollen, spielt keine Rolle – sondern auch ein Rentenkürzungsprogramm für ältere Erwerbslose. Die Fraktion DIE LINKE. hatte daher Ende 2008 ein Gesetz in den Deutschen Bundestag eingebracht, das nach nahezu einstimmiger Bewertung von Sachverständigen Zwangsverrentung ausgeschlossen hätte (Anhörung der Ausschuss Arbeit und Soziales am 21. Januar 2008, 74. Sitzung). Dieser Gesetzentwurf fand keine parlamentarische Mehrheit.
Die Bundesregierung hält an der Zwangsverrentung fest. Der senkende Effekt der 58er-Regel auf die Arbeitslosenstatistik wird mit dem neuen § 53a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) fortgeführt. Danach werden ältere erwerbsfähige Hilfebeziehende nicht mehr als arbeitslos gewertet, wenn ihnen ein Jahr lang „keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten“ wurde. Gleichzeitig wurden die örtlichen Träger des SGB II verpflichtet, „erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 58. Lebensjahr vollendet“ haben „unverzüglich in Arbeit oder eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln“ (§ 3 Absatz 2a SGB II).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen21
Welches Verfahren ist den Trägern des SGB II für den Verweis auf einen vorzeitigen Rentenbezug vorgeschrieben, und wie wird der Vorgang und sein Ausgang administrativ dokumentiert?
Sind Sanktionen – gegebenenfalls welche – vorgesehen, wenn eine Hilfebeziehende/ein Hilfebeziehender weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen möchte und sich aus diesem Grund nicht verrenten lassen möchte?
Gegebenenfalls welche anderen Folgen hat die Weigerung eines Hilfeberechtigten sich verrenten zu lassen?
Wie viele Personen über 63 Jahre im SGB II-Bezug haben nach den Erkenntnissen der Bundesregierung die Voraussetzungen erfüllt, um vorzeitig in Rente zu gehen?
Wie viele Personen davon fallen derzeit noch unter den Vertrauensschutz der 58er-Regelung und werden aus diesem Grund nicht zwangsverrentet?
Wie viele Hilfebedürftige sind seit Jahresbeginn 2008 von den Trägern des SGB II auf einen vorzeitigen Rentenbezug zur Vermeidung sowie Beendigung einer Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II verwiesen worden?
Welche sonstigen Maßnahmen kann die Bundesregierung für SGB II-Beziehende über 63 Jahre seit Jahresbeginn 2008 dokumentieren?
Wie vielen Personen ist eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden?
Wie viele Personen sind in Arbeit vermittelt worden, und welche arbeitsmarktpolitischen Instrumente wurden in welchem Umfang eingesetzt?
Wie viele Menschen haben sich im Anschluss an ein Arbeits- bzw. Maßnahmenangebot selbst aus dem Leistungsbezug des SGB II abgemeldet und eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beantragt?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die soziale Lage der verrenteten Personen?
Spielt die erwartete Rentenhöhe eine Rolle bei dem Verweis auf eine vorgezogene Rente?
Wie hoch sind die Abschläge im Durchschnitt, und welche Rentenhöhe wird erzielt?
Wie viele erwerbsfähige Personen im SGB II Bezug sind älter als 58 Jahre, und wie hat sich die Zahl seit 2005 entwickelt?
Wie hoch ist der Anteil dieser Altersgruppe an allen erwerbsfähigen Hilfebeziehenden, und wie hat sich dieser Anteil seit 2005 entwickelt?
Wie viele erwerbsfähige Personen im SGB II über 58 Jahre gelten statistisch als arbeitslos, und wie hat sich diese Zahl seit 2005 entwickelt?
Aus welchen Gründen gelten andere erwerbsfähige SGB II-Beziehende über 58 Jahre nicht als arbeitslos (bitte jeweiligen anderen Status mit jährlicher Entwicklung seit 2005 angeben)?
Wie viele erwerbsfähige Personen im SGB II über 58 Jahre gelten als langzeitarbeitslos?
Wie viele erwerbsfähige Personen im SGB II über 58 Jahre gelten nicht als langzeitarbeitslos, obwohl sie seit mehr als
a) ein,
b) zwei,
c) drei und mehr Jahre ohne Unterbrechung Leistungen beziehen?
Wie viele erwerbsfähige Personen im SGB II über 58 Jahre sind seit 2005 in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt worden und haben dadurch die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II überwunden (ab Januar 2008 bitte monatlich ausweisen)?
Wie viele erwerbsfähige Personen im SGB II über 58 Jahre sind seit 2005 in eine a) Arbeitsgelegenheit „vermittelt“ worden?
Welchen Anteil hatten dabei b) Arbeitsgelegenheiten an allen arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (ab Januar 2008 bitte monatlich ausweisen)?
Wie hoch ist der Anteil der Neuzugänge im SGB II seit Januar 2008 bei der Gruppe der erwerbsfähigen Personen älter als 58 Jahre, die „unverzüglich“ in
a) eine Arbeit oder
b) eine Arbeitsgelegenheit vermittelt wurden?
Wie viele erwerbsfähige Personen im SGB II über 58 Jahre gelten nicht als arbeitslos, weil ihnen ein Jahr lang keine sozialversicherungspflichtige Arbeit angeboten wurde?
Mit welcher sachlichen Rechtfertigung wird ein solcher erwerbsfähiger älterer Mensch im SGB II-Bezug statistisch als nicht arbeitslos bewertet, obwohl er weiterhin dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, Leistungen der „Grundsicherung für Arbeitsuchende“ bezieht und schließlich auch den Sanktionsapparat des SGB II unterworfen bleibt?